Entscheidung 9 ObA 83/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Mag. Jasmin Benesch, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2003, GZ 15 Ra 31/03a-38, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Mag. Jasmin Benesch, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2003, GZ 15 Ra 31/03a-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des § 62 Abs 1 2. Satz DBPO einer durch Betriebsübung entstandenen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge nicht entgegensteht, wonach ab einer Dauer von 10 Dienstjahren Biennien ohne weitere Bedingung zu gewähren sind und dem Beschluss der Personalkommission im vorliegenden Fall nur mehr überprüfender Charakter hinsichtlich der zurückgelegten Dienstzeit zukommt, ist vertretbar. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass auch die DBPO selbst keine darüber hinausgehenden materiellen Kriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung vorsieht. Das Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1977 konnte nach den Feststellungen von den Arbeitnehmern mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten der Organe der beklagten Partei nicht in Verbindung gebracht werden und muss daher, wie schon von den Vorinstanzen erkannt, für die Beurteilung - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der beklagten Partei - außer Betracht bleiben. Die angebliche Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ist schon deshalb zu verneinen, weil nicht hervorgekommen ist, dass die Vorstände bzw Personalkommissionen anderer Arbeiterkammern ihrer Beschlussfassung ebenfalls keine besonderen Kriterien zugrundelegen bzw die Vorrückungen nach einer Dauer von 10 Dienstjahren begründungslos zuerkennen.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, 2. Satz DBPO einer durch Betriebsübung entstandenen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge nicht entgegensteht, wonach ab einer Dauer von 10 Dienstjahren Biennien ohne weitere Bedingung zu gewähren sind und dem Beschluss der Personalkommission im vorliegenden Fall nur mehr überprüfender Charakter hinsichtlich der zurückgelegten Dienstzeit zukommt, ist vertretbar. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass auch die DBPO selbst keine darüber hinausgehenden materiellen Kriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung vorsieht. Das Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1977 konnte nach den Feststellungen von den Arbeitnehmern mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten der Organe der beklagten Partei nicht in Verbindung gebracht werden und muss daher, wie schon von den Vorinstanzen erkannt, für die Beurteilung - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der beklagten Partei - außer Betracht bleiben. Die angebliche Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ist schon deshalb zu verneinen, weil nicht hervorgekommen ist, dass die Vorstände bzw Personalkommissionen anderer Arbeiterkammern ihrer Beschlussfassung ebenfalls keine besonderen Kriterien zugrundelegen bzw die Vorrückungen nach einer Dauer von 10 Dienstjahren begründungslos zuerkennen.
Anmerkung
E72109
9ObA83.03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00083.03A.0121.000
Dokumentnummer
JJT_20040121_OGH0002_009OBA00083_03A0000_000