Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der beklagten Partei als Forstfacharbeiter beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis war während des gesamten Jahres 1989 aufrecht. Am 17.Februar 1989 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Vom 17.Februar 1989 bis 14.April 1989 wurde ihm das Entgelt nach den kollektivvertraglichen Vorschriften weitergezahlt. Insgesamt befand sich der Kläger im Zeitraum vom 17. Februar 1989 bis 17.Dezember 1989 im Krankenstand. Er erhielt das volle Urlaubsgeld; das Weihnachtsgeld wurde ihm nur mit dem Betrag von 4.312 S brutto ausgezahlt.
Der im Jahre 1989 gültige Kollektivvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
".....
§ 19 Sonderzahlungen:Paragraph 19, Sonderzahlungen:
1. .....
2. Vollbeschäftigte Dienstnehmer erhalten für das laufende Jahr ein Weihnachtsgeld in der Höhe des 170-fachen der Bemessungsgrundlage. Dieses Weihnachtsgeld wird an ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer in der Zeit vom 1. bis 15.November ausbezahlt.
Derselbe Auszahlungstermin gilt auch für nicht ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer, sofern sie am 31.Oktober bereits 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) im laufenden Jahr erreicht haben.
Alle übrigen Dienstnehmer erhalten das Weihnachtsgeld in der Zeit vom 1. bis 15.Dezember.
3. .......
4. Die Dienstnehmer, die während des Jahres in den Betrieb
eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer
Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
.......
5. Als vollbeschäftigt gelten Dienstnehmer, die im jeweiligen
Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden)
erreichen. Alle anderen Dienstnehmer erhalten den ihrer
Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen, den sie
bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden.
6. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind
bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.
7. ....
.......
§ 24 Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1. Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des
Dienstverhältnisses richten.... werden für nicht ununterbrochen
beschäftigte Dienstnehmer die Arbeitszeiten zusammengezählt.
......
2. Dienstnehmer, die in einem Jahr mindestens 240 Arbeitstage,
das sind.... 1600 Arbeitsstunden erreichen, gelten als durch das
ganze Jahr beschäftigt.
3. Als Arbeitstage (Arbeitsstunden) zählen effektive Arbeitszeiten, bezahlte Wegzeiten, bezahlte Feiertage, Freizeiten zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten in der eigenen Wirtschaft, Urlaubszeiten, Entgelttage und Arbeitsversäumnisse von Mitgliedern der Betriebsvertretung. ..."
Der Kläger begehrt die Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes von 8.778 S sA. Gemäß § 16 Abs 2 der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung gebührten dem Arbeitnehmer die Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Mit § 19 Kollektivvertrag sollten lediglich Arbeitnehmer bessergestellt werden, deren Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert habe.Der Kläger begehrt die Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes von 8.778 S sA. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung gebührten dem Arbeitnehmer die Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Mit Paragraph 19, Kollektivvertrag sollten lediglich Arbeitnehmer bessergestellt werden, deren Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt worden sei, seien laut Definition der Arbeitszeit im Kollektivvertrag für die Berechnung der Sonderzahlungen nicht heranzuziehen. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf einen aliquoten Teil des Weihnachtsgeldes.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Rechtsauffassung, daß nach § 24 Z 3 Kollektivvertrag Krankenstandszeiten, die keine Entgelttage seien, nicht zu den Arbeitstagen gehörten. Gemäß § 19 Kollektivvertrag gebührten die vollen Sonderzahlungen nur Arbeitnehmern, die vollbeschäftigt gewesen seien; gemäß § 19 Z 5 Kollektivvertrag liege Vollbeschäftigung nur vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) erreiche.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Paragraph 24, Ziffer 3, Kollektivvertrag Krankenstandszeiten, die keine Entgelttage seien, nicht zu den Arbeitstagen gehörten. Gemäß Paragraph 19, Kollektivvertrag gebührten die vollen Sonderzahlungen nur Arbeitnehmern, die vollbeschäftigt gewesen seien; gemäß Paragraph 19, Ziffer 5, Kollektivvertrag liege Vollbeschäftigung nur vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) erreiche.
Krankenstandstage, für die nach dem Kollektivvertrag kein Entgelt gebühre, minderten daher den Anspruch auf Sonderzahlungen. Dies widerspreche jedoch der zwingenden Bestimmung des § 16 Abs 2 der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, wonach die Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig gebührten, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beginne oder ende. Die gesetzliche Regelung stelle daher bezüglich der Soderzahlungen nicht auf Vollbeschäftigung oder einen der Beschäftigung entsprechenden Teil, sondern auch auf die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit ab. Da es sich dabei um zwingendes Recht handle, sei die ungünstigere kollektivvertragliche Bestimmung nichtig.Krankenstandstage, für die nach dem Kollektivvertrag kein Entgelt gebühre, minderten daher den Anspruch auf Sonderzahlungen. Dies widerspreche jedoch der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, wonach die Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig gebührten, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beginne oder ende. Die gesetzliche Regelung stelle daher bezüglich der Soderzahlungen nicht auf Vollbeschäftigung oder einen der Beschäftigung entsprechenden Teil, sondern auch auf die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit ab. Da es sich dabei um zwingendes Recht handle, sei die ungünstigere kollektivvertragliche Bestimmung nichtig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß § 19 Z 5 Kollektivvertrag nicht den im § 19 Z 1 Kollektivvertrag verwendeten Begriff "vollbeschäftigter Dienstnehmer" definiere, sondern weitere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Jahres nicht ununterbrochen gedauert habe, unter den dort genannten Voraussetzungen den ununterbrochen und damit vollbeschäftigten Arbeitnehmern gleichstelle. Aus § 19 Z 2 Kollektivvertrag sei klar ersichtlich, daß der Begriff "vollbeschäftigte Dienstnehmer" in der Bedeutung von "ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer" verwendet werde; unter Beschäftigung seien nicht das tatsächliche Verrichten von Arbeiten oder gleichgestellte Sachverhalte zu verstehen, sondern lediglich das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auch § 30 Abs 1 der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung verwende den Begriff "Beschäftigung" nicht im Sinne von Arbeitszeit, sondern in der Bedeutung des aufrechten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. § 19 Z 5 Kollektivvertrag sei daher dahin zu verstehen, daß als vollbeschäftigt auch Arbeitnehmer gelten, die im jeweiligen Bemessungsjahr ein gewisses Mindestmaß an effektiven Arbeitszeiten oder gemäß § 24 Z 3 Kollektivvertrag gleichgestellten Zeiten erreichten. Der Kläger habe demnach als vollbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Z 1 Kollektivvertrag Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Paragraph 19, Ziffer 5, Kollektivvertrag nicht den im Paragraph 19, Ziffer eins, Kollektivvertrag verwendeten Begriff "vollbeschäftigter Dienstnehmer" definiere, sondern weitere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Jahres nicht ununterbrochen gedauert habe, unter den dort genannten Voraussetzungen den ununterbrochen und damit vollbeschäftigten Arbeitnehmern gleichstelle. Aus Paragraph 19, Ziffer 2, Kollektivvertrag sei klar ersichtlich, daß der Begriff "vollbeschäftigte Dienstnehmer" in der Bedeutung von "ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer" verwendet werde; unter Beschäftigung seien nicht das tatsächliche Verrichten von Arbeiten oder gleichgestellte Sachverhalte zu verstehen, sondern lediglich das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auch Paragraph 30, Absatz eins, der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung verwende den Begriff "Beschäftigung" nicht im Sinne von Arbeitszeit, sondern in der Bedeutung des aufrechten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Paragraph 19, Ziffer 5, Kollektivvertrag sei daher dahin zu verstehen, daß als vollbeschäftigt auch Arbeitnehmer gelten, die im jeweiligen Bemessungsjahr ein gewisses Mindestmaß an effektiven Arbeitszeiten oder gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, Kollektivvertrag gleichgestellten Zeiten erreichten. Der Kläger habe demnach als vollbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Kollektivvertrag Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.