Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Leiter einer Zweigstelle der klagenden Partei in Perchtoldsdorf. Am 3. September 1984 hat er einen Wechsel über 950.000,-- US-Dollar ohne entsprechendes Grundgeschäft namens der klagenden Partei unberechtigt angenommen und dabei die Unterschrift der bei der klagenden Partei beschäftigten Angestellten L*** gefälscht sowie die Stampiglie der klagenden Partei verwendet. Im September 1984 fertigte der Beklagte in derselben Weise für die klagende Partei einen Wechsel über 13,5 Mill. US-Dollar als Aral. Im Juli 1984 stellte der Beklagte in derselben Weise namens der klagenden Partei unberechtigt eine falsche Depotbestätigung über 168,000.000,-- US-Dollar aus, welche wesentliche Merkmale eines Dokumentenakkreditivs enthielt. Dem Beklagten war bei all diesen Handlungen bewußt, daß er dabei seine Befugnisse als Zweigstellenleiter der klagenden Partei wesentlich überschritt. Durch die Verständigung einer holländischen Bank und den Anruf eines Mannes namens T*** aus Holland wurde die klagende Partei auf die falsche Depotbestätigung, ferner durch die Verständigung einer französischen Bank, daß diese gerade im Begriff sei, den Wechsel zu honorieren auf den falschen Wechsel von 950.000,-- US-Dollar und schließlich durch den Anruf einer Schweizer Bank auf den falschen Wechsel über 13,5 Mill. US-Dollar aufmerksam. T*** drohte der klagenden Partei an, er werde Schadenersatzforderungen wegen der falschen Depotbestätigung an sie stellen; die Leitung des Unternehmens der klagenden Partei fürchtete daraufhin um ihren guten Ruf. Die Schweizer Bank, bei welcher der falsche Wechsel über 13,5 Mill. US-Dollar zur Honorierung eingereicht worden war, stellte der klagenden Partei im September 1984 eine Frist von 2 Tagen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (vorsorglichen Maßnahme) mit der Ankündigung, daß sie nach Ablauf dieser Frist die Rückgabe des Wechsels an den Einreicher nicht mehr verweigern werde. Die klagende Partei entsandte hierauf den von ihr bevollmächtigten Dr. Michael P*** nach Zürich; dieser führte weitere Verhandlungen über die Rückgabe des Wechsels mit der Schweizer Bank und bevollmächtigte und informierte ein Schweizer Anwaltskollegium, welches eine gerichtliche Sperre des Wechsels erwirkte. Weiters beauftragte die klagende Partei die Anwälte L*** und VAN DER B*** in Rotterdam, T*** die falsche Depotbestätigung abzuverlangen. Sie schickte weiters den von ihr hiezu bevollmächtigten Zeugen Dr. Bernhard K*** nach Paris, welcher den französischen Anwalt Jacques M*** informierte und zu Verhandlungen mit der französischen Bank über den falschen Wechsel über 950.000,-- US-Dollar bevollmächtigte. Die französische Bank verlangte, daß die klagende Partei Strafanzeige erstatte. In der Folge wurde die Beschlagnahme des falschen Wechsels erwirkt. An Reisekosten für die Reise des Angestellten nach Zürich entstanden S 10.290,-- und für die Reise des Angestellten nach Paris S 15.663,--.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Betrages von S 242.968,02 sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr jenen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus erwachse, daß der Beklagte unbefugterweise namens der klagenden Partei Wechselakzepte, Wechselbürgschaften sowie Depotbestätigungen ausgestellt habe. Im Zusammenhang mit den Malversationen des Beklagten seien der klagenden Partei Anwaltskosten für die Einschaltung von Rechtsanwälten in Zürich, Paris und Rotterdam im Betrag von S 217.015,02 entstanden. Der Beklagte sei zum Ersatz dieser Kosten sowie auch der Kosten in der Höhe von S 25.953,-- für die Reisen der beiden Angestellten nach Zürich und Paris verpflichtet. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er sei selbst Opfer der äußerst umfangreichen und nachhaltig aufgebauten Betrügerei des Raphael M*** geworden. Er bestritt, seine Vertrauensposition als Zweigstellenleiter mißbraucht zu haben und unbefugt ein Wechselakzept sowie eine Wechselbürgschaft abgegeben und eine falsche Depotbestätigung ausgestellt zu haben. Auch die Höhe des Klagebegehrens sei nicht berechtigt.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren der klagenden Partei statt; eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren unterblieb ungerügt. Auf Grund der Feststellung, daß die von der klagenden Partei aufgewendeten Anwaltskosten angemessen und durch entsprechende Honorarrichtlinien gedeckt seien, führte es aus, der Beklagte sei zum Ersatz der Aufwendungen der klagenden Partei verpflichtet. Die klagende Partei habe begründeten Anlaß zur Sorge gehabt, daß sie zum Ersatz für Schäden herangezogen werden könne, die daraus entstehen, daß gutgläubige Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Beklagten für die klagende Partei vorgenommenen Handlungen Finanzierungshandlungen vornehmen. Die Handlungen des Beklagten hätten Wirkungen über die österreichischen Staatsgrenzen hinaus gehabt, und es sei der klagenden Partei in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit nicht zumutbar gewesen, die Auswirkungen dieser Handlungen nach dem gesamten in Betracht kommenden ausländischen Recht zu studieren. Die Aufwendungen seien daher notwendig gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil diese Entscheidung hinsichtlich eines Betrages von S 25.953,-- (Reisespesen für Angestellte nach Zürich und Paris), hob das Urteil des Erstgerichtes im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Die klagende Partei habe sich, nachdem sie von der Existenz der beiden Wechsel erfahren gehabt habe, mangels verfügbarer Unterlagen erst Kenntnis über den Sachverhalt verschaffen müssen. Dazu sei die Entsendung je eines Angestellten ihrer Rechtsabteilung nach Zürich und Paris zweckmäßig gewesen. Es sei in Betracht zu ziehen gewesen, daß der Sachverhalt nach ausländischem Recht zu beurteilen sei, sodaß die Einschaltung je eines Rechtsanwaltes in Zürich und Paris nach dem damaligen Informationsstand notwendig und zweckmäßig gewesen sei. Die klagende Partei habe keineswegs darauf vertrauen können, daß sie aus den Wechseln nicht zur Haftung herangezogen werden würde. Sie habe vor allem einen weiteren Umlauf dieser Wechsel verhindern müssen. Da nicht absehbar gewesen sei, in welchen Staaten diese Wechsel noch vorgelegt werden würden, habe sie auch nicht annähernd vorhersehen können, welches Recht zur Beurteilung der Rechtswirkungen der Unterschriften des Beklagten zur Anwendung gelangen werde, bzw. welche Kollisionsnormen letztlich zur Anwendung einer bestimmten Sachnorm hätten führen können. Nach allenfalls anzuwendendem österreichischen Recht hätte ein Untätigbleiben der Klägerin eine Haftung nach sich ziehen können. Wenn nämlich jemand davon in Kenntnis sei, daß ein Wechsel mit einem Namen ohne seinen Willen unterfertigt worden sei, so sei er verpflichtet, den gegen ihn sprechenden Schein zu beseitigen, wenn Dritten aus dessen Bestehenbleiben Schaden erwachsen könne. Wer diese Verpflichtung unterlasse, könne nicht anders behandelt werden, als wenn die Unterschrift mit seiner Zustimmung abgegeben worden wäre. Hinsichtlich des auf den Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten gegründeten Anspruchsteils sei jedoch das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es fehlten Feststellungen, die eine Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Anwaltshonorare bieten könnten. In diesem Umfang seien Feststellungen vom Erstgericht nachzutragen.