Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die umfangreiche Revision weist nur in wenigen Ansätzen einen zulässigen Inhalt auf. Mit dem weitaus größten Teil des Rechtsmittels werden vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 1 und 3 zu § 503).Die umfangreiche Revision weist nur in wenigen Ansätzen einen zulässigen Inhalt auf. Mit dem weitaus größten Teil des Rechtsmittels werden vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 1 und 3 zu Paragraph 503,).
Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob - was die Vorinstanzen verneint haben - ein Entlassungsgrund vorgelegen ist, gar nicht an, weil der Arbeitgeber keine Entlassungserklärung - überdies auch keine sonstige Beendigungserklärung - abgegeben hat. Die bloße Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse ist keine Entlassungserklärung (Kuderna, Entlassungsrechtý 10). In ihr liegt - wenn sie nicht mit anderen insgesamt die Annahme eines konkludenten Verhaltens rechtfertigenden Handlungen des Arbeitgebers einhergeht - überhaupt kein als an den Arbeitnehmer gerichtete Beendigungserklärung zu wertender Akt. Ein wie immer geartetes Verhalten des Beklagten, das als Beendigungserklärung an die Klägerin gewertet werde könnte, wurde hier nicht festgestellt.
Dessen ungeachtet herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die mit dem Standpunkt der Beklagten, das Arbeitsverhältnis sei beendet, konfrontierte Klägerin hat nämlich diese Beendigung akzeptiert, jedoch - wozu sie berechtigt ist - nur mit der Maßgabe ihres Anspruchs auf Beendigung unter Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist. Hätte die Beklagte dies vermeiden wollen, hätte sie eine Entlassungserklärung abgeben müssen, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet hätte, wobei die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aber auch dann nur unter der Voraussetzung des Nachweises eines Entlassungsgrundes vermieden worden wären. Mangels einer Entlassungserklärung ist aber das Vorliegen von Entlassungsgründen gar nicht zu prüfen; vielmehr ist die Klägerin - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt worden. Dies gilt auch für die Abfertigung, weil positive Anspruchsvoraussetzungen für den darauf gerichteten Anspruch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben sind, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat daher nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen, dem dieser Nachweis hier nicht gelungen ist (RIS-Justiz RS0105949; RdW 1997, 469).
Die Frage nach einem - in der Revision neuerungsweise und daher schon deshalb unbeachtlich eingewendeten - Mitverschuldens der Klägerin an der Entlassung stellt sich daher nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Kostenverzeichnis einen überhöhten Ansatz zugrunde legte, zumal sie nur vom im Klagebegehren genannten Bruttobetrag ausging, ohne dem von ihr selbst beantragten Abzug eines schon erhaltenen Nettobetrages Rechnung zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Kostenverzeichnis einen überhöhten Ansatz zugrunde legte, zumal sie nur vom im Klagebegehren genannten Bruttobetrag ausging, ohne dem von ihr selbst beantragten Abzug eines schon erhaltenen Nettobetrages Rechnung zu tragen.