Die Frage der Auslegung einer in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Formulierung ist regelmäßig so einzelfallabhängig, dass sie nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist (vgl nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva). Anders wäre es, wenn etwa die Auslegungsregeln des ABGB verletzt werden (MietSlg 44.815, 50.093 ua) oder wenn dem Berufungsgericht sonst eine ganz erhebliche Fehlbeurteilung im Einzelfall vorzuwerfen ist (MietSlg 50.547, EFSlg 88.157 ua). Derartiges ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass auch eine andere Auslegung eines Vertrages vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (MietSlg 50.428, Arb 11.955 ua).Die Frage der Auslegung einer in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Formulierung ist regelmäßig so einzelfallabhängig, dass sie nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist vergleiche nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva). Anders wäre es, wenn etwa die Auslegungsregeln des ABGB verletzt werden (MietSlg 44.815, 50.093 ua) oder wenn dem Berufungsgericht sonst eine ganz erhebliche Fehlbeurteilung im Einzelfall vorzuwerfen ist (MietSlg 50.547, EFSlg 88.157 ua). Derartiges ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass auch eine andere Auslegung eines Vertrages vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (MietSlg 50.428, Arb 11.955 ua).
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass ähnliche Formulierungen häufig in Arbeitsverträgen enthalten sind. Es kommt eben nicht darauf an, wie ähnliche Vertragsklauseln vernünftigerweise zu verstehen sind, sondern wie - unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles - der konkrete Erklärungsempfänger die zu beurteilende Willenserklärung seines Vertragspartners verstehen durfte. Aus diesem Grunde ist für die beklagte Partei auch durch den Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Senats, in der die Formulierung "in Ausübung seines Dienstes" zu beurteilen war (9 ObA 154/01i), nichts zu gewinnen, zumal darin das zeitliche Element ("während") nicht eigens angesprochen wird.
Unverständlich ist schließlich die Auffassung der Revisionswerberin, aus der "Handhabung" der Vertragsbestimmung im Falle eines anderen Dienstnehmers könne dem Kläger gegenüber die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung erreicht werden. Dem hat schon das Berufungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Es bestand für den Kläger auch keinerlei Veranlassung, gegen die von der beklagten Partei im Falle eines anderen Dienstnehmers längere Zeit nach Unterfertigung des eigenen Dienstvertrages vertretene Auslegung zu remonstrieren und darauf hinzuweisen, dass er die betreffende Vertragsklausel bisher (berechtigterweise) anders verstanden habe. Die Auffassung, das bloße Schweigen könnte in einem solchen Fall inhaltlich zu einer Vertragsänderung zu Ungunsten des Klägers geführt haben, widerspricht klar den strengen Anforderungen des § 863 Abs 1 ABGB an den Erklärungswert schlüssigen Verhaltens. Warum es schließlich von Bedeutung sein sollte, dass der Kläger gleichzeitig auch Genossenschaftsmitglied der beklagten Partei war, ist nicht nachvollziehbar.Unverständlich ist schließlich die Auffassung der Revisionswerberin, aus der "Handhabung" der Vertragsbestimmung im Falle eines anderen Dienstnehmers könne dem Kläger gegenüber die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung erreicht werden. Dem hat schon das Berufungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Es bestand für den Kläger auch keinerlei Veranlassung, gegen die von der beklagten Partei im Falle eines anderen Dienstnehmers längere Zeit nach Unterfertigung des eigenen Dienstvertrages vertretene Auslegung zu remonstrieren und darauf hinzuweisen, dass er die betreffende Vertragsklausel bisher (berechtigterweise) anders verstanden habe. Die Auffassung, das bloße Schweigen könnte in einem solchen Fall inhaltlich zu einer Vertragsänderung zu Ungunsten des Klägers geführt haben, widerspricht klar den strengen Anforderungen des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB an den Erklärungswert schlüssigen Verhaltens. Warum es schließlich von Bedeutung sein sollte, dass der Kläger gleichzeitig auch Genossenschaftsmitglied der beklagten Partei war, ist nicht nachvollziehbar.