Begründung:
[1] I. Der im Rahmen der Revision gestellte Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union sowie eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil es den Prozessparteien an einem entsprechenden Antragsrecht fehlt (vgl RS0058452). römisch eins. Der im Rahmen der Revision gestellte Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union sowie eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil es den Prozessparteien an einem entsprechenden Antragsrecht fehlt vergleiche RS0058452).
[2] II. Der am * 1971 geborene Kläger beendete das 9. Schuljahr im Jahr 1986. Von 1. 9. 1986 bis 28. 2. 1990 absolvierte er eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker bei der Beklagten. Von 1. 3. bis 1. 4. sowie von 26. 4. bis 24. 7. 1990 stand er als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Von 2. 4. bis 25. 4. 1990 leistete er Präsenzdienst. Seit 2. 12. 1991 ist der Kläger bei der Beklagten durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt und spätestens seit April 2016 in der Entlohnungsgruppe „v2“ des Entlohnungsschemas „v“ eingestuft. römisch zwei. Der am * 1971 geborene Kläger beendete das 9. Schuljahr im Jahr 1986. Von 1. 9. 1986 bis 28. 2. 1990 absolvierte er eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker bei der Beklagten. Von 1. 3. bis 1. 4. sowie von 26. 4. bis 24. 7. 1990 stand er als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Von 2. 4. bis 25. 4. 1990 leistete er Präsenzdienst. Seit 2. 12. 1991 ist der Kläger bei der Beklagten durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt und spätestens seit April 2016 in der Entlohnungsgruppe „v2“ des Entlohnungsschemas „v“ eingestuft.
[3] Anlässlich dieses Diensteintritts wurde sein Vorrückungsstichtag mit 30. 1. 1990 festgesetzt und wurden dabei dem Tag des Beginns seines Dienstverhältnisses – unter Außerachtlassung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres – insgesamt 1 Jahr, 10 Monate, 2 Tage vorangestellt.
[4] Mit Mitteilung vom 9. 12. 2020 erfolgte die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Insgesamt wurden dem Tag der Anstellung des Klägers neuerlich 1 Jahr, 10 Monate, 2 Tage vorangestellt, sodass der derart ermittelte Vergleichsstichtag mit dem vormaligen Vorrückungsstichtag ident war und das Besoldungsdienstalter des Klägers unverändert blieb.
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von Entgeltdifferenzen seit 8. 6. 2021 sowie die Feststellung, dass sein Besoldungsdienstalter zum 28. 2. 2015 26 Jahre, 10 Monate, 4 Tage betrage und er per 1. 5. 2016 besoldungsrechtlich in die Entlohnungsgruppe „v2“ und die Gehaltsstufe 14 einzuordnen sei. Von der Beklagten seien insgesamt Vordienstzeiten des Klägers im Ausmaß von 6 Jahren, 6 Monaten und 5 Tagen ermittelt worden, wovon jedoch nur 1 Jahr, 1 Monat und 28 Tage zur Gänze berücksichtigt worden seien. Die Differenz sei als „sonstige“ Zeit qualifiziert und Abzügen unterworfen worden. Die der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zugrundeliegenden Bestimmungen des VBG seien nicht unionsrechtskonform, weil sie zu einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund des Alters führten. Weiters seien sie verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstießen.
[6] Die Beklagte hält dem entgegen, dass die §§ 94b und 94c VBG in der jeweils gültigen Fassung unionsrechtskonform seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er aufgrund der genannten Bestimmungen bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters gegenüber einem anderen Dienstnehmer aufgrund seines Alters, in welchem er Vordienstzeiten erworben habe, diskriminiert sei. Auch dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann zu berücksichtigen seien, wenn der Vertragsbedienstete nach dem 31. 3. 2020 ins Dienstverhältnis eingetreten sei, stelle keine Altersdiskriminierung dar. §§ 94b und 94c VBG seien auch verfassungskonform. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Paragraphen 94 b und 94 c VBG in der jeweils gültigen Fassung unionsrechtskonform seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er aufgrund der genannten Bestimmungen bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters gegenüber einem anderen Dienstnehmer aufgrund seines Alters, in welchem er Vordienstzeiten erworben habe, diskriminiert sei. Auch dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann zu berücksichtigen seien, wenn der Vertragsbedienstete nach dem 31. 3. 2020 ins Dienstverhältnis eingetreten sei, stelle keine Altersdiskriminierung dar. Paragraphen 94 b und 94 c VBG seien auch verfassungskonform.
[7] Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 28. 2. 2015 22 Jahre, 10 Monate, 19 Tage betrage und der Kläger mit 1. 5. 2016 besoldungsrechtlich in die Entlohnungsstufe 13 der Entlohnungsgruppe „v2“ einzustufen sei. Das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.
[9] Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zu den §§ 94b und 94c VBG in der – wegen der Änderung der Rechtslage im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblichen (vgl RS0031419) – Fassung BGBl I 137/2023, der Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl I 143/2024 und der 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl I 155/2024, Stellung genommen habe. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zu den Paragraphen 94 b und 94 c VBG in der – wegen der Änderung der Rechtslage im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblichen vergleiche RS0031419) – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023,, der Dienstrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024, und der 2. Dienstrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2024,, Stellung genommen habe.
[10] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Antrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; in eventu ihr nicht Folge zu geben.