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Entscheidung 9 ObA 90/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA90/08p

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Petru G*****, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.518,80 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2008, GZ 9 Ra 165/07m-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat den Kläger mit der Begründung entlassen, dass er sie bestohlen habe. Der Vorwurf des Diebstahls wurde allerdings von den Vorinstanzen nicht als beweisbar erachtet. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Der bloße Verdacht des Diebstahls kann aber - wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - den primär geltend gemachten Entlassungsgrund der Untreue iSd Paragraph 27, Ziffer eins, eins, Tatbestand AngG nicht verwirklichen.

Richtig ist, dass sich die Beklagte auch auf den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit berufen hat, und zwar gestützt auf den Umstand, dass der Kläger einen Karton „verschwinden" hat lassen, dessen Besitz den Verdacht des Diebstahls überhaupt erst begründet hat. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hat sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen, insbesondere mit dem Hinweis auf die Entscheidung 8 ObA 218/01v, ausführlich auseinandergesetzt, das Vorliegen eines Entlassungsgrundes aber verneint. Die dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts sind keineswegs unvertretbar: Im Fall, der der Entscheidung 8 ObA 218/01v zugrunde liegt, stellt die trotz eines ausdrücklichen Verbots erfolgte Löschung belastender Dateien ein weiteres Fehlverhalten des betroffenen Arbeitnehmers dar, der vorher der exzessiven Privatnutzung des Dienstcomputers überführt worden war. Hier wurde aber der gegen den Kläger aufgrund des Besitzes des Kartons erhobene Diebstahlsverdacht nicht erwiesen; die Beseitigung des - zu diesem Zeitpunkt ohnedies bereits wahrgenommenen und auch fotografierten - Kartons ist daher für sich allein nicht geeignet, einen Entlassungsgrund zu verwirklichen.

Dass der Kläger in der Vergangenheit wegen ganz anderer Vorfälle wiederholt ermahnt wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Anmerkung

E88539 9ObA90.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00090.08P.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080820_OGH0002_009OBA00090_08P0000_000