Der Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, da damit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1760; ZAS 1987/19 uva).Der Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, (Paragraph 503, Ziffer eins,) ZPO bilden, da damit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1760; ZAS 1987/19 uva).
Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise versucht, die eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Vorsitzende des berufungsgerichtlichen Senats gab in der Berufungsverhandlung vor Fassung des Beweisbeschlusses bekannt, daß das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung des Erstgerichts über Anzahl und Notwendigkeit der Überstunden habe (§ 488 Abs. 4 ZPO in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art. X Z 20 iVm Art. XLI Z 5 WGN 1989). Die Parteien hätten sohin Gelegenheit gehabt, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO auszusprechen (SZ 59/6 ua). Sie haben sich aber im Zuge der Beweiswiederholung mit einer Verlesung der aufgenommenen Protokolle ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Revisionswerber konnte sohin nicht dadurch überrascht werden, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Überstundenansprüche nicht übernommen hat, sondern eine über das Überstundenpauschale hinausgehende Überstundenleistung nicht für erwiesen hielt, zumal es bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht nur auf den persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers angekommen ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1807; RZ 1989/52 ua), da das Berufungsgericht vor allem die Aufzeichnungen des Klägers und die Aussagen der Zeugen T*** und B*** sowie des Ing.B*** als Partei berücksichtigte (vgl. SZ 58/8 ua). Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber verwehrt.Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise versucht, die eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Vorsitzende des berufungsgerichtlichen Senats gab in der Berufungsverhandlung vor Fassung des Beweisbeschlusses bekannt, daß das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung des Erstgerichts über Anzahl und Notwendigkeit der Überstunden habe (Paragraph 488, Absatz 4, ZPO in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 20, in Verbindung mit "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989). Die Parteien hätten sohin Gelegenheit gehabt, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281, a ZPO auszusprechen (SZ 59/6 ua). Sie haben sich aber im Zuge der Beweiswiederholung mit einer Verlesung der aufgenommenen Protokolle ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Revisionswerber konnte sohin nicht dadurch überrascht werden, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Überstundenansprüche nicht übernommen hat, sondern eine über das Überstundenpauschale hinausgehende Überstundenleistung nicht für erwiesen hielt, zumal es bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht nur auf den persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers angekommen ist vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1807; RZ 1989/52 ua), da das Berufungsgericht vor allem die Aufzeichnungen des Klägers und die Aussagen der Zeugen T*** und B*** sowie des Ing.B*** als Partei berücksichtigte vergleiche SZ 58/8 ua). Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber verwehrt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand, gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand, gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.