Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die von ihr vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlenden Folgeprovisionen notwendig sei, um Doppelzahlungen an den Arbeitnehmer zu vermeiden. Dies begründet sie damit, dass ja die Folgeprovision die Bemessungsgrundlage erhöhe und außerdem gemäß § 6 KVA auszuzahlen wäre. Die Folgeprovision gemäß § 6 KVA dürfe daher gar nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; beziehe man sie aber ein, müsse man sie von der Abfertigung abziehen.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die von ihr vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlenden Folgeprovisionen notwendig sei, um Doppelzahlungen an den Arbeitnehmer zu vermeiden. Dies begründet sie damit, dass ja die Folgeprovision die Bemessungsgrundlage erhöhe und außerdem gemäß Paragraph 6, KVA auszuzahlen wäre. Die Folgeprovision gemäß Paragraph 6, KVA dürfe daher gar nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; beziehe man sie aber ein, müsse man sie von der Abfertigung abziehen.
Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt:
Es ist nicht strittig, dass die Beklagte die Abfertigung der ausscheidenden Mitarbeiter auf der Grundlage des letzten Jahresbezugs berechnet. Damit werden auch die vom betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Provisionen - auch die bis dahin bezogenen Folgeprovisionen - berücksichtigt. Dies entspricht der durch § 23 AngG geprägten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einbezogen hat (ArbSlg 6969; ArbSlg 7562; vgl auch 10 ObS 94/87 = SSV-NF 4/34). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen und auch die darin zitierten Ausführungen Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherung, § 129ff) keine Veranlassung.Es ist nicht strittig, dass die Beklagte die Abfertigung der ausscheidenden Mitarbeiter auf der Grundlage des letzten Jahresbezugs berechnet. Damit werden auch die vom betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Provisionen - auch die bis dahin bezogenen Folgeprovisionen - berücksichtigt. Dies entspricht der durch Paragraph 23, AngG geprägten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einbezogen hat (ArbSlg 6969; ArbSlg 7562; vergleiche auch 10 ObS 94/87 = SSV-NF 4/34). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen und auch die darin zitierten Ausführungen Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherung, Paragraph 129 f, f,) keine Veranlassung.
Dass § 6 KVA den Anspruch auf Folgeprovisionen in einem bestimmten Umfang auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt, hat mit der Berechnung der Abfertigung nichts zu tun (so schon ArbSlg 6970). Eine Doppelzahlung liegt insofern schon deshalb nicht vor, weil ja die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Folgeprovisionen bei der Bemessung der Abfertigung ohnedies nicht berücksichtigt werden. Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die aus § 6 KVA resultierenden Provisionszahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage, die aber die Beklagte nicht zu nennen vermag.Dass Paragraph 6, KVA den Anspruch auf Folgeprovisionen in einem bestimmten Umfang auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt, hat mit der Berechnung der Abfertigung nichts zu tun (so schon ArbSlg 6970). Eine Doppelzahlung liegt insofern schon deshalb nicht vor, weil ja die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Folgeprovisionen bei der Bemessung der Abfertigung ohnedies nicht berücksichtigt werden. Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die aus Paragraph 6, KVA resultierenden Provisionszahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage, die aber die Beklagte nicht zu nennen vermag.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der klagenden Partei ihrem Kostenverzeichnis zugrundegelegten Bemessungsgrundlage von S 300.000 (EUR 21.801,85) ist überhöht, zumal sie selbst ihr Klagebegehren nur mit S 51.000 bewertet hat. Aus § 11 RATG (richtig wohl § 10 Z 6a RATG) ist für den Kläger dazu nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur normiert, dass der Streitgegenstand in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs 1 ASGG "höchstens" mit S 300.000 bzw EUR 21.801,85 zu bewerten ist. Dies steht aber einer niedrigeren Bewertung nicht entgegen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die von der klagenden Partei ihrem Kostenverzeichnis zugrundegelegten Bemessungsgrundlage von S 300.000 (EUR 21.801,85) ist überhöht, zumal sie selbst ihr Klagebegehren nur mit S 51.000 bewertet hat. Aus Paragraph 11, RATG (richtig wohl Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG) ist für den Kläger dazu nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur normiert, dass der Streitgegenstand in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG "höchstens" mit S 300.000 bzw EUR 21.801,85 zu bewerten ist. Dies steht aber einer niedrigeren Bewertung nicht entgegen.