[17] Der – von der Beklagten beantwortete – Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[18] 1.1 Tragende Begründung des Rekursgerichts für die Abweisung der einstweiligen Verfügung ist, dass die Beklagte ihrer in § 109 ArbVG verankerten Informations- und Beratungspflicht inhaltlich ausreichend nachgekommen ist. Die an sich vorgelagerte Frage, ob die einstweilige Verfügung schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil der – zur Sicherung der Durchsetzung des Informations- und Beratungsanspruchs beantragte – einstweilige Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz (§ 109 ArbVG) nicht ableitbar ist, hat das Rekursgericht (unter Darlegung des Meinungsstands) zwar angesprochen, aber ausdrücklich offen gelassen. Wenngleich es seine Entscheidung von der Lösung der Frage gerade nicht abhängig gemacht hat, hat es dazu den Revisionsrekurs zugelassen. [18] 1.1 Tragende Begründung des Rekursgerichts für die Abweisung der einstweiligen Verfügung ist, dass die Beklagte ihrer in Paragraph 109, ArbVG verankerten Informations- und Beratungspflicht inhaltlich ausreichend nachgekommen ist. Die an sich vorgelagerte Frage, ob die einstweilige Verfügung schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil der – zur Sicherung der Durchsetzung des Informations- und Beratungsanspruchs beantragte – einstweilige Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz (Paragraph 109, ArbVG) nicht ableitbar ist, hat das Rekursgericht (unter Darlegung des Meinungsstands) zwar angesprochen, aber ausdrücklich offen gelassen. Wenngleich es seine Entscheidung von der Lösung der Frage gerade nicht abhängig gemacht hat, hat es dazu den Revisionsrekurs zugelassen.
[19] 1.2 Zu dieser Rechtsfrage bzw dazu, ob deren Lösung zu einem weiteren Abweisungsgrund führen könnte, hat der Oberste Gerichtshof aber im Hinblick darauf nicht Stellung zu nehmen, dass es dem Kläger (der klarerweise vom gegenteiligen Standpunkt ausgeht) nicht gelingt, mit seinen Ausführungen zum Informations- und Beratungsanspruch und den im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach noch fehlenden Informationen, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen: [19] 1.2 Zu dieser Rechtsfrage bzw dazu, ob deren Lösung zu einem weiteren Abweisungsgrund führen könnte, hat der Oberste Gerichtshof aber im Hinblick darauf nicht Stellung zu nehmen, dass es dem Kläger (der klarerweise vom gegenteiligen Standpunkt ausgeht) nicht gelingt, mit seinen Ausführungen zum Informations- und Beratungsanspruch und den im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach noch fehlenden Informationen, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
[20] 2.1 Der Betriebsinhaber ist gemäß § 109 Abs 1 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es diesem ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrats hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. [20] 2.1 Der Betriebsinhaber ist gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es diesem ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrats hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.
[21] § 109 Abs 2 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs 1 erstatten kann; hiebei hat er auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs Bedacht zu nehmen. [21] Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Absatz eins, erstatten kann; hiebei hat er auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs Bedacht zu nehmen.
[22] Eine nähere gesetzliche Determinierung des Informationsanspruchs bei Betriebsänderungen findet sich lediglich für – hier nicht einschlägige – Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1–3 AMFG auslösen (§ 109 Abs 1 Z 1a iVm Abs 1a ArbVG). [22] Eine nähere gesetzliche Determinierung des Informationsanspruchs bei Betriebsänderungen findet sich lediglich für – hier nicht einschlägige – Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, AMFG auslösen (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Absatz eins a, ArbVG).
[23] 2.2 Das Rekursgericht schloss unter Verweis auf die Lehre (ua Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 36 § 109 ArbVG Rz 6, 13, 15; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 109 ArbVG Rz 18; Resch in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 109 Rz 24, 29, jeweils mwN) und § 109 Abs 2 ArbVG, der Betriebsrat müsse bei jeder Betriebsänderung so detailliert informiert werden, dass er dieses Vorschlagsrecht sinnvoll ausüben könne. Auch unter Beratung sei ein Gedankenaustausch in dem Umfang und mit dem Ziel zu verstehen, dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der in § 109 Abs 2 ArbVG vorgesehenen Vorschläge zu geben (in diesem Sinne bereits VwGH 657/79), wobei der Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren sei und beide Parteien eine gewisse, angemessene Vorbereitungszeit benötigen würden. [23] 2.2 Das Rekursgericht schloss unter Verweis auf die Lehre (ua Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 36 Paragraph 109, ArbVG Rz 6, 13, 15; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 109, ArbVG Rz 18; Resch in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 109, Rz 24, 29, jeweils mwN) und Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG, der Betriebsrat müsse bei jeder Betriebsänderung so detailliert informiert werden, dass er dieses Vorschlagsrecht sinnvoll ausüben könne. Auch unter Beratung sei ein Gedankenaustausch in dem Umfang und mit dem Ziel zu verstehen, dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der in Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG vorgesehenen Vorschläge zu geben (in diesem Sinne bereits VwGH 657/79), wobei der Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren sei und beide Parteien eine gewisse, angemessene Vorbereitungszeit benötigen würden.
[24] Das Rekursgericht stützte seine rechtliche Beurteilung weiters auf die Entscheidung 9 ObA 135/09g – Mystery-Flyer (= RS0126262). Darin hielt der Oberste Gerichtshof zum allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 91 Abs 1 ArbVG bereits fest, dass die österreichische Betriebsverfassung von einem grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebsinhabers über die Führung und Leitung des Betriebs ausgehe und die Belegschaft nur insofern einen Anspruch auf Teilhabe geltend machen könne, als ein solcher vom Gesetz vorgesehen sei. Auf darüber hinausgehende Informationen habe die Belegschaft keinen Anspruch, und zwar selbst dann nicht, wenn diese vom Standpunkt der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wichtig wären. Zweck der Informationsrechte sei es ganz allgemein, der Belegschaft zu ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren, diesbezügliche Auswirkungen abzuklären und Vorschläge zu erstatten. Insbesondere solle der Betriebsinhaber nicht aus Überraschungseffekten, Zeitnot, Desorientierung der Arbeitnehmer oder auch „vollendeten Tatsachen“ Vorteile ziehen können. Die Inhalte der Information müssten vom Betriebsinhaber den Umständen nach angemessen gestaltet werden, das heiße die Thematik vollständig abhandeln und aufschlussreich sein. Die Information müsse in einer Weise geboten werden, die dem Betriebsrat eine nachhaltige Kenntnis der dargelegten Inhalte eröffne, und für den jeweiligen Zusammenhang rechtzeitig erfolgen. [24] Das Rekursgericht stützte seine rechtliche Beurteilung weiters auf die Entscheidung 9 ObA 135/09g – Mystery-Flyer (= RS0126262). Darin hielt der Oberste Gerichtshof zum allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats nach Paragraph 91, Absatz eins, ArbVG bereits fest, dass die österreichische Betriebsverfassung von einem grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebsinhabers über die Führung und Leitung des Betriebs ausgehe und die Belegschaft nur insofern einen Anspruch auf Teilhabe geltend machen könne, als ein solcher vom Gesetz vorgesehen sei. Auf darüber hinausgehende Informationen habe die Belegschaft keinen Anspruch, und zwar selbst dann nicht, wenn diese vom Standpunkt der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wichtig wären. Zweck der Informationsrechte sei es ganz allgemein, der Belegschaft zu ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren, diesbezügliche Auswirkungen abzuklären und Vorschläge zu erstatten. Insbesondere solle der Betriebsinhaber nicht aus Überraschungseffekten, Zeitnot, Desorientierung der Arbeitnehmer oder auch „vollendeten Tatsachen“ Vorteile ziehen können. Die Inhalte der Information müssten vom Betriebsinhaber den Umständen nach angemessen gestaltet werden, das heiße die Thematik vollständig abhandeln und aufschlussreich sein. Die Information müsse in einer Weise geboten werden, die dem Betriebsrat eine nachhaltige Kenntnis der dargelegten Inhalte eröffne, und für den jeweiligen Zusammenhang rechtzeitig erfolgen.
[25] 2.3 Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das Rekursgericht diese Grundsätze nicht auch auf den hier vorliegenden Fall der Mitwirkungsrechte nach § 109 Abs 1 ArbVG übertragen hätte dürfen und inwieweit es dabei den ihm im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte. [25] 2.3 Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das Rekursgericht diese Grundsätze nicht auch auf den hier vorliegenden Fall der Mitwirkungsrechte nach Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG übertragen hätte dürfen und inwieweit es dabei den ihm im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte.
[26] Das Rekursgericht nahm bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte ihre Pflichten, Information zu geben und Beratung anzunehmen, ausreichend erfüllt habe, eine Gesamtbetrachtung vor, deren Methodik und Ergebnis im konkreten Einzelfall jedenfalls vertretbar ist. Bei dieser berücksichtigt es die (in Relation zu anderen Fällen des § 109 ArbVG als verhältnismäßig geringfügig qualifizierten) Auswirkungen der Organisationsänderung, die (wenn auch noch abstrakten) Vorankündigungen von Reformbestrebungen seit dem Jahr 2022 sowie den Inhalt der Besprechung vom 20. Juni 2023 und das Anbot eines weiteren Termins am 26. Juni 2023, bevor die finale Version mit 27. Juni 2023 beschlossen werden und mit 1. Juli 2023 in Kraft treten sollte. [26] Das Rekursgericht nahm bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte ihre Pflichten, Information zu geben und Beratung anzunehmen, ausreichend erfüllt habe, eine Gesamtbetrachtung vor, deren Methodik und Ergebnis im konkreten Einzelfall jedenfalls vertretbar ist. Bei dieser berücksichtigt es die (in Relation zu anderen Fällen des Paragraph 109, ArbVG als verhältnismäßig geringfügig qualifizierten) Auswirkungen der Organisationsänderung, die (wenn auch noch abstrakten) Vorankündigungen von Reformbestrebungen seit dem Jahr 2022 sowie den Inhalt der Besprechung vom 20. Juni 2023 und das Anbot eines weiteren Termins am 26. Juni 2023, bevor die finale Version mit 27. Juni 2023 beschlossen werden und mit 1. Juli 2023 in Kraft treten sollte.
[27] Soweit der Revisionsrekurs dagegen mit einer bloßen „Erstinformation“ bzw einem „Grobkonzept ohne jede nähere Information“ argumentiert, geht er nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603). So wurden nach den Feststellungen am 20. Juni 2023 doch der Inhalt und Zeitplan der Neuordnung mit dem Kläger erörtert und diskutiert, wobei die (übergebene) Power-Point-Präsentation unstrittig die Betroffenen namentlich ausweist. [27] Soweit der Revisionsrekurs dagegen mit einer bloßen „Erstinformation“ bzw einem „Grobkonzept ohne jede nähere Information“ argumentiert, geht er nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043603). So wurden nach den Feststellungen am 20. Juni 2023 doch der Inhalt und Zeitplan der Neuordnung mit dem Kläger erörtert und diskutiert, wobei die (übergebene) Power-Point-Präsentation unstrittig die Betroffenen namentlich ausweist.
[28] Der Kläger stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass die Beklagte schon deswegen rechtswidrig gehandelt hätte, weil sie seinen (mehrseitigen) schriftlichen Fragenkatalog, den er anstelle der persönlichen Teilnahme am zweiten Besprechungstermin verschickt hatte, nicht beantwortete. Er setzt sich aber nicht mit der Begründung der Vorinstanzen auseinander, wonach dieser Fragenkatalog über weite Strecken überschießend sei (iSv 9 ObA 135/09g) und es ihm trotz der kurzen Frist (gerade noch) möglich und zumutbar gewesen wäre, die Arbeitnehmerinteressen im Rahmen des weiteren Informations- und Beratungstermins am 26. Juni 2023 wahrzunehmen.
[29] In der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 2018/96i ging es, wie vom Rekursgericht bereits herausgearbeitet, um die Berechtigung einer Entlassung nach einer Betriebsverlegung, deren Ankündigung „ein bis zwei Monate im Vorhinein“ als zu kurzfristig angesehen wurde. Dies ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei einer Umstellung der internen Organisation der Beklagten von einer linearen Sparten- in eine Matrixorganisation strittig sind. Entgegen den Rechtsmittelbehauptungen steht auch keineswegs fest, dass zahlreiche, insbesondere mit Frauen besetzte Positionen abgewertet werden sollen. Die Beklagte reagierte nach dem bescheinigten Sachverhalt auf den Fragenkatalog des Klägers insofern, als sie in der Präsidiumssitzung vom 27. Juni 2023 eine Neubesetzung mehrerer Positionen beschloss und gewisse Zuordnungen revidierte.
[30] Auch indem der Kläger nach wie vor pauschal „sämtliche geforderten Informationen“ als erforderlich bezeichnet, obwohl diese – wie die Vorinstanzen bereits aufzeigten – teils keinen konkreten Zusammenhang mit der Belegschaft haben, sondern allgemein die Sinnhaftigkeit und Qualität der Reformbestrebungen in Frage stellen, vermag er keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[31] Ebensowenig stellt der Revisionsrekurs einen Bezug zwischen den Fragen und den von den Vorinstanzen als zu unbestimmt bzw zu weit qualifizierten Klage- und Sicherungsbegehren her. Da die einstweilige Verfügung schon nach dem klägerischen Vorbringen Sicherungsmittel und nicht Sanktion sein soll, wäre es aber am Kläger gelegen darzulegen, inwiefern die Beantwortung von und Beratung über welche konkreten Fragen – trotz zwischenzeitiger Konzeptänderungen und Umsetzungsschritte – nach wie vor notwendig und geeignet wäre, um Arbeitnehmerinteressen zu wahren und insbesondere iSd § 109 Abs 2 ArbVG Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen zu erstatten. Vorbringen, warum die Zeitspanne zwischen den beiden Beratungsterminen zu kurz gewesen wäre, vermag ein solches zu einem Sicherungsanspruch und der Gefährdung nicht zu ersetzen. [31] Ebensowenig stellt der Revisionsrekurs einen Bezug zwischen den Fragen und den von den Vorinstanzen als zu unbestimmt bzw zu weit qualifizierten Klage- und Sicherungsbegehren her. Da die einstweilige Verfügung schon nach dem klägerischen Vorbringen Sicherungsmittel und nicht Sanktion sein soll, wäre es aber am Kläger gelegen darzulegen, inwiefern die Beantwortung von und Beratung über welche konkreten Fragen – trotz zwischenzeitiger Konzeptänderungen und Umsetzungsschritte – nach wie vor notwendig und geeignet wäre, um Arbeitnehmerinteressen zu wahren und insbesondere iSd Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen zu erstatten. Vorbringen, warum die Zeitspanne zwischen den beiden Beratungsterminen zu kurz gewesen wäre, vermag ein solches zu einem Sicherungsanspruch und der Gefährdung nicht zu ersetzen.
[32] Im Ergebnis vermag der Revisionsrekurs daher keine Unvertretbarkeit oder eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, dass die Beklagte ihre Pflichten nach § 109 ArbVG bereits ausreichend erfüllt und der Kläger daher keinen weitergehenden Anspruch habe. Entgegen dem Beklagtenvorbringen ist als bescheinigt lediglich angenommen, dass „die ersten Schritte der Organisationsreform“ mit 1. Juli 2023 umgesetzt wurden, sodass dem (sinngemäßen) Sicherungsbegehren, (weitere) Umsetzungsschritte zu unterlassen, nicht von Vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann (vgl RS0006880 [T29]; RS0002495). [32] Im Ergebnis vermag der Revisionsrekurs daher keine Unvertretbarkeit oder eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, dass die Beklagte ihre Pflichten nach Paragraph 109, ArbVG bereits ausreichend erfüllt und der Kläger daher keinen weitergehenden Anspruch habe. Entgegen dem Beklagtenvorbringen ist als bescheinigt lediglich angenommen, dass „die ersten Schritte der Organisationsreform“ mit 1. Juli 2023 umgesetzt wurden, sodass dem (sinngemäßen) Sicherungsbegehren, (weitere) Umsetzungsschritte zu unterlassen, nicht von Vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann vergleiche RS0006880 [T29]; RS0002495).
[33] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO in Verbindung mit §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und §§ 50 Abs 2, 58 Abs 1 ASGG. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zudem auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [33] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO und Paragraphen 50, Absatz 2, 58, Absatz eins, ASGG. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet Paragraph 393, EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zudem auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.