Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Revisionsrekurswerberin eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigende Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Er ist auch berechtigt.
Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Auffassung keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu § 1175 mwN). Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - dennoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, ist die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0022080; zuletzt 1 Ob 506/95; Strasser aaO mwN).Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Auffassung keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 1175, mwN). Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - dennoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, ist die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0022080; zuletzt 1 Ob 506/95; Strasser aaO mwN).
All das hat auch das Rekursgericht richtig erkannt. Es erachtete aber die Voraussetzungen für die beantragte Richtigstellung deshalb als nicht gegeben, weil die Klägerin nicht behauptet habe, dass DDr. H***** Gesellschafter der in Anspruch genommenen Gesellschaft sei. Diese Begründung ist unzutreffend, weil - wie schon oben ausgeführt - die Klägerin in Ergänzung ihres Antrages auf Richtigstellung die vom Rekursgericht vermisste Behauptung ohnedies aufgestellt hat.
Unter den hier gegebenen Voraussetzungen steht der begehrten Richtigstellung auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf nur einen der Gesellschafter - die im Übrigen in Ansehung der gegen sie gerichteten Geldforderung keine einheitlichen Streitgenossen iS des § 14 ZPO sind (9 ObA 257/98d) - beantragt hat. Zwar ist richtig, dass mit der in der Klage gewählten Bezeichnung der Gesellschaft alle GesellschafterUnter den hier gegebenen Voraussetzungen steht der begehrten Richtigstellung auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf nur einen der Gesellschafter - die im Übrigen in Ansehung der gegen sie gerichteten Geldforderung keine einheitlichen Streitgenossen iS des Paragraph 14, ZPO sind (9 ObA 257/98d) - beantragt hat. Zwar ist richtig, dass mit der in der Klage gewählten Bezeichnung der Gesellschaft alle Gesellschafter
wenn auch fehlbezeichnet - in Anspruch genommen wurden. Nach § 237 Abs 1 ZPO kann aber der Kläger die Klage - soweit hier von Interessewenn auch fehlbezeichnet - in Anspruch genommen wurden. Nach Paragraph 237, Absatz eins, ZPO kann aber der Kläger die Klage - soweit hier von Interesse
bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung, ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen. Hier hat das Erstgericht zwar eine erste Tagsatzung anberaumt, zu der aber für die beklagte Partei, an deren Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zustellung erfolgte, niemand erschienen ist. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung muss es daher der Klägerin freistehen, die Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen (Zur Richtigstellung nach dem in § 237 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkt: 1 Ob 541/87).bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung, ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen. Hier hat das Erstgericht zwar eine erste Tagsatzung anberaumt, zu der aber für die beklagte Partei, an deren Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zustellung erfolgte, niemand erschienen ist. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung muss es daher der Klägerin freistehen, die Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen (Zur Richtigstellung nach dem in Paragraph 237, Absatz eins, ZPO genannten Zeitpunkt: 1 Ob 541/87).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher im angefochtenen Umfang iS der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Mit seinem Rechtsmittel gegen die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung hat der Beklagte einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin siegreich geblieben ist. Sie hat daher unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Mit seinem Rechtsmittel gegen die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung hat der Beklagte einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin siegreich geblieben ist. Sie hat daher unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.