Das Berufungsgericht hat die Frage der Einstufung des Klägers nach der Lohnordnung für die Arbeiter in den Tiroler Hotel-, Gast-, Cafehaus- und Beherbergungsbetrieben zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage der Einstufung des Klägers nach der Lohnordnung für die Arbeiter in den Tiroler Hotel-, Gast-, Cafehaus- und Beherbergungsbetrieben zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß dem Einwand des Revisionswerbers, ein "Küchenleiter" sei ein Küchenchef mit weniger als 5 Köchen, nicht beigepflichtet werden kann. Wenn nämlich ein Küchenleiter nichts anderes sein sollte als ein Küchenchef mit weniger als 5 Köchen, wäre die weitere Unterscheidung in Küchenchef mit Brigade und Küchenchef mit Küchenkräften nicht sinnvoll. Der Lohnordnung ist vielmehr eine andere, tätigkeits- und berufsbildbezogene Abgrenzung der Begriffe zu entnehmen. Sowohl der Küchenchef mit Brigade als auch der Küchenchef mit Küchenkräften sind Vorgesetzte von im Küchenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern verschiedener Qualifikation. Während der Küchenchef mit Brigade mindestens 5 Köchen oder Köchinnen vorsteht, wozu noch die Küchenhilfskräfte kommen, arbeitet der als weiterer Festlöhner genannte Küchenchef mit Küchenkräften, worunter sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers durchaus auch (weniger als 5) Köche befinden können. Die Bezeichnung "Küchenkräfte" bildet insoweit schon ihrem Sinn nach nur einen Überbegriff hinsichtlich der der Küche tätigen Arbeitnehmer. Beide Küchenchefs sind aber gleichermaßen in selbstverantwortlicher Position im eigentlichen Küchenbetrieb tätig, was sich neben der Tätigkeit in der Küche selbst etwa in einem festgestellten Weisungsrecht den anderen Küchenkräften gegenüber, in der Arbeitseinteilung, in der Erhebung des Warenbedarfes, in der Warenbestellung, in der Erstellung von Menüplänen und Speisekarten und dergleichen äußert.
Hingegen wird der "Küchenleiter" nach der Lohnordnung nicht danach eingestuft, daß er Vorgesetzter einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern in der Küche ist. Seine Position muß sich auch nicht hierarchisch unter der des Küchenchefs mit Brigade befinden. So führt etwa das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Berufslexikon (Band 1, Lehrberufe) aus, daß für einen Koch in Mittel- und Großbetrieben folgende Aufstiegsmöglichkeiten bestünden: Abteilungschef, stellvertretender Küchenchef, Küchenchef und schließlich Küchendirektor über alle Küchen (S. 185). Schon der Begriff "Küchendirektor" oder "Küchenleiter" deutet sohin auf ein anderes Berufsbild hin, als es dem des Chefkochs entspricht. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufgabenbereich eines Küchenleiters im Gegensatz zu dem eines Küchenchefs im besonderen in selbstverantwortlichen administrativen und wirtschaftlichen Belangen liegt.
Da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber im wesentlichen nur die Führung des unmittelbaren Küchenbetriebes inne hatte und nicht mit mindestens 5 Köchen oder Köchinnen arbeiten konnte, wurde er vom Beklagten zutreffend als "Küchenchef mit Küchenkräften" eingestuft. Die in der Revision erwähnte Rohkalkulation der Verkaufspreise durch den Kläger beschränkte sich nach den Feststellungen auf die Verwendung eines (deutschen) Kalkulationssystems, ohne daß der Kläger spezielle Preiskenntnisse oder Einfluß auf die Auswahl der Waren gehabt und ohne daß er Preisvergleiche angestellt und Verhandlungen mit Lieferanten geführt hätte. Die wesentliche kaufmännische Tätigkeit hat nach den Feststellungen vielmehr der Beklagte selbst verrichtet. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber im wesentlichen nur die Führung des unmittelbaren Küchenbetriebes inne hatte und nicht mit mindestens 5 Köchen oder Köchinnen arbeiten konnte, wurde er vom Beklagten zutreffend als "Küchenchef mit Küchenkräften" eingestuft. Die in der Revision erwähnte Rohkalkulation der Verkaufspreise durch den Kläger beschränkte sich nach den Feststellungen auf die Verwendung eines (deutschen) Kalkulationssystems, ohne daß der Kläger spezielle Preiskenntnisse oder Einfluß auf die Auswahl der Waren gehabt und ohne daß er Preisvergleiche angestellt und Verhandlungen mit Lieferanten geführt hätte. Die wesentliche kaufmännische Tätigkeit hat nach den Feststellungen vielmehr der Beklagte selbst verrichtet. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.