In seiner außerordentlichen Revision ist der Kläger im Wesentlichen der Ansicht, dass seiner Außerstreitstellung zu einem Urlaubsvorgriff auf das künftige Urlaubsjahr die Bedeutung eines überaliquoten Urlaubskonsums zugekommen sei, der mangels der Voraussetzungen des § 10 UrlG nicht rückverrechenbar sei.In seiner außerordentlichen Revision ist der Kläger im Wesentlichen der Ansicht, dass seiner Außerstreitstellung zu einem Urlaubsvorgriff auf das künftige Urlaubsjahr die Bedeutung eines überaliquoten Urlaubskonsums zugekommen sei, der mangels der Voraussetzungen des Paragraph 10, UrlG nicht rückverrechenbar sei.
Soweit er damit einen Mangel des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend macht, liegt eine solche nicht vor: Die Beklagte berief sich bereits im Einspruch auf die Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs und brachte vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses noch keinen neuen Urlaubsanspruch erworben hatte (ON 3 S 2, 3 = AS 6, 7). Der – bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene – Kläger stellte daraufhin außer Streit, dass zwischen den Parteien am 11. 8. 2017 ein Urlaubsvorgriff vereinbart worden sei. Seine Ausführung, dass gemäß § 10 UrlG bei einem überaliquoten Naturalurlaubsverbrauch nur in gewissen Fällen eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers bestehe, erfolgte ohne konkreten Sachbezug (ON 6 S 2 = AS 22). In der Folge stellten die Parteien außer Streit, dass zum 13. 9. 2017 ein aliquoter Urlaubsvorgriff von 7,5 Tagen bestand (ON 8 S 2 = AS 30).Soweit er damit einen Mangel des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend macht, liegt eine solche nicht vor: Die Beklagte berief sich bereits im Einspruch auf die Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs und brachte vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses noch keinen neuen Urlaubsanspruch erworben hatte (ON 3 S 2, 3 = AS 6, 7). Der – bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene – Kläger stellte daraufhin außer Streit, dass zwischen den Parteien am 11. 8. 2017 ein Urlaubsvorgriff vereinbart worden sei. Seine Ausführung, dass gemäß Paragraph 10, UrlG bei einem überaliquoten Naturalurlaubsverbrauch nur in gewissen Fällen eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers bestehe, erfolgte ohne konkreten Sachbezug (ON 6 S 2 = AS 22). In der Folge stellten die Parteien außer Streit, dass zum 13. 9. 2017 ein aliquoter Urlaubsvorgriff von 7,5 Tagen bestand (ON 8 S 2 = AS 30).
Die Verwendung einfacher und eindeutiger Rechtsbegriffe des täglichen Lebens führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden bzw als unstrittig gelten (RS0111277). Danach ist es nicht weiter korrekturbedürftig, wenn die Vorinstanzen hier einen Urlaubsvorgriff des Klägers als von ihm zugestanden erachteten.
Sein Vorbringen, dass er in keinem Fall zu wenig Urlaub gehabt hätte und ihm nach Maßgabe des Arbeitsjahrs noch ein Urlaubsanspruch gutzuschreiben gewesen wäre, wurde bereits vom Berufungsgericht als Verstoß gegen das Neuerungsverbot angesehen.
Die Rechtsausführungen des Klägers, dass eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 2, 10 UrlG nicht in Betracht komme, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Die Rechtsausführungen des Klägers, dass eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 2, 10, UrlG nicht in Betracht komme, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.