Begründung:
Die Wiener Staatsoper führt Tourneen (Gastspiele) durch. Bei den dazu erforderlichen Dienstreisen werden die Gesangssolisten in Einbettzimmern untergebracht; die Unterbringung der Mitglieder des Chors und des Balletts sowie allenfalls kleinerer Gesangssolisten erfolgt hauptsächlich in Zweibettzimmern.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die mindestens drei Dienstnehmer betreffende Feststellung, daß den Dienstnehmern des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper das Recht zusteht, bei Dienstreisen (Tourneen) in Einzelzimmern untergebracht zu werden. Gemäß § 1157 ABGB iVm den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften sei bei der Unterbringung darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kernbereich der Intimsphäre und des Privatlebens nicht beeinträchtigt werde. Bei einer Unterbringung mehrerer Dienstnehmer in einem Raum bis zu sechs Wochen bestehe die Gefahr der Verletzung dieses Kernbereichs, weil durch die unterschiedlichen Schlafgewohnheiten, das Verhalten bei der Freizeitgestaltung, beim Üben, Proben und Lernen eine Gefährdung der Intimsphäre in visueller, akustischer und geruchsmäßiger Beziehung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar vorherzusehen sei. Die beklagte Partei nehme auf die Interessen der Dienstnehmer keine Rücksicht; es werde vielmehr mit Entlassung gedroht. Das Personal wäre bereit, private Unterbringung bzw billigere Hotels in Kauf zu nehmen, soferne ihnen dort Einzelzimmer zugestanden würden. Die Kostendeckung wäre dadurch ebenso gegeben wie die Möglichkeit einer Koordination. Da die Musiker der Wiener Philharmoniker und die Solosänger in Einzelzimmern untergebracht würden, werde das Klagebegehren auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die mindestens drei Dienstnehmer betreffende Feststellung, daß den Dienstnehmern des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper das Recht zusteht, bei Dienstreisen (Tourneen) in Einzelzimmern untergebracht zu werden. Gemäß Paragraph 1157, ABGB in Verbindung mit den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften sei bei der Unterbringung darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kernbereich der Intimsphäre und des Privatlebens nicht beeinträchtigt werde. Bei einer Unterbringung mehrerer Dienstnehmer in einem Raum bis zu sechs Wochen bestehe die Gefahr der Verletzung dieses Kernbereichs, weil durch die unterschiedlichen Schlafgewohnheiten, das Verhalten bei der Freizeitgestaltung, beim Üben, Proben und Lernen eine Gefährdung der Intimsphäre in visueller, akustischer und geruchsmäßiger Beziehung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar vorherzusehen sei. Die beklagte Partei nehme auf die Interessen der Dienstnehmer keine Rücksicht; es werde vielmehr mit Entlassung gedroht. Das Personal wäre bereit, private Unterbringung bzw billigere Hotels in Kauf zu nehmen, soferne ihnen dort Einzelzimmer zugestanden würden. Die Kostendeckung wäre dadurch ebenso gegeben wie die Möglichkeit einer Koordination. Da die Musiker der Wiener Philharmoniker und die Solosänger in Einzelzimmern untergebracht würden, werde das Klagebegehren auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Mitglieder des Chors und des Balletts würden bei Gastspielen kurzfristig zu einem Drittel in Einzelzimmern und zu zwei Drittel in Zweibettzimmern untergebracht. Dies entspreche einer langjährigen Bühnengewohnheit und es habe bisher keine Beschwerden gegeben. Die Unterbringung erfolge jeweils in Viersternhotels, in denen gar keine so große Zahl von Einzelzimmern zur Verfügung stehe. Die beklagte Partei könne sich die begehrte Unterbringung aller Mitglieder des Chors und des Balletts aus Kostengründen auch gar nicht leisten, so daß die Durchführung von Gastspielen entgegen dem kulturpolitischen Auftrag mangels Kostendeckung und zufolge Versagung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen entfallen müßte. Soweit Solisten Einzelzimmer zugestanden würden, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Den betroffenen Dienstnehmern sei die kurzfristige Unterbringung in Zweibettzimmern während eines Gastspiels zumutbar, zumal bei der Zimmereinteilung auf allfällige Gruppenbildungen Rücksicht genommen werde. Sollte ein Dienstnehmer auf einem Einzelzimmer bestehen, werde diesem Wunsch so weit wie möglich ohnedies Rechnung getragen. Auch organisatorisch sei keine andere Unterbringung möglich, weil sonst mehrere Hotels aufgesucht werden müßten, was zu Transportproblemen und zeitlichen Problemen bei Proben führen könnte. Die Geltendmachung des erhobenen Anspruches erfolge überdies wider Treu und Glauben, da es der klagenden Partei in Wahrheit nur um die finanzielle Abgeltung gehe, falls die Unterbringung dennoch in Zweibettzimmern erfolgen müßte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht auf § 1157 ABGB stützen könne. Die Unterbringung in Zweibettzimmern gefährde weder das Leben, die Gesundheit, Sittlichkeit oder Religion der Dienstnehmer noch seien die Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen. Auch nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sei eine geschlossene Unterbringung bei Ausbildungskursen in Schulen oder Internaten vorgesehen, so daß etwa auch Professoren an höheren Schulen in Zweibettzimmern untergebracht werden könnten (VwGH 18.3.1991, 90/12/0283 und 22.4.1991, 91/12/0023). Dies gelte auch für Dienstzuteilungen, wobei eine zumutbare Unterkunft nicht jenen Ansprüchen entsprechen müsse, wie sie in "bürgerlichen" Gast- und Fremdenbeherbergungsbetrieben üblich seien. Da es sich bei den Tourneen der Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals ebenfalls um Dienstreisen handle, liege eine gewisse Parallelität zur Dienstzuteilung eines Beamten oder der Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht auf Paragraph 1157, ABGB stützen könne. Die Unterbringung in Zweibettzimmern gefährde weder das Leben, die Gesundheit, Sittlichkeit oder Religion der Dienstnehmer noch seien die Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen. Auch nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sei eine geschlossene Unterbringung bei Ausbildungskursen in Schulen oder Internaten vorgesehen, so daß etwa auch Professoren an höheren Schulen in Zweibettzimmern untergebracht werden könnten (VwGH 18.3.1991, 90/12/0283 und 22.4.1991, 91/12/0023). Dies gelte auch für Dienstzuteilungen, wobei eine zumutbare Unterkunft nicht jenen Ansprüchen entsprechen müsse, wie sie in "bürgerlichen" Gast- und Fremdenbeherbergungsbetrieben üblich seien. Da es sich bei den Tourneen der Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals ebenfalls um Dienstreisen handle, liege eine gewisse Parallelität zur Dienstzuteilung eines Beamten oder der Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung vor.
Der klagende Betriebsrat könne sich auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen, weil die vorgenommene Differenzierung sachgerecht sei. Die Wiener Philharmoniker gehörten nicht zum darstellenden künstlerischen Personal der Staatsoper; sie würden nicht von der klagenden Partei vertreten. Es handle sich daher um eine andere Gruppe von Dienstnehmern. Abgesehen davon könnte Musikern, die auch für sich allein üben müßten, nicht zugemutet werden, in einem Zweibettzimmer zu üben. Auch die Bevorzugung der Gesangssolisten bei der Zimmerzuteilung sei nicht gleichheitswidrig. Diesen komme nämlich bei den Aufführungen eine äußerst tragende Rolle zu. Ihre Tätigkeit könne mit der eines einfachen Mitglieds des Chors oder des Balletts nicht verglichen werden. Bei diesen sei zu berücksichtigen, daß kein Hotel über ein unbeschränktes Kontingent von Einbettzimmern verfüge; üblicherweise gebe es überwiegend Zweibettzimmer, so daß die Differenzierung auch aus diesem Grund berechtigt sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Schon der Herrenhausbericht zu § 1157 ABGB (78 BlgHH 21.Sess. 1912, 224) weise darauf hin, daß eine eingehende Feststellung der Fürsorgepflichten nur in weitgehender Spezialisierung möglich sei und die Aufnahme einer allgemeinen Norm der Judikatur die Grundlage für die Ausgestaltung im Einzelfall geben soll. Der Trend der Weiterentwicklung (§ 8 HGHAG) umfasse auch die Fürsorgepflicht für die Persönlichkeit des Dienstnehmers. Es gehe nicht mehr nur um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen (§§ 16 und 17 ABGB). Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers stehe zwar in Beziehung zur Treuepflicht des Dienstnehmers, doch müsse ihr im Hinblick auf die Besonderheiten des Produktionsprozesses ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Sie umfasse auch das Gebot, die Gesundheit des Dienstnehmers nicht durch Überforderung zu gefährden. Es sei keineswegs verfehlt, die Hausgemeinschaft nach § 1157 Abs 2 ABGB erweiternd auf die Gastspielreise eines Kollektivs anzuwenden.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Schon der Herrenhausbericht zu Paragraph 1157, ABGB (78 BlgHH 21.Sess. 1912, 224) weise darauf hin, daß eine eingehende Feststellung der Fürsorgepflichten nur in weitgehender Spezialisierung möglich sei und die Aufnahme einer allgemeinen Norm der Judikatur die Grundlage für die Ausgestaltung im Einzelfall geben soll. Der Trend der Weiterentwicklung (Paragraph 8, HGHAG) umfasse auch die Fürsorgepflicht für die Persönlichkeit des Dienstnehmers. Es gehe nicht mehr nur um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen (Paragraphen 16 und 17 ABGB). Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers stehe zwar in Beziehung zur Treuepflicht des Dienstnehmers, doch müsse ihr im Hinblick auf die Besonderheiten des Produktionsprozesses ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Sie umfasse auch das Gebot, die Gesundheit des Dienstnehmers nicht durch Überforderung zu gefährden. Es sei keineswegs verfehlt, die Hausgemeinschaft nach Paragraph 1157, Absatz 2, ABGB erweiternd auf die Gastspielreise eines Kollektivs anzuwenden.
Da der Dienstnehmer seine Pflichten nur unter Einsatz seiner Person erfüllen könne, habe der Dienstgeber auf die Intimsphäre und das Privatleben des Dienstnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen (Art 8 MRK). Für den Bühnenbereich normiere § 17 des Schauspielergesetzes eine besondere Fürsorgepflicht. Im Sinne der Auslegung des § 1157 ABGB ergebe sich in diesem Zusammenhang als Richtlinie, daß der Dienstgeber im Dienstverhältnis die Persönlichkeit des Dienstnehmers zu achten und zu schützen habe. Die Fürsorgepflicht beziehe sich somit unmittelbar auf die individuelle Persönlichkeit und Menschenwürde der einzelnen Dienstnehmer; diese hätten das Recht auf Achtung des Privatlebens. Für das darstellende künstlerische Personal, das seine Leistungen im künstlerischen, somit sehr sensiblen Bereich zu erbringen habe, ergebe sich eine besondere Fürsorge im Sinne einer Achtung der Intim- und Privatsphäre.Da der Dienstnehmer seine Pflichten nur unter Einsatz seiner Person erfüllen könne, habe der Dienstgeber auf die Intimsphäre und das Privatleben des Dienstnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen (Artikel 8, MRK). Für den Bühnenbereich normiere Paragraph 17, des Schauspielergesetzes eine besondere Fürsorgepflicht. Im Sinne der Auslegung des Paragraph 1157, ABGB ergebe sich in diesem Zusammenhang als Richtlinie, daß der Dienstgeber im Dienstverhältnis die Persönlichkeit des Dienstnehmers zu achten und zu schützen habe. Die Fürsorgepflicht beziehe sich somit unmittelbar auf die individuelle Persönlichkeit und Menschenwürde der einzelnen Dienstnehmer; diese hätten das Recht auf Achtung des Privatlebens. Für das darstellende künstlerische Personal, das seine Leistungen im künstlerischen, somit sehr sensiblen Bereich zu erbringen habe, ergebe sich eine besondere Fürsorge im Sinne einer Achtung der Intim- und Privatsphäre.
Zum Recht auf Achtung des Privatlebens gehöre auch der Anspruch, die Nacht nicht mit einem fremden Menschen im gleichen Zimmer verbringen zu müssen, zumal Schlaf-, Toilette- und Pflegegewohnheiten unbestritten zum Intimbereich eines jeden Menschen gehörten. Dieser Bereich (Schnarchen, spätes Zubettgehen, zeitliches Aufstehen, An- und Auskleiden) sollte nicht unmittelbar einem anderen zugänglich sein. Selbst wenn einzelne Dienstnehmer auf dieses Recht keinen besonderen Wert legten, stehe daher bei allgemeiner Betrachtung jedem Dienstnehmer des künstlerischen Personals bei Dienstreisen ein Einzelzimmer zu. In den Grundsätzen, die für die Auslegung der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete bestünden, könne keine Parallelität zur Gastspielreise des darstellenden künstlerischen Personals gesehen werden. Abgesehen davon enthalte auch diese Vorschrift keine gesetzliche Regelung, wonach sich ein Beamter auf jeden Fall mit einem Doppelzimmer begnügen müßte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.