Der Rekurs ist berechtigt.
Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Punktes XIV des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Östereichs ("Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.") verfallen wäre und der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Klägerin als Arbeitgeberin des Beklagten ein solches Gewerbe nicht betreibt, der Beklagte aber bei ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nicht beschäftigt war, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin verfallen ist, nur davon ab, ob er auch nach dem Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe verfallen wäre. Ist dies der Fall, bedarf es einer Prüfung, welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwenden war, nicht.Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Punktes römisch vierzehn des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Östereichs ("Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.") verfallen wäre und der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Klägerin als Arbeitgeberin des Beklagten ein solches Gewerbe nicht betreibt, der Beklagte aber bei ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nicht beschäftigt war, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin verfallen ist, nur davon ab, ob er auch nach dem Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe verfallen wäre. Ist dies der Fall, bedarf es einer Prüfung, welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwenden war, nicht.
Der Ansicht des Rekurswerbers, der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei verfallen, ist zuzustimmen.
Die einschlägigen Bestimmungen des § 18 des Kollektivvertrages für das Tapezierergewerbe (im folgenden nur KV) lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 18, des Kollektivvertrages für das Tapezierergewerbe (im folgenden nur KV) lauten:
§ 18 Verwirkung von AnsprüchenParagraph 18, Verwirkung von Ansprüchen
1. ...
2. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des § 5 Ziffer 9 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden.2. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 9 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden.
3. Ansprüche auf den vertraglichen Lohn (§ 5 Ziff. 9) müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden."3. Ansprüche auf den vertraglichen Lohn (Paragraph 5, Ziff. 9) müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden."
Der in § 18 KV erwähnte § 5 KV regelt Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit und die sich daraus ergebenden Lohnansprüche. § 5 Z 9 KV lautet:Der in Paragraph 18, KV erwähnte Paragraph 5, KV regelt Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit und die sich daraus ergebenden Lohnansprüche. Paragraph 5, Ziffer 9, KV lautet:
"Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei Akkordarbeitern ist der Durchschnittsverdienst der letztabgerechneten 13 Wochen zugrundezulegen."
Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (stRsp zB Arb 9281, 9452, 9692, 10.480 uva).Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, 7, ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (stRsp zB Arb 9281, 9452, 9692, 10.480 uva).
§ 18 Z 2 erster Satz KV erfaßt nach seinem eindeutigen Wortlaut alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nimmt von der Rechtsfolge des Verfalls "innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit" nur die "reinen Lohnansprüche im Sinne des § 5 Z 9" aus. Im § 18 Z 3 KV bedienen sich die Normgeber unter neuerlicher Zitierung des § 5 Z 9 KV des Begriffes "Anspruch auf den vertraglichen Lohn". Dies läßt darauf schließen, daß in beiden Bestimmungen dieselbe Art von Lohnansprüchen gemeint ist. Was mit den "reinen Lohnanspruch" bzw den "Anspruch auf den vertraglichen Lohn" gemeint ist, ergibt sich aus § 5 Z 9 KV nicht sehr deutlich, wohl aber aus dem Gesamtinhalt des § 5 KV, der Ansprüche aus Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Schichtarbeit regelt und als Grundlage für die Berechnung der sich hiebei ergebenden Zuschläge den "Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages" festsetzt. Mit der Bezugnahme auf § 5 Z 9 KV in § 18 Z 2 und 3 KV kann daher nur der Anspruch auf den Grundlohn (Normallohn) gemeint sein. Dieser soll mangels Geltendmachung erst drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, während alle anderen Lohnbestandteile der Verfallsbestimmung des § 18 Z 2 KV (vier Monate nach Fälligkeit) unterliegen. Eine solche Differenzierung ist auch sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, sind es doch vor allem die häufig in unregelmäßiger Höhe anfallenden Lohnnebenbestandteile (aus der Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit etc), die Anlaß zu Streitigkeiten geben, die nach dem Willen der Kollektivvertragspartner, insbesondere wegen Beweisschwierigkeiten, möglichst rasch bereinigt werden sollen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes käme aber die Verfallsbestimmung gerade auf diese Ansprüche nicht zur Anwendung. Das gleiche würde für solche Entgeltansprüche gelten, auf welche die Voraussetzungen des § 18 Z 2 zweiter Satz KV nicht zutreffen (Sonderzahlungen, Prämien, Abfertigung etc). Diese Bestimmung ist eine Fälligkeitsbestimmung, die aber den Anwendungsbereich der Verfallsbestimmung nicht auf bestimmte Ansprüche einschränkt.Paragraph 18, Ziffer 2, erster Satz KV erfaßt nach seinem eindeutigen Wortlaut alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nimmt von der Rechtsfolge des Verfalls "innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit" nur die "reinen Lohnansprüche im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 9, aus. Im Paragraph 18, Ziffer 3, KV bedienen sich die Normgeber unter neuerlicher Zitierung des Paragraph 5, Ziffer 9, KV des Begriffes "Anspruch auf den vertraglichen Lohn". Dies läßt darauf schließen, daß in beiden Bestimmungen dieselbe Art von Lohnansprüchen gemeint ist. Was mit den "reinen Lohnanspruch" bzw den "Anspruch auf den vertraglichen Lohn" gemeint ist, ergibt sich aus Paragraph 5, Ziffer 9, KV nicht sehr deutlich, wohl aber aus dem Gesamtinhalt des Paragraph 5, KV, der Ansprüche aus Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Schichtarbeit regelt und als Grundlage für die Berechnung der sich hiebei ergebenden Zuschläge den "Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages" festsetzt. Mit der Bezugnahme auf Paragraph 5, Ziffer 9, KV in Paragraph 18, Ziffer 2 und 3 KV kann daher nur der Anspruch auf den Grundlohn (Normallohn) gemeint sein. Dieser soll mangels Geltendmachung erst drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, während alle anderen Lohnbestandteile der Verfallsbestimmung des Paragraph 18, Ziffer 2, KV (vier Monate nach Fälligkeit) unterliegen. Eine solche Differenzierung ist auch sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, sind es doch vor allem die häufig in unregelmäßiger Höhe anfallenden Lohnnebenbestandteile (aus der Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit etc), die Anlaß zu Streitigkeiten geben, die nach dem Willen der Kollektivvertragspartner, insbesondere wegen Beweisschwierigkeiten, möglichst rasch bereinigt werden sollen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes käme aber die Verfallsbestimmung gerade auf diese Ansprüche nicht zur Anwendung. Das gleiche würde für solche Entgeltansprüche gelten, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 18, Ziffer 2, zweiter Satz KV nicht zutreffen (Sonderzahlungen, Prämien, Abfertigung etc). Diese Bestimmung ist eine Fälligkeitsbestimmung, die aber den Anwendungsbereich der Verfallsbestimmung nicht auf bestimmte Ansprüche einschränkt.
Daher bezieht sich aber die Fälligkeitsregel des § 18 Z 2, zweiter Satz, KV nicht auf den Normallohn, sondern auf alle sonstigen Lohnnebenbestandteile. Sie müssen innerhalb von vier Monaten ab dem Auszahlungstag jener Lohnperiode geltend gemacht werden, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden. Aus dieser bloß die Fälligkeit eines Teils der Lohnansprüche regelnden Vorschrift ist aber nicht abzuleiten, daß sich der erste Satz des § 18 Z 2 KV nicht auch auf alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also insbesondere auch auf Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz beziehen kann. Da die Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen im Gesetz geregelt ist (§ 1489 ABGB; § 6 DHG), läßt sich aus der bloß die Fälligkeit bestimmter Lohnforderungen festlegende Bestimmung des § 18 Z 2 Satz 2 KV nicht der Schluß ziehen, § 18 Z 2 Satz 1 KV habe entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit "allen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" nur Lohnansprüche der Arbeitnehmer gemeint. Die Fälligkeitsregel des § 18 Z 2 Satz 2 KV bezieht sich eben nur auf einen Teil der im Satz 1 geregelten Ansprüche (und zwar nicht einmal auf alle Lohnansprüche).Daher bezieht sich aber die Fälligkeitsregel des Paragraph 18, Ziffer 2,, zweiter Satz, KV nicht auf den Normallohn, sondern auf alle sonstigen Lohnnebenbestandteile. Sie müssen innerhalb von vier Monaten ab dem Auszahlungstag jener Lohnperiode geltend gemacht werden, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden. Aus dieser bloß die Fälligkeit eines Teils der Lohnansprüche regelnden Vorschrift ist aber nicht abzuleiten, daß sich der erste Satz des Paragraph 18, Ziffer 2, KV nicht auch auf alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also insbesondere auch auf Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz beziehen kann. Da die Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen im Gesetz geregelt ist (Paragraph 1489, ABGB; Paragraph 6, DHG), läßt sich aus der bloß die Fälligkeit bestimmter Lohnforderungen festlegende Bestimmung des Paragraph 18, Ziffer 2, Satz 2 KV nicht der Schluß ziehen, Paragraph 18, Ziffer 2, Satz 1 KV habe entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit "allen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" nur Lohnansprüche der Arbeitnehmer gemeint. Die Fälligkeitsregel des Paragraph 18, Ziffer 2, Satz 2 KV bezieht sich eben nur auf einen Teil der im Satz 1 geregelten Ansprüche (und zwar nicht einmal auf alle Lohnansprüche).
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist daher auch bei Anwendung des Kollektivvertrages für das Tapezierergewerbe verfallen. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst durch Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz zu erkennen.Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst durch Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz zu erkennen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der obsiegende Beklagte Kosten nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren hat der obsiegende Beklagte Kosten nicht verzeichnet.