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Entscheidung 9 ObA 9/26b×

Entscheidung 9 ObA 9/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA9/26b

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagten Parteien 1. D*, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere Rechtsanwälte in Leoben, und 2. H*, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Irdning-Donnersbachtal, wegen 42.398,75 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2026, GZ 7 Ra 2/26d-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Am 9. 7. 2025 wurde über den erstbeklagten Verein ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.

[2]        Am 24. 11. 2025 wurde der am 8. 10. 2025 angenommene Sanierungsplan bestätigt. Am 9. 12. 2025 wurde das Sanierungsverfahren infolge Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.

[3]        Mit der am 30. 9. 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer des Erstbeklagten, von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 42.398,75 EUR sA und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden wegen vorgebrachter Verstöße gegen anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarungen.

[4]        Der Erstbeklagte beantragte die Zurückweisung der Klage und verwies auf Paragraph 6, Absatz eins, IO.

[5]        Am 26. 11. 2025 – nach der Bestätigung des Sanierungsplans der Erstbeklagten, aber vor Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans – erklärte das Erstgericht das Verfahren gegen den Erstbeklagten für nichtig und wies die Klage gegen den Erstbeklagten zurück. Es stützte seine Entscheidung auf Paragraph 6, Absatz eins, IO.

[6]        Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[7]        Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf:

[8]        1. Auf das Vorbringen, der Beschluss des Erstgerichts wäre vom Rekursgericht als nichtig und hilfsweise wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben gewesen, ist nicht einzugehen: Das Rekursgericht hat die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 9, ZPO) und den behaupteten Verfahrensmangel (Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ZPO) geprüft und verneint. Damit kann beides nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (zur Nichtigkeit: RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]; zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919).

[9]        2. Der außerordentliche Revisionsrekurs bezweifelt weder das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, IO in Ansehung des Erstbeklagten noch die Rechtsfolgen, welche die Vorinstanzen diesem Umstand beigemessen haben. Er verweist nur darauf, dass der die Klage zurückweisende Beschluss des Erstgerichts erst nach der Bestätigung des Sanierungsplans gefasst wurde. Damit übergeht er Paragraph 152 b, Absatz 2, erster Satz IO: Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung – mit der sich der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auseinandersetzt – ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans vergleiche auch die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 230/18v, 2.1.). Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder die Prozessführungsbefugnis (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2, Paragraph 152 b, Rz 6), soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt (Paragraph 152 b, Absatz 3, IO). Dass der Sanierungsplan bereits rechtskräftig bestätigt gewesen wäre, als das Erstgericht seinen Nichtigerklärungs- und Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, behauptet der Kläger nicht. Der angefochtene Beschluss wirft insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Textnummer

E146806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00009.26B.0219.000

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260219_OGH0002_009OBA00009_26B0000_000