Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 90/24m×

Entscheidung 9 ObA 90/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA90/24m

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Feststellung (Streitwert: 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2024, GZ 12 Ra 42/24v-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der erkennende Senat hat zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VBG 1948 vor kurzem in der Entscheidung 9 ObA 110/23a Stellung genommen:

„§ 94d Absatz eins, VBG nimmt ausdrücklich auf eine gleichwertige Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, VBG Bezug. Während gemäß Litera b, 'bei Verwendung als Vertragslehrperson' eine Anrechnung erfolgt, wenn 'der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war', stützt der Kläger sein (weiteres) Anrechnungsbegehren auf eine Anwendbarkeit der Litera c,, die – ganz allgemein – eine Anrechnung vorsieht, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Vertragsbedienstete betraut ist (Sub-Litera, a, a,) und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist (Sub-Litera, b, b,).

[...]

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020, (461 dB römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 9 f) wird zur Neuregelung des Paragraph 26, VBG ausgeführt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwischen Berufen mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und anderen Berufen unterschieden werde. Sodann heißt es:

'Für (Vertrags-)Lehrpersonen wird zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise und zur Förderung der Personalmobilität im Schulwesen mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, GehG und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, VBG (wieder) ein eigener Tatbestand eingeführt, dessen Ausgestaltung ebenfalls die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt vergleiche EuGH vom 23. April 2020, C-710/18, Rz. 30 und 31). […]

In der Praxis ist bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung – sofern es sich nicht um eine (Vertrags-)Lehrperson handelt – eine Auflistung aller Aufgaben bzw Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasst […]'

Daraus ergibt sich, dass mit den Litera a und Litera b, der Ziffer eins a, des Paragraph 26, Absatz 2, VGB zwei Spezialtatbestände geschaffen wurden und Litera c, als 'Auffangtatbestand' nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine andere Art der Verwendung handelt. […]

Eine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Vordienstzeiten an Fachhochschulen und Universitäten, bei denen es sich nicht um öffentliche Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, kann daher nur nach Maßgabe ihrer Nützlichkeit und in einem Höchstausmaß gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG erfolgen (wie in concreto auch geschehen).“

[2]           Das Berufungsgericht ist den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, von denen abzugehen auch die vorliegende Revision keinen Anlass bietet, gefolgt.

[3]           2. Zur in der Revision geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit kann ebenfalls auf die Vorentscheidung verwiesen werden:

„Soweit der Kläger in der Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes und eine willkürliche Diskriminierung von Vertragslehrern beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung von Lehrtätigkeiten, wie etwa an Fachhochschulen und Universitäten, wie ausgeführt keineswegs unmöglich ist, sondern (immerhin) im Rahmen und in den Grenzen des Paragraph 26, Absatz 3, VBG erfolgen kann (sowie durch allfällige weitere Sonderregelungen, wie beim Kläger aufgrund der Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in Mangelfächern).

Dem Gesetzgeber wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht; insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt vergleiche VfGH G 57 aus 2018, [ErwGr 2.6] mwN).

Ein Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn man sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend ansieht. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen vergleiche G 66 aus 2022, [ErwGr 2.3] mwN).“

[4] Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, VBG 1948 die Anrechnung auch zum Vorteil – nicht nur wechselnder, sondern auch neu beginnender Vertragslehrer – erleichtert, weil sie eben, worauf die Revision selbst hinweist, jede frühere Unterrichtstätigkeit an den in ihr genannten Schulen erfasst, ohne die „tatsächliche“ Gleichwertigkeit (etwa im Sinn ähnlicher Fächer oder einer gleichartigen Lehrtätigkeit) zu verlangen.

[5] 3. Dafür, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Dienstrecht der Vertragsbediensteten mit „öffentlicher Schule“ in Paragraph 26, VBG 1948 einen anderen Inhalt verbinden wollte als in Artikel 14, Absatz 6, B-VG, gibt es weder im Gesetz noch in den Erläuterungen Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich gerade aus der Gegenüberstellung „öffentliche Schule“ und „Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht“ vergleiche Artikel 14, Absatz 7, B-VG) die Übernahme dieser Begrifflichkeit ableiten. Insbesondere gibt es aber auch keinen Hinweis darauf, dass „öffentliche Schule“ gerade in dem von der Revision vorgeschlagenen Sinn gemeint sein sollte und darunter auch Lehrlingswerkstätten privatrechtlicher Unternehmen zu subsumieren wären.

[6]           4. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt voraus, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auf das Unionsrecht berufen kann. Mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts dann nicht eröffnet, wenn es um die Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer geht (9 ObA 95/21t mwN). Solche Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – können sich auf den Anwendungsvorrang daher nicht berufen.

[7] 5. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E144434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00090.24M.0429.000

Im RIS seit

26.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250429_OGH0002_009OBA00090_24M0000_000