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Entscheidung 9 ObA 83/12i×

Entscheidung 9 ObA 83/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA83/12i

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Dreiersenat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. P***** E*****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 615.968,33 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2012, GZ 10 Ra 59/12p-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber richtet sich gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der am 30. 4. 2012 erhobene Widerspruch der Beklagten gegen das gegen sie am 28. 3. 2012 ergangene und am 11. 4. 2012 hinterlegte Versäumungsurteil rechtzeitig erfolgt sei. Der Geschäftsführer der Beklagten sei in Kenntnis des anhängigen Verfahrens am 1. 3. 2012 von seiner Funktion zurückgetreten. Für die Gesellschaft sei erst zwei Monate später ein neuer Geschäftsführer bestellt worden. Die Beklagte müsse daher iSd Paragraph 8, ZustellG einer Partei gleichgehalten werden, die während eines Verfahrens ohne Mitteilung an das Gericht ihre bisherige Abgabestelle ändere, wodurch die Hinterlegung des Versäumungsurteils dessen Zustellung bewirkt habe.

Dies verkennt jedoch, dass hier kein Fall des Paragraph 8, ZustellG begründet wird, weil es der Beklagten zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an einer Abgabestelle, sondern an einem vertretungsbefugten Organ mangelte. Erwägungen zu einer analogen Anwendung des Paragraph 8, ZustellG auf eine vertretungslose Gesellschaft steht entgegen, dass von Gesetzes wegen mit der Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer iSd Paragraph 15 a, GmbHG, einen Prozess- oder einen Abwesenheitskurator zu bestellen vergleiche Ratka in Straube, GmbHG Paragraph 15 a, Rz 2), einem Rechtsschutzdefizit vorgebeugt wird.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E101694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00083.12I.0822.000

Im RIS seit

12.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_009OBA00083_12I0000_000