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Entscheidung 9 ObA 86/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA86/00p

Entscheidungsdatum

05.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Werner Dietschy und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, gegen die beklagte Partei *****großhandel Michael K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 277.463,63 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1999, GZ 8 Ra 260/99k-21, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 1998, GZ 7 Cga 72/98s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12.960 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.160 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger wegen Vertrauensunwürdigkeit zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, die darin gipfeln, er habe nur eine entschuldbare Fehlleistung zu verantworten, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der Warenschwund aus dem Firmengelände (Baustoffgroßhandel) der beklagten Partei zur Zeit der fraglichen Vorfälle etwa S 500.000. Obwohl der Kläger aus Dienstanweisungen und Mitarbeiterschulungen wusste, dass keine Ware ohne Lieferschein und Bezahlung aus dem Firmengelände entfernt werden durfte, ließ er durch einen Untergebenen 25 Säcke Sand zu seinem Privathaus liefern, ohne irgendetwas auszufüllen oder zu zahlen. Erst als es aufgrund eines Einbruchs in den Großmarkt zu Gendarmerieerhebungen kam, füllte er nach etwa drei Monaten lediglich einen Bestellschein aus, ohne wenigstens nunmehr die von ihm bezogene Ware zu bezahlen. Wäre es nicht zu diesen Gendarmerieerhebungen gekommen, hätte der Kläger weder etwas ausgefüllt, noch bezahlt (S 77, 161 und 163 dA).

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Organe der beklagten Partei ihr dienstliches Vertrauen in den Kläger, der immerhin stellvertretender Marktleiter war, verloren haben und objektiv gesehen auch verlieren durrften. Aufgrund seiner Vertrauensstellung spielt es schließlich keine Rolle, dass sein Verhalten im Einvernehmen mit der ebenfalls unter strafrechtlichen Verdacht geratenen Marktleiterin erfolgte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E57664 09B00860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00086.00P.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20000405_OGH0002_009OBA00086_00P0000_000