Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Kläger den beklagten Parteien weder seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt noch wurde diese Gewerbeberechtigung (nach dem 31.Dezember 1987) von den beklagten Parteien in Anspruch genommen. Gewerbeinhaber war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß §§ 9 Abs 1 und 38 Abs 1 GewO die erstbeklagte Partei. Sie traf gemäß § 39 Abs 2 GewO lediglich die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, der die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllte und in der Lage sein mußte, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen; da die zweitbeklagte Gesellschaft mbH persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ist, mußte der gewerberechtliche Geschäftsführer der erstbeklagten Partei gemäß § 9 Abs 4 GewO überdies dem zur gesetzlichen Vertretung der zweitbeklagten Partei berufenen Organ angehören. Mit dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der erstbeklagten Partei war der Kläger nicht mehr in der Lage, sich in deren Betrieb entsprechend zu betätigen (daß er sich ungeachtet dessen tatsächlich betätigt hätte, wurde nicht einmal behauptet), sodaß ab diesem Zeitpunkt die im § 39 Abs 2 (und Abs 3) GewO normierten Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht mehr gegeben waren. Die Pflicht, in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen, trifft gemäß § 39 Abs 4 zweiter Halbsatz und Abs 5 dritter Satz GewO den Gewerbeinhaber. Erstattet der Gewerbeinhaber diese Anzeige nicht und übt er trotz Ausscheidens des Geschäftsführers das Gewerbe weiterhin (insbesondere länger als während der im § 9 Abs 2 Satz 1 GewO vorgesehenen Frist von zwei Monaten) aus, macht sich daher nur der Gewerbeinhaber, nicht aber die als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschiedene Person verantwortlich (siehe 4 Ob 117/77 in IndS 1978/1104; vgl. auch den in Mache-Kinscher GewO5 unter Anm. 32 zu § 39 zitierten Durchführungserlaß zu § 39 Abs 4 und 5 GewO und die unter Anm. 33 zu dieser Gesetzesstelle zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Durch die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Ausscheidens des Klägers verletzte die erstbeklagte Partei eine sie gegenüber der Verwaltungsbehörde treffende formale Verpflichtung; es kam dadurch aber weder zu einer positiven Veränderung der Rechtsposition der erstbeklagten Partei - die weitere Ausübung des Gewerbes (insbes. nach Ablauf von zwei Monaten ab Ausscheiden des Klägers) erfüllte den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 1 bzw. Z 2 GewO - noch zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers, dessen Haftung als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer endete (siehe insbes. IndS 1978/1104 mwH). Es fehlt daher jedenfalls an einem Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Klägers als Voraussetzung für den geltend gemachten Verwendungsanspruch.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Kläger den beklagten Parteien weder seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt noch wurde diese Gewerbeberechtigung (nach dem 31.Dezember 1987) von den beklagten Parteien in Anspruch genommen. Gewerbeinhaber war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 38 Absatz eins, GewO die erstbeklagte Partei. Sie traf gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO lediglich die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, der die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllte und in der Lage sein mußte, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen; da die zweitbeklagte Gesellschaft mbH persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ist, mußte der gewerberechtliche Geschäftsführer der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GewO überdies dem zur gesetzlichen Vertretung der zweitbeklagten Partei berufenen Organ angehören. Mit dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der erstbeklagten Partei war der Kläger nicht mehr in der Lage, sich in deren Betrieb entsprechend zu betätigen (daß er sich ungeachtet dessen tatsächlich betätigt hätte, wurde nicht einmal behauptet), sodaß ab diesem Zeitpunkt die im Paragraph 39, Absatz 2, (und Absatz 3,) GewO normierten Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht mehr gegeben waren. Die Pflicht, in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen, trifft gemäß Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Halbsatz und Absatz 5, dritter Satz GewO den Gewerbeinhaber. Erstattet der Gewerbeinhaber diese Anzeige nicht und übt er trotz Ausscheidens des Geschäftsführers das Gewerbe weiterhin (insbesondere länger als während der im Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 GewO vorgesehenen Frist von zwei Monaten) aus, macht sich daher nur der Gewerbeinhaber, nicht aber die als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschiedene Person verantwortlich (siehe 4 Ob 117/77 in IndS 1978/1104; vergleiche auch den in Mache-Kinscher GewO5 unter Anmerkung 32 zu Paragraph 39, zitierten Durchführungserlaß zu Paragraph 39, Absatz 4 und 5 GewO und die unter Anmerkung 33 zu dieser Gesetzesstelle zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Durch die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Ausscheidens des Klägers verletzte die erstbeklagte Partei eine sie gegenüber der Verwaltungsbehörde treffende formale Verpflichtung; es kam dadurch aber weder zu einer positiven Veränderung der Rechtsposition der erstbeklagten Partei - die weitere Ausübung des Gewerbes (insbes. nach Ablauf von zwei Monaten ab Ausscheiden des Klägers) erfüllte den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, GewO - noch zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers, dessen Haftung als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer endete (siehe insbes. IndS 1978/1104 mwH). Es fehlt daher jedenfalls an einem Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Klägers als Voraussetzung für den geltend gemachten Verwendungsanspruch.
Soweit schließlich der Revisionswerber ins Treffen führt, seine Abberufung als Geschäftsführer sei auch im Handelsregister verspätet eingetragen worden, ist ihm zu erwidern, daß ein Abberufungsbeschluß sofort mit der Beschlußfassung wirksam wird; ab diesem Zeitpunkt ist der abberufene Geschäftsführer nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die spätere Eintragung der Abberufung hat lediglich deklative Wirkung, sodaß nur Dritte, die im Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis zwischenzeitig mit dem Geschäftsführer Geschäfte abschließen, durch den Registerstand geschützt sind (siehe Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht, 154 f). Der Gutglaubensschutz nach § 15 HGB gilt jedoch nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr, nicht aber für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. Reich-Rohrwig aaO, 171 sowie SZ 47/110), sodaß der als Geschäftsführer abberufene Kläger - daß auch eine Abberufung durch Generalversammlungsbeschluß der zweitbeklagten Partei unterblieben wäre, wurde nicht einmal behauptet - ungeachtet der Unterlassung der Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister weder der Gewerbebehörde gegenüber zur Anzeige seines Ausscheidens als gewerberechtlicher Geschäftsführer legitimiert noch für die Unterlassung dieser Anzeige haftbar war.Soweit schließlich der Revisionswerber ins Treffen führt, seine Abberufung als Geschäftsführer sei auch im Handelsregister verspätet eingetragen worden, ist ihm zu erwidern, daß ein Abberufungsbeschluß sofort mit der Beschlußfassung wirksam wird; ab diesem Zeitpunkt ist der abberufene Geschäftsführer nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die spätere Eintragung der Abberufung hat lediglich deklative Wirkung, sodaß nur Dritte, die im Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis zwischenzeitig mit dem Geschäftsführer Geschäfte abschließen, durch den Registerstand geschützt sind (siehe Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht, 154 f). Der Gutglaubensschutz nach Paragraph 15, HGB gilt jedoch nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr, nicht aber für den Bereich des öffentlichen Rechts vergleiche Reich-Rohrwig aaO, 171 sowie SZ 47/110), sodaß der als Geschäftsführer abberufene Kläger - daß auch eine Abberufung durch Generalversammlungsbeschluß der zweitbeklagten Partei unterblieben wäre, wurde nicht einmal behauptet - ungeachtet der Unterlassung der Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister weder der Gewerbebehörde gegenüber zur Anzeige seines Ausscheidens als gewerberechtlicher Geschäftsführer legitimiert noch für die Unterlassung dieser Anzeige haftbar war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.