[7] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf:Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf:
[8] 1. Auf das Vorbringen, der Beschluss des Erstgerichts wäre vom Rekursgericht als nichtig und hilfsweise wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben gewesen, ist nicht einzugehen: Das Rekursgericht hat die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (§ 477 Abs 1 Z 4, Z 9 ZPO) und den behaupteten Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 6 Abs 2 erster Satz ZPO) geprüft und verneint. Damit kann beides nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (zur Nichtigkeit: RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]; zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919).1. Auf das Vorbringen, der Beschluss des Erstgerichts wäre vom Rekursgericht als nichtig und hilfsweise wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben gewesen, ist nicht einzugehen: Das Rekursgericht hat die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 9, ZPO) und den behaupteten Verfahrensmangel (Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ZPO) geprüft und verneint. Damit kann beides nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (zur Nichtigkeit: RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]; zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919).
[9] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs bezweifelt weder das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 IO in Ansehung des Erstbeklagten noch die Rechtsfolgen, welche die Vorinstanzen diesem Umstand beigemessen haben. Er verweist nur darauf, dass der die Klage zurückweisende Beschluss des Erstgerichts erst nach der Bestätigung des Sanierungsplans gefasst wurde. Damit übergeht er § 152b Abs 2 erster Satz IO: Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung – mit der sich der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auseinandersetzt – ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans (vgl auch die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 230/18v, 2.1.). Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder die Prozessführungsbefugnis (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2, § 152b Rz 6), soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt (§ 152b Abs 3 IO). Dass der Sanierungsplan bereits rechtskräftig bestätigt gewesen wäre, als das Erstgericht seinen Nichtigerklärungs- und Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, behauptet der Kläger nicht. Der angefochtene Beschluss wirft insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs bezweifelt weder das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, IO in Ansehung des Erstbeklagten noch die Rechtsfolgen, welche die Vorinstanzen diesem Umstand beigemessen haben. Er verweist nur darauf, dass der die Klage zurückweisende Beschluss des Erstgerichts erst nach der Bestätigung des Sanierungsplans gefasst wurde. Damit übergeht er Paragraph 152 b, Absatz 2, erster Satz IO: Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung – mit der sich der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auseinandersetzt – ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans vergleiche auch die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 230/18v, 2.1.). Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder die Prozessführungsbefugnis (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2, Paragraph 152 b, Rz 6), soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt (Paragraph 152 b, Absatz 3, IO). Dass der Sanierungsplan bereits rechtskräftig bestätigt gewesen wäre, als das Erstgericht seinen Nichtigerklärungs- und Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, behauptet der Kläger nicht. Der angefochtene Beschluss wirft insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.