Der Gesetzgeber hat Betriebsvereinbarungen nur in den durch Gesetz oder Kollektivvertrag bestimmten Angelegenheiten zugelassen und in den §§ 96, 96 a und 97 ArbVG einen umfangreichen Katalog aufgestellt. Daß sich der Gesetzgeber der Problematik der unzulässigen Betriebsvereinbarung bewußt war, ergibt sich aus den EB zur RV 840 BlgNR 13. GP, 66 f, in denen ausgeführt wird: Die sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen", also schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Betriebsinhaber, die an sich fähig sind, auf den Arbeitsvertrag einzuwirken, hat der Entwurf nicht besonders geregelt. Solchen Vereinbarungen kommt daher nicht die Rechtswirkung einer Betriebsvereinbarung zu; sie sind sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen ausschließlich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.Der Gesetzgeber hat Betriebsvereinbarungen nur in den durch Gesetz oder Kollektivvertrag bestimmten Angelegenheiten zugelassen und in den Paragraphen 96, 96, a und 97 ArbVG einen umfangreichen Katalog aufgestellt. Daß sich der Gesetzgeber der Problematik der unzulässigen Betriebsvereinbarung bewußt war, ergibt sich aus den EB zur Regierungsvorlage 840 BlgNR 13. GP, 66 f, in denen ausgeführt wird: Die sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen", also schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Betriebsinhaber, die an sich fähig sind, auf den Arbeitsvertrag einzuwirken, hat der Entwurf nicht besonders geregelt. Solchen Vereinbarungen kommt daher nicht die Rechtswirkung einer Betriebsvereinbarung zu; sie sind sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen ausschließlich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof hat daher der unzulässigen
Betriebsvereinbarung nicht jede Relevanz abgesprochen; er hat ihr
insofern rechtliche Bedeutung zugebilligt, als der dem einzelnen
Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur
Kenntnis genommene oder der tatsächlich beachtete Inhalt einer
unzulässigen betriebsvereinbarung die Grundlage für
einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgibt (siehe
Arb 7745; Arb 8820 - gleichfalls zur Vereinbarung der Anwendung
eines Kollektivvertrages durch die Betriebsparteien -; Arb 9812 =
ZAS 1980, 178 (Mayer-Maly) = DRdA 1981, 42 (Spielbüchler); Arb 9832
= ZAS 1981, 53 (Rummel) = DRdA 1983, 85 (Steindl), Arb 9972 =
SZ 54/75 = DRdA 1982, 191 (Strasser) = JBl 1982, 449 (Schrammel) =
ZAS 1982, 10 (Tomandl); RdW 1989, 279). Auf die von Rummel in
ZAS 1981, 55 ff aufgezeigten Schwächen der Konstruktion der
schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge durch die Anwendung
einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ist im vorliegenden Fall
schon deshalb nicht einzugehen, weil die Parteien des
Einzelarbeitsvertrages hier bei Festlegung des Gehaltes
ausdrücklich auf die "Betriebsvereinbarung" Bezug genommen haben.
Angesichts des Umstandes, daß der Inhalt der "Betriebsvereinbarung"
den Parteien der Einzelarbeitsverträge bekannt war, wurden durch diesen der Arbeitsgebersphäre zuzurechnenden Hinweis (siehe Strasser, Die vom Regelungsgegenstand her unzulässige Betriebsvereinbarung, RdA 1989, 258 ff (262)) nicht nur die den Einzelarbeitsverträgen angeschlossenen Gehaltstafeln zum Vertragsinhalt, sondern als übernommene
Vertragsschablone - zumindest was die Gehaltsregelung betrifft - auch der übrige Inhalt der Betriebsvereinbarung (vgl W.Schwarz in Konfusion um die "freie" Betriebsvereinbarung DRdA 1985, 173 ff (179 f); Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 113 f). Daraus, daß den Einzelarbeitsverträgen lediglich die Gehaltstafeln angeschlossen wurden, deren Ziffern den Arbeitnehmern (anders als die sonstigen Regelungen der Betriebsvereinbarung beim Vertragsabschluß) nicht gewärtig sein konnten, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht darauf geschlossen werden, daß in den nach Abschluß der Betriebsvereinbarung mit allen Arbeitnehmern die beklagte Partei mit demselben Stichtag neu abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen nur auf diesen Teil der Gehaltsregelung der Betriebsvereinbarung verwiesen wurde. Sollte die beklagte Partei eine derartige Einschränkung beabsichtigt haben, hätte sie dies in dem von ihr stammenden Vertragsvordruck hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen.Vertragsschablone - zumindest was die Gehaltsregelung betrifft - auch der übrige Inhalt der Betriebsvereinbarung vergleiche W.Schwarz in Konfusion um die "freie" Betriebsvereinbarung DRdA 1985, 173 ff (179 f); Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 113 f). Daraus, daß den Einzelarbeitsverträgen lediglich die Gehaltstafeln angeschlossen wurden, deren Ziffern den Arbeitnehmern (anders als die sonstigen Regelungen der Betriebsvereinbarung beim Vertragsabschluß) nicht gewärtig sein konnten, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht darauf geschlossen werden, daß in den nach Abschluß der Betriebsvereinbarung mit allen Arbeitnehmern die beklagte Partei mit demselben Stichtag neu abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen nur auf diesen Teil der Gehaltsregelung der Betriebsvereinbarung verwiesen wurde. Sollte die beklagte Partei eine derartige Einschränkung beabsichtigt haben, hätte sie dies in dem von ihr stammenden Vertragsvordruck hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
Aus dem Umstand, daß sich die Arbeitnehmer der beklagten Partei in den Jahren 1986 und 1989 im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage der beklagten Partei mit einer unter den Ansätzen des Kollektivvertrages liegenden Erhöhung ihrer Gehälter begnügten, kann ein genereller Verzicht auf die vereinbarte Dynamisierung, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, nicht erschlossen werden.
Das Erstgericht hat mit Recht der Kündigung der "Betriebsvereinbarung" durch die beklagte Partei keinen Einfluß auf die Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene Gehaltsregelung zugebilligt. Legt man das Vorbringen der beklagten Partei zugrunde, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß es sich um keine verbindliche Betriebsvereinbarung gehandelt habe, dan hat die beklagte Partei weder auf die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung noch auf deren Folgen, insbesondere auf die Beendigungsmöglichkeiten, vertraut, so daß die Kündigung der unzulässigen Betriebsvereinbarung durch die beklagte Partei schon aus diesem Grund keine Wirkung auf die zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene Gehaltsregelung haben kann (siehe Rummel, ZAS 1981, 56 f; Strasser, Ungültige Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrag, DRdA 1988, 127 ff (131); derselbe RdA 1989, 263). Es erübrigt sich daher ebenso wie in der Entscheidung 9 Ob A 292/89 eine Auseinandersetzung mit der von Strasser (in DRdA 1988, 131 und RdA 1989, 263) vertretenen Auffassung, für den Fall des Vertrauens des Arbeitgebers auf die Zulässigkeit der Betriebsvereinbarung sei dieser zur gesamthaften Teilkündigung der auf der unzulässigen Betriebsvereinbarung beruhenden Einzelvertragsergänzungen berechtigt und der von W.Schwarz in Konfusion um die "freie" Betriebsvereinbarung DRdA 1985, 173 ff (175 f und 180) sowie in Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 115 vertretenen Gegenposition, wonach die Beantwortung der Frage, ob die Beteiligten die Ungültigkeit der Betriebsvereinbarung kannten oder kennen mußten, grundsätzlich keine praktikable und judiziable Kategorie bilde und das prinzipielle Akzeptieren der als Richtlinienvertrag zu wertenden unzulässigen Betriebsvereinbarung mangels entsprechender Vorbehalte im Zweifel den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers auch im Einzelarbeitsvertrag indiziere.
Soweit schließlich die Revisionsgegnerin ins Treffen führt, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich aus der unzulässigen Betriebsvereinbarung abgeleitet habe, ist ihr zu erwidern, daß die klagende Partei in der Tagsatzung vom 31.Jänner 1991 das Feststellungsbegehren ausdrücklich darauf gestützt hat, daß die unzulässige Betriebsvereinbarung Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Gerichte verpflichtet, das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist und dem Urteilsspruch eine vom förmlichen Wortlaut des Klagebegehrens abweichende, sinngemäße Fassung zu geben (siehe Fasching Kommentar ZPO III 646; SZ 37/28; SZ 48/55; SZ 61/149 ua).Soweit schließlich die Revisionsgegnerin ins Treffen führt, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich aus der unzulässigen Betriebsvereinbarung abgeleitet habe, ist ihr zu erwidern, daß die klagende Partei in der Tagsatzung vom 31.Jänner 1991 das Feststellungsbegehren ausdrücklich darauf gestützt hat, daß die unzulässige Betriebsvereinbarung Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Gerichte verpflichtet, das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist und dem Urteilsspruch eine vom förmlichen Wortlaut des Klagebegehrens abweichende, sinngemäße Fassung zu geben (siehe Fasching Kommentar ZPO römisch drei 646; SZ 37/28; SZ 48/55; SZ 61/149 ua).
Der Revision war daher im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.