Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhard und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Georg Z*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei M***** F***** AG, *****, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2009, GZ 8 Ra 24/09z-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung ein unselbständiges Arbeitsverhältnis des Klägers bejaht. Die dagegen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten, ausschließlich auf Bestimmungen des WAG gestützten Argumente überzeugen nicht: Zum einen erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte keineswegs in vom WAG geregelten Agenden: Diese umfasste nach den Feststellungen vielmehr auch die Vermittlung von Versicherungs- und Bankdienstleistungen (AS 235). Zum anderen lassen sich wesentliche, für eine unselbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Kriterien (Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc) in keiner Weise auf verpflichtende Bestimmungen des WAG zurückführen. Auch aus § 28 Abs 8 WAG („Die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen") ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass keine Wertpapierfirma iSd WAG gezwungen ist, „vertraglich gebundene Vermittler" (§ 1 Z 20, § 28 WAG) heranzuziehen, sondern ihre Tätigkeit selbstverständlich auch mit eigenen Angestellten entfalten kann. Sinn des § 28 Abs 8 WAG ist es vielmehr klarzustellen, dass allein aus dem - durch Art 4 Abs 1 Z 25 der RL 2004/39/EG zwingend vorgegebenen - Umstand der Beschränkung eines Vermittlers auf eine einzige Wertpapierfirma noch nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann (ErläutRV 143 BlgNR 23. GP, 15).Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung ein unselbständiges Arbeitsverhältnis des Klägers bejaht. Die dagegen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten, ausschließlich auf Bestimmungen des WAG gestützten Argumente überzeugen nicht: Zum einen erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte keineswegs in vom WAG geregelten Agenden: Diese umfasste nach den Feststellungen vielmehr auch die Vermittlung von Versicherungs- und Bankdienstleistungen (AS 235). Zum anderen lassen sich wesentliche, für eine unselbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Kriterien (Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc) in keiner Weise auf verpflichtende Bestimmungen des WAG zurückführen. Auch aus Paragraph 28, Absatz 8, WAG („Die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen") ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass keine Wertpapierfirma iSd WAG gezwungen ist, „vertraglich gebundene Vermittler" (Paragraph eins, Ziffer 20,, Paragraph 28, WAG) heranzuziehen, sondern ihre Tätigkeit selbstverständlich auch mit eigenen Angestellten entfalten kann. Sinn des Paragraph 28, Absatz 8, WAG ist es vielmehr klarzustellen, dass allein aus dem - durch Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 25, der RL 2004/39/EG zwingend vorgegebenen - Umstand der Beschränkung eines Vermittlers auf eine einzige Wertpapierfirma noch nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann (ErläutRV 143 BlgNR 23. GP, 15).
Zusammenfassend erweist sich daher die Revison der Beklagten mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) als unzulässig.Zusammenfassend erweist sich daher die Revison der Beklagten mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00086.09A.0804.000
Dokumentnummer
JJT_20090804_OGH0002_009OBA00086_09A0000_000