Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Gründe nachgewiesen wird, der zum Verlust des Anspruches führt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 492 mwN).
Der Beklagte unterstellte dem Kläger im Gespräch vom 9.Dezember 1995, daß er beim Betriebsübernehmer wohl nicht weiter arbeiten wolle und schlug ihm vor, beim Arbeitsamt wegen Stempelgeld nachzufragen, was aber eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt. Der Kläger seinerseits hat nur bestätigt, daß er beim Übernehmer nicht weiter arbeiten wolle, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, daß er von sich aus das Dienstverhältnis einseitig zur Beendigung bringen will. Die subjektive Auffassung einer Dienstnehmerkündigung durch den Dienstgeber ist dabei mangels eines Versuches desselben, die erkennbaren Unklarheiten zu beseitigen, nicht maßgeblich. Eine Dienstnehmerkündigung ergibt sich aber auch nicht im Zusammenhang mit der Erklärung des Klägers vom 21.12.1995, ihm seine Arbeitspapiere per 31.12.1995 herzurichten und im Ausräumen seines Spinds am 22.12.1995, weil damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht wurde, als daß das Dienstverhältnis mit 31.12.1995 als beendet angesehen wird und diese Handlungen des Klägers nur die Folge des Gesprächs vom 9.12.1995 waren, ihnen aber nicht die Bedeutung von selbstständigen auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellte Willenserklärungen zukam.
Damit ist aber von einer Übereinstimmung der Streitteile, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme stattfindet, auszugehen, ohne daß eine einseitige Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers vorlag.
Ein den Abfertigungsanspruch des Klägers vernichtender Grund ist daher von der beklagten Partei nicht nachgewiesen worden, so daß die Vorinstanzen bei Einigung über die Vertragsbeendigung zu Recht von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgingen (9 ObA 295/95).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.