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Entscheidung 9 ObA 88/03m×

Entscheidung 9 ObA 88/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA88/03m

Entscheidungsdatum

08.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Gottfried Winkler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Angestellter, dzt Justizanstalt *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, zH des Geschäftsführers Hannes L*****, Kaufmann, dzt Justizanstalt *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.472,21 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2003, GZ 10 Ra 38/03m-92, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand des Revisionswerbers, das Erstgericht habe die ihm vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang aufgetragenen Feststellungen nicht getroffen und die Beweislast falsch beurteilt, verkennt den Inhalt des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses. Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang eine Vereinbarung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht als erwiesen angenommen und deshalb das Klagebegehren abgewiesen. Dem hatte das Berufungsgericht im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluss entgegengehalten, dass nach dem Vorbringen des Klägers auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung die konkludente Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht komme und daher entsprechende Feststellungen über die Gestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu treffen seien. Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nunmehr aber festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten die Anstellung des Klägers gegen ein laufendes Entgelt vereinbart wurde und der Kläger auf Grund dieser Vereinbarung auch Tätigkeiten erbracht hat. Auf Grund dieser (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellung ist aber von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen, zumal die Beklagte den nunmehr ihr obliegenden Nachweis, dass es sich bei der festgestellten Vereinbarung um ein Scheingeschäft gehandelt habe, nicht erbracht hat. Dass das Berufungsgericht dabei die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung verkannt habe, trifft nicht zu.

Ob die Beklagte die Behauptungen des Klägers über die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestritten hat, ist ohne Belang, weil das Berufungsgericht die entsprechende - wenn auch systemwidrig im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene - Tatsachenfeststellung des Erstgerichts ausdrücklich übernommen hat und diese Feststellung daher für den Obersten Gerichtshof bindend ist.

Anmerkung

E71251 9ObA88.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00088.03M.1008.000

Dokumentnummer

JJT_20031008_OGH0002_009OBA00088_03M0000_000