Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Insbesondere ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß sich der Kläger dadurch, daß er in der Zeit von 1980 - 1984 als Kraftfahrer an Tachographen (Diagramm-)scheiben des von ihm gelenkten Tankwagens in einer Vielzahl von Fällen (nämlich bei fast allen vom Sachverständigen untersuchtenDa die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Insbesondere ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß sich der Kläger dadurch, daß er in der Zeit von 1980 - 1984 als Kraftfahrer an Tachographen (Diagramm-)scheiben des von ihm gelenkten Tankwagens in einer Vielzahl von Fällen (nämlich bei fast allen vom Sachverständigen untersuchten
167 Diagrammscheiben!) Manipulationen in der erwiesenen Absicht vorgenommen hat, die solcherart verfälschten Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB begangen hat (Leukauf-Steininger StGB2, 1506 f Rz 3 zu § 293). Da dadurch unrichtige Aufzeichnungen von Lenkzeiten, Lenkpausen und zurückgelegten Fahrtstrecken in einer Vielzahl von Fällen entstanden, hat es der Kläger zumindest auch in Kauf genommen, daß ihm höhere Auslösen und Überstundenvergütungen gezahlt wurden, als ihm gebührt hätten. Der Kläger hat sich damit gemäß § 82 lit d GewO 1859 einer (sonstigen) strafbaren Handlung schuldig gemacht, die ihn "des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt" (ebenso 9 Ob A 213/89). An dem Eintritt der Vertrauensunwürdigkeit ändert auch nichts, daß die Motive der ständigen Manipulationen des Klägers an den Tachographenscheiben insoferne nicht restlos aufgeklärt werden konnten, inwieweit dabei jeweils das Erschleichen eines höheren Entgelts, die Verschleierung von Schwarzfahrten oder die Täuschung der Organe der Verkehrsüberwachung im Vordergrund stand.167 Diagrammscheiben!) Manipulationen in der erwiesenen Absicht vorgenommen hat, die solcherart verfälschten Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB begangen hat (Leukauf-Steininger StGB2, 1506 f Rz 3 zu Paragraph 293,). Da dadurch unrichtige Aufzeichnungen von Lenkzeiten, Lenkpausen und zurückgelegten Fahrtstrecken in einer Vielzahl von Fällen entstanden, hat es der Kläger zumindest auch in Kauf genommen, daß ihm höhere Auslösen und Überstundenvergütungen gezahlt wurden, als ihm gebührt hätten. Der Kläger hat sich damit gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 einer (sonstigen) strafbaren Handlung schuldig gemacht, die ihn "des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt" (ebenso 9 Ob A 213/89). An dem Eintritt der Vertrauensunwürdigkeit ändert auch nichts, daß die Motive der ständigen Manipulationen des Klägers an den Tachographenscheiben insoferne nicht restlos aufgeklärt werden konnten, inwieweit dabei jeweils das Erschleichen eines höheren Entgelts, die Verschleierung von Schwarzfahrten oder die Täuschung der Organe der Verkehrsüberwachung im Vordergrund stand.
Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen des weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungstatbestandes des § 82 lit f GewO 1959 nicht mehr an.Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen des weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungstatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO 1959 nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.