[11] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[12] 1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht über das in der Klage enthaltene Feststellungsbegehren ungerügt nicht entschieden hat. Damit ist dieser Teil des Begehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490).
[13] 2. Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Umreihung des Klägers aufgrund der Schemaänderung 2017 entsprechend den Bestimmungen des KV vorgenommen hat. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.
[14] 3. Soweit die Revision sich darauf beruft, dass die Schemaänderung 2017 zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung des Klägers führe, lässt sie jede Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts vermissen. Insbesondere übergeht sie, dass zwar die Gehaltsstufe, in der der Kläger eingereiht war, von 3 auf 1 umbenannt wurde, das aber nicht zu einer Änderung des von ihm bezogenen Gehalts führte. Faktisch lag damit keine „Rückstufung“ des Klägers vor. Die einzige damit verbundene Verschlechterung war, dass der Verbleib in dieser Stufe drei statt wie zuvor zwei Jahre betrug. Diese Verschlechterung releviert der Kläger, wie bereits das Berufungsgericht anmerkte, aber weder in erster Instanz noch in seinen Rechtsmitteln.
[15] 4. Zu einer Änderung kam es mit der Neuregelung vielmehr stichtagsbezogen bei der Einstufung neu eintretender Mitarbeiter. Auch wenn das zu einer „Besserstellung“ dieser Mitarbeiter gegenüber dem Kläger führte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kollektivvertragsparteien damit ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben, nicht korrekturbedürftig.
[16] Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen (vgl RS0060204 [T26]), findet diese „Besserstellung“ ihre Rechtfertigung darin, dass bei Neueintretenden nach § 2 Abs 6 KV die Ausbildungszeiten ab diesem Stichtag nicht mehr individuell geprüft werden, sondern pauschal mit vier Jahren berücksichtigt werden, was nach dem alten Schema zu einer Einstufung in Stufe 3 geführt hätte, also genau zu der Stufe, die nunmehr als Stufe 1 bezeichnet wird. Dass dies in Einzelfällen, nämlich bei früher eintretenden Mitarbeitern, denen nicht vier Jahre Ausbildung angerechnet wurden, zu einer Schlechterstellung gegenüber neu eintretenden Mitarbeitern führt, macht die Regelung als solche nicht unsachlich. Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (RS0058455 [T3]). Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vergleiche RS0060204 [T26]), findet diese „Besserstellung“ ihre Rechtfertigung darin, dass bei Neueintretenden nach Paragraph 2, Absatz 6, KV die Ausbildungszeiten ab diesem Stichtag nicht mehr individuell geprüft werden, sondern pauschal mit vier Jahren berücksichtigt werden, was nach dem alten Schema zu einer Einstufung in Stufe 3 geführt hätte, also genau zu der Stufe, die nunmehr als Stufe 1 bezeichnet wird. Dass dies in Einzelfällen, nämlich bei früher eintretenden Mitarbeitern, denen nicht vier Jahre Ausbildung angerechnet wurden, zu einer Schlechterstellung gegenüber neu eintretenden Mitarbeitern führt, macht die Regelung als solche nicht unsachlich. Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (RS0058455 [T3]).
[17] 5. Soweit der Kläger eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf Basis des Anhangs X Pkt B Z 2 ff KV idF 1. 4. 2024 anstrebt, übergeht er, dass ihm diese Zeiten bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unstrittig angerechnet wurden. Daran hat auch § 27 Abs 2 KV idF 2017 nichts geändert. Der Abzug von vier Jahren, den der KV vorsieht, stellt keine Aberkennung von bereits angerechneten Vordienstzeiten oder beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten dar, sondern strebt unter Berücksichtigung dieser Zeiten einen Ausgleich der Vorrückungsregelung mit dem Umstand an, dass die bisher als Stufe 3 geführte Gehaltsstufe, die grundsätzlich erst nach vier Jahren erreicht wurde, nach dem neuen Schema als Einstiegsstufe konzipiert ist. 5. Soweit der Kläger eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf Basis des Anhangs römisch zehn Pkt B Ziffer 2, ff KV in der Fassung 1. 4. 2024 anstrebt, übergeht er, dass ihm diese Zeiten bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unstrittig angerechnet wurden. Daran hat auch Paragraph 27, Absatz 2, KV in der Fassung 2017 nichts geändert. Der Abzug von vier Jahren, den der KV vorsieht, stellt keine Aberkennung von bereits angerechneten Vordienstzeiten oder beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten dar, sondern strebt unter Berücksichtigung dieser Zeiten einen Ausgleich der Vorrückungsregelung mit dem Umstand an, dass die bisher als Stufe 3 geführte Gehaltsstufe, die grundsätzlich erst nach vier Jahren erreicht wurde, nach dem neuen Schema als Einstiegsstufe konzipiert ist.
[18] Da der Kläger daher die Anrechnung ohnehin schon berücksichtigter Vordienstzeiten begehrt, kann er aus dem Anhang X, der im Gegensatz dazu die Anrechnung bisher noch nicht berücksichtigter Zeiten regelt, keine Ansprüche ableiten. Auf die Umstufungsregelung des § 27 KV idF 2017 hat – wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte – Anhang X keinen Einfluss. Da der Kläger daher die Anrechnung ohnehin schon berücksichtigter Vordienstzeiten begehrt, kann er aus dem Anhang römisch zehn, der im Gegensatz dazu die Anrechnung bisher noch nicht berücksichtigter Zeiten regelt, keine Ansprüche ableiten. Auf die Umstufungsregelung des Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 hat – wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte – Anhang römisch zehn keinen Einfluss.
[19] 6. Insgesamt macht die Revision daher weder Fragen der Auslegung des § 27 KV idF 2017 noch des Anhangs X zum KV idF 2024 geltend. Dem Kläger gelingt es daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 6. Insgesamt macht die Revision daher weder Fragen der Auslegung des Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 noch des Anhangs römisch zehn zum KV in der Fassung 2024 geltend. Dem Kläger gelingt es daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[20] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war das Feststellungsbegehren nicht mehr verfahrensgegenständlich, weshalb die Bemessungsgrundlage 621 EUR beträgt. 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war das Feststellungsbegehren nicht mehr verfahrensgegenständlich, weshalb die Bemessungsgrundlage 621 EUR beträgt.