Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand bei der beklagten Stadtgemeinde im Anschluss an eine vom AMS geförderte Arbeitserprobung ab 23. 5. 2018 in einem für sechs Monate befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis in Vollzeit (40 Wochenstunden). Am 3. 7. 2018 sprach die Beklagte die Entlassung der Klägerin aus.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Entlassung unberechtigt erfolgte und die Klägerin daher Anspruch auf das restliche Entgelt für die Dauer des Dienstverhältnisses (rechtskräftiger Zuspruch durch das Berufungsgericht von 8.805,77 EUR sA) und dem Grunde nach Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für ihren zur Gänze nicht konsumierten offenen Urlaub hat. Strittig ist nur mehr die Höhe der Urlaubsersatzleistung.
Die Klägerin begehrte an Urlaubsersatzleistung 1.147,06 EUR sA, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen von 191,03 EUR sA. Ihrer Berechnung legte sie, ausgehend von einem Anspruch auf Jahresurlaub von 240 Arbeitsstunden, infolge der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses von sechs Monaten einen offenen Urlaubsanspruch von 120 Arbeitsstunden zugrunde.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass nach § 33 Abs 3 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG) das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß nur das Vierfache der Wochendienstzeit, hier also nur 80 Stunden, betrage. Sonderzahlungen seien nach dem Gemeindedienstrecht bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nicht zu berücksichtigen.Die Beklagte wandte dagegen ein, dass nach Paragraph 33, Absatz 3, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG) das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß nur das Vierfache der Wochendienstzeit, hier also nur 80 Stunden, betrage. Sonderzahlungen seien nach dem Gemeindedienstrecht bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nicht zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren – ausgehend von der Berechtigung der Entlassung – ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und dem Klagebegehren betreffend die Urlaubsersatzleistung mit 1.147,06 EUR sA statt. Den Betrag von 191,03 EUR sA an Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung wies es ab. Gemäß § 31a Z 2 NÖ GVBG gebühre ab dem vollendeten 43. Lebensjahr jährlich der Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Arbeitsstunden. Für die Klägerin ergebe dies für ihr mit einem halben Jahr befristetes Dienstverhältnis daher einen Urlaubsanspruch von 120 Arbeitsstunden bzw drei Wochen. Hingegen seien nach dem Gemeindedienstrecht die anteiligen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nicht zu berücksichtigen. Die ordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zugelassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und dem Klagebegehren betreffend die Urlaubsersatzleistung mit 1.147,06 EUR sA statt. Den Betrag von 191,03 EUR sA an Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung wies es ab. Gemäß Paragraph 31 a, Ziffer 2, NÖ GVBG gebühre ab dem vollendeten 43. Lebensjahr jährlich der Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Arbeitsstunden. Für die Klägerin ergebe dies für ihr mit einem halben Jahr befristetes Dienstverhältnis daher einen Urlaubsanspruch von 120 Arbeitsstunden bzw drei Wochen. Hingegen seien nach dem Gemeindedienstrecht die anteiligen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nicht zu berücksichtigen. Die ordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zugelassen.
Gegen die Berufungsentscheidung im Umfang eines Klagszuspruchs von (insofern zutreffend die Revisionsbeantwortung) 382,36 EUR sA richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin lediglich ein Betrag von 9.188,12 EUR sA (richtig: 9.570,48 EUR sA) zugesprochen werde. Ausgehend von § 33 Abs 3 NÖ GVBG betrage die Urlaubsersatzleistung für einen offenen Urlaub von 80 Arbeitsstunden lediglich 764,70 EUR.Gegen die Berufungsentscheidung im Umfang eines Klagszuspruchs von (insofern zutreffend die Revisionsbeantwortung) 382,36 EUR sA richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin lediglich ein Betrag von 9.188,12 EUR sA (richtig: 9.570,48 EUR sA) zugesprochen werde. Ausgehend von Paragraph 33, Absatz 3, NÖ GVBG betrage die Urlaubsersatzleistung für einen offenen Urlaub von 80 Arbeitsstunden lediglich 764,70 EUR.
Die Klägerin beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist auch berechtigt.