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Entscheidung 9 ObA 83/04b×

Entscheidung 9 ObA 83/04b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA83/04b

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Thomas L*****, Maler und Anstreicher, *****, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 17.481,58 sA (Revisionsinteresse EUR 8.740,79) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2004, GZ 7 Ra 27/04a-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Haftung des Beklagten im Hinblick auf ein Eigenverschulden des Verletzten am Unfall zu mindern ist. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dass die Sorglosigkeit des Verletzten in seinen eigenen Angelegenheiten gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten zu vernachlässigen sei.

Wie das Verschulden der an einem Unfall Beteiligten zu gewichten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden krassen Fehlbeurteilung kann hier jedoch nicht die Rede sein. Dass auch der Verletzte sorglos gehandelt hat, weil er sein mit Nitroverdünnung getränktes Arbeitsgewand nicht sofort gewechselt, sondern sich zu seinen Arbeitskollegen gesellt hat, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Ebenso zutreffend hat es allerdings darauf verwiesen, dass das Verhalten des Beklagten, der sein eingeschaltetes Feuerzeug (bewusst, wenn auch ohne Gedanken an die Konsequenzen) direkt an die hoch brennbare Kleidung des Verletzten führte, ungleich schwerer zu gewichten ist. Die Rechtsauffassung, das geringe Eigenverschulden des Verletzten trete hinter das grobe Verschulden des Beklagten so weit zurück, dass es völlig zu vernachlässigen sei, ist jedenfalls vertretbar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins Z, P, O, nicht vorliegen.

Textnummer

E74607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00083.04B.0915.000

Im RIS seit

15.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_009OBA00083_04B0000_000