Der Rekurs ist zwar zulässig (Fink, ASGG §§ 45 bis 47 Erl 6.1.1, S 118), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zwar zulässig (Fink, ASGG Paragraphen 45 bis 47 Erl 6.1.1, S 118), aber nicht berechtigt.
Wie der Rekurswerber selbst einräumt, entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht einen Zulässigkeitsausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beigesetzt hat (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 4 mwH; Fink, ASGG §§ 45 bis 47 Erl 6.1.2 mwH; Fasching, ZPR2 Rz 1822, 1824 und 1982; 8 ObA 282/84; 9 ObA 241/88; 9 ObA 17,18/91; 9 ObA 59/93; RZ 1990/25; RZ 1992/18 uva). Soweit der Rekurswerber eine Verletzung des Art 6 MRK und Art 7 B-VG durch die Zulässigkeitsbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO geltend macht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anregt, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus Art 6 MRK überhaupt kein Anspruch auf einen Rechtsweg durch mehrere Instanzen abzuleiten ist (vgl RZWie der Rekurswerber selbst einräumt, entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht einen Zulässigkeitsausspruch im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigesetzt hat vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 4 mwH; Fink, ASGG Paragraphen 45 bis 47 Erl 6.1.2 mwH; Fasching, ZPR2 Rz 1822, 1824 und 1982; 8 ObA 282/84; 9 ObA 241/88; 9 ObA 17,18/91; 9 ObA 59/93; RZ 1990/25; RZ 1992/18 uva). Soweit der Rekurswerber eine Verletzung des Artikel 6, MRK und Artikel 7, B-VG durch die Zulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend macht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anregt, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus Artikel 6, MRK überhaupt kein Anspruch auf einen Rechtsweg durch mehrere Instanzen abzuleiten ist vergleiche RZ
1975/76 = JBl 1975, 379; JBl 1980, 607; EvBl 1982/136; EvBl 1983/114;
EvBl 1990/77; JBl 1991, 597 = SZ 64/1; RZ 1994/44 = EvBl 1993/120
uva) und sich aus Art 92 Abs 1 iVm Art 7 B-VG nicht der Schluß ziehen läßt, daß jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse (vgl § 46 ASGG idF der Nov 1994, BGBl 624; EvBl 1983/114). Die vom Rekurswerber als einzige Belegstelle zitierte FS Fasching (1993) ergibt zwar, daß dieser Autor in der Unkontrollierbarkeit der Verweigerung der Zulässigkeitserklärung eine potentielle Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht, aber mit seiner Meinung, daß ein außerordentlicher Rekurs statthaft sein müsse, vereinzelt geblieben ist (S 14 f).uva) und sich aus Artikel 92, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, B-VG nicht der Schluß ziehen läßt, daß jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse vergleiche Paragraph 46, ASGG in der Fassung der Nov 1994, BGBl 624; EvBl 1983/114). Die vom Rekurswerber als einzige Belegstelle zitierte FS Fasching (1993) ergibt zwar, daß dieser Autor in der Unkontrollierbarkeit der Verweigerung der Zulässigkeitserklärung eine potentielle Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht, aber mit seiner Meinung, daß ein außerordentlicher Rekurs statthaft sein müsse, vereinzelt geblieben ist (S 14 f).
Soweit sich der Rekurswerber gegen die relative Unbestimmtheit des Kriteriums der Erheblichkeit einer Rechtsfrage als solche wendet, ist ihm zu entgegnen, daß dieses Kriterium in ähnlicher Form auch in das österreichische Verfassungsrecht Eingang gefunden hat (Art 131 Abs 3 B-VG). Die Ausführungen des Rekurswerbers sind im übrigen insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Zulässigkeitsbeschränkung zu begründen.Soweit sich der Rekurswerber gegen die relative Unbestimmtheit des Kriteriums der Erheblichkeit einer Rechtsfrage als solche wendet, ist ihm zu entgegnen, daß dieses Kriterium in ähnlicher Form auch in das österreichische Verfassungsrecht Eingang gefunden hat (Artikel 131, Absatz 3, B-VG). Die Ausführungen des Rekurswerbers sind im übrigen insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Zulässigkeitsbeschränkung zu begründen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.