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Entscheidung 9 ObA 83/93×

Entscheidung 9 ObA 83/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA83/93

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann F*****, Hausarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband, Wien 1, Goethegasse 1), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1992, GZ 31 Ra 131/92-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.April 1992, GZ 23 Cga 177/90-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint vergleiche Arb 10.004; dieser Entscheidung folgend OLG Linz Arb 10.838 mwH; auch DRdA 1984/20 ua). Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es auf die vom Berufungsgericht angenommene "Erörterungspflicht" nicht ankommt. Wie der Arbeitgeber den Beweis dafür antritt, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage ärztlicher Krankenstandsbescheinigungen arbeitsfähig war und dies der Arbeitnehmer nach den Umständen offenbar wissen mußte vergleiche Arb 10.004), ist ihm überlassen. Entscheidend ist lediglich, daß die beklagte Partei diesen Beweis im vorliegenden Fall nicht erbracht hat.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00083.93.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19930428_OGH0002_009OBA00083_9300000_000