Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Ansicht der Revisionswerberin, daß die Regelung im Kollektivvertrag allein die Verjährung der Ansprüche betreffe, wogegen im Dienstvertrag eine von der Verjährungsfrist völlig verschiedene Verfallsklausel vereinbart worden sei, so daß der Verfall eine Angelegenheit betreffe, die im Kollektivvertrag überhaupt nicht geregelt sei, kann nicht zugestimmt werden.
Nach Punkt 4 der Gehaltsordnung (allgemeiner Teil) im Anhang zum Kollektivvertrag verjähren Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht. Diese kollektivvertragliche Verkürzung der gemäß § 1502 ABGB dispositiven Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB (Arb 10.578 ua) ist auch für die Berücksichtigung der Berufsjahre in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe (Einstufung) beachtlich (Infas 1987 A 64). Es trifft zwar zu, daß zwischen Verfalls- und Verjährungsfristen hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen zu unterscheiden ist (vgl Schwarz-Löschnigg, ArbR4 278 ff), doch dienen beide Fristen einer ähnlichen Zielsetzung. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich gerade bei Arbeitsverhältnissen schon nach relativ kurzer Zeit bei beiden Parteien ergeben. Sie zwingt sowohl den Dienstnehmer als auch den Dienstgeber, allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der in aller Regel beiden noch die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel zur Verfügung stehen (Arb 10.174, 10.219, 10.475; 9 Ob A 195/89 = Infas 1990 A 64 ua). Diesem Zweck dienen sinngemäß aber auch die Bestimmungen über die Verjährung; eine scharfe Trennung zwischen Verfall und Verjährung ist diesbezüglich nicht möglich (vgl Koziol-Welser, Grundriß9 I 185 f und 191; Arb 10.889 ua). Soweit daher der Kollektivvertrag ausdrücklich bereits eine kürzere Verjährungsfrist festlegt, ist schon kraft Größenschlusses davon auszugehen, daß den Parteien des Arbeitsvertrages keine Befugnis zur weiteren Verkürzung der Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mehr zukommt. Daß sich die beklagte Partei dieser nunmehr von ihr als entscheidend hervorgehobenen Differenzierung selbst nicht bewußt gewesen ist, zeigt schon ihr Einwand, daß die Ansprüche des Klägers aufgrund des Punktes XVI des Dienstvertrages "verjährt" bzw "verfallen" seien und die Formulierung im Dienstvertrag, daß bei rechtzeitiger Geltendmachung die maßgeblichen "Verjährungs-" und "Verfallsfristen" gewahrt seien.Nach Punkt 4 der Gehaltsordnung (allgemeiner Teil) im Anhang zum Kollektivvertrag verjähren Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB aufrecht. Diese kollektivvertragliche Verkürzung der gemäß Paragraph 1502, ABGB dispositiven Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (Arb 10.578 ua) ist auch für die Berücksichtigung der Berufsjahre in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe (Einstufung) beachtlich (Infas 1987 A 64). Es trifft zwar zu, daß zwischen Verfalls- und Verjährungsfristen hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen zu unterscheiden ist vergleiche Schwarz-Löschnigg, ArbR4 278 ff), doch dienen beide Fristen einer ähnlichen Zielsetzung. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich gerade bei Arbeitsverhältnissen schon nach relativ kurzer Zeit bei beiden Parteien ergeben. Sie zwingt sowohl den Dienstnehmer als auch den Dienstgeber, allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der in aller Regel beiden noch die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel zur Verfügung stehen (Arb 10.174, 10.219, 10.475; 9 Ob A 195/89 = Infas 1990 A 64 ua). Diesem Zweck dienen sinngemäß aber auch die Bestimmungen über die Verjährung; eine scharfe Trennung zwischen Verfall und Verjährung ist diesbezüglich nicht möglich vergleiche Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 185 f und 191; Arb 10.889 ua). Soweit daher der Kollektivvertrag ausdrücklich bereits eine kürzere Verjährungsfrist festlegt, ist schon kraft Größenschlusses davon auszugehen, daß den Parteien des Arbeitsvertrages keine Befugnis zur weiteren Verkürzung der Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mehr zukommt. Daß sich die beklagte Partei dieser nunmehr von ihr als entscheidend hervorgehobenen Differenzierung selbst nicht bewußt gewesen ist, zeigt schon ihr Einwand, daß die Ansprüche des Klägers aufgrund des Punktes römisch sechzehn des Dienstvertrages "verjährt" bzw "verfallen" seien und die Formulierung im Dienstvertrag, daß bei rechtzeitiger Geltendmachung die maßgeblichen "Verjährungs-" und "Verfallsfristen" gewahrt seien.
Da es nicht zutrifft, daß der Kollektivvertrag keine Regelung im Zusammenhang mit der zeitlichen Befristung solcher Ansprüche enthält, ist im Sinne des § 3 ArbVG ein Günstigkeitsvergleich anzustellen, in dem jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen sind, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Vergleich ergibt aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, daß die dienstvertragliche Verfallsfrist für den Kläger nicht günstiger ist als die kollektivvertragliche Verjährungsfrist.Da es nicht zutrifft, daß der Kollektivvertrag keine Regelung im Zusammenhang mit der zeitlichen Befristung solcher Ansprüche enthält, ist im Sinne des Paragraph 3, ArbVG ein Günstigkeitsvergleich anzustellen, in dem jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen sind, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Vergleich ergibt aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, daß die dienstvertragliche Verfallsfrist für den Kläger nicht günstiger ist als die kollektivvertragliche Verjährungsfrist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.