Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 13.9.1990 als Lehrling im Lehrberuf Karosseur beschäftigt. Die beklagte Partei löste das Lehrverhältnis am 19.8.1992 gemäß § 15 Abs 3 lit a BAG vorzeitig auf.Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 13.9.1990 als Lehrling im Lehrberuf Karosseur beschäftigt. Die beklagte Partei löste das Lehrverhältnis am 19.8.1992 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG vorzeitig auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 32.854,20 brutto sA an Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, da die beklagte Partei das Lehrverhältnis unberechtigt vorzeitig aufgelöst habe.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden, da er am 10.8.1992 als Aufpasser bei einem Einbruchsdiebstahl in eine benachbarte Kfz-Werkstätte mitgewirkt habe. Er sei dabei von der Polizei betreten worden und habe sich vom 10.8.1992, 22 Uhr bis 11.8.1992, 11,10 Uhr in Polizeigewahrsam befunden. Um seine Abwesenheit von der Arbeit zu verschleiern, habe er sich krank melden lassen und sogar eine erschlichene Bestätigung einer praktischen Ärztin vorgelegt. Da der Kläger auch schon vorher mehrmals wegen verschiedener Pflichtwidrigkeiten verwarnt worden sei, sei seine Weiterbeschäftigung unzumutbar geworden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Der zur Tatzeit 17 Jahre alte Kläger verabredete sich am 10.8.1992 mit drei anderen Jugendlichen zu einem Einbruchsdiebstahl in die Firma Zweirad E*****, deren Betrieb gegenüber dem Unternehmen der beklagten Partei etabliert ist. Zwei der Jugendlichen beabsichtigten, einen Motor und eine Sitzbank für eine "Vespa" sowie einen Heckteil für ein Motorrad "Kobra" zu stehlen. Diese beiden stiegen in die Kfz-Werkstätte ein, während der Kläger und ein weiterer Mittäter Aufpasserdienste leisteten; sie sollten die Eingestiegenen vor dem Herannahen von Personen warnen. Noch während der Ausführung der Tat wurden die Jugendlichen von der Polizei betreten und festgenommen. Sie befanden sich bis 11.8.1992, etwa 13,30 Uhr in Polizeigewahrsam.
Ob sich der Kläger die vorgelegte ärztliche Bestätigung, wonach er am Vormittag des 11.8.1992 in der Ordination einer praktischen Ärztin gewesen ist und als arbeitsunfähig qualifiziert wurde, "erschlichen" hat, kann ebensowenig festgestellt werden wie der Umstand, ob er am 12.8.1992 gearbeitet hat.
Zwischen der beklagten Partei und der Firma Zweirad E***** bestanden keine Geschäftsverbindungen. Erst im Zuge der polizeilichen Erhebungen dürfte dort bekannt geworden sein, daß der Kläger bei der beklagten Partei als Lehrling beschäftigt ist. Während seiner Ausbildungszeit wurde der Kläger bereits wegen (verbotenen) Rauchens im Aufenthaltraum, wegen unerlaubten Fahrens mit einem PKW auf dem Betriebsgelände und wegen der Weigerung, einen umgekippten Mistkübel wieder einzuräumen, in den er etwas, was nicht wegzuwerfen war, geworfen hatte, verwarnt.
Nachdem die beklagte Partei am 18.8.1992 vom versuchten Einbruchsdiebstahl erfahren und mit dem Kläger Rücksprache gehalten hatte, löste sie das Lehrverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19.8.1992 vorzeitig auf. Die Staatsanwaltschaft sah am 4.9.1992 von einer Verfolgung der Straftat gemäß § 6 Abs 1 JGG ab.Nachdem die beklagte Partei am 18.8.1992 vom versuchten Einbruchsdiebstahl erfahren und mit dem Kläger Rücksprache gehalten hatte, löste sie das Lehrverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19.8.1992 vorzeitig auf. Die Staatsanwaltschaft sah am 4.9.1992 von einer Verfolgung der Straftat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JGG ab.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Straftat des Klägers nicht so gravierend gewesen sei, um daraus die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen. Der Kläger habe selbst nichts stehlen wollen, sondern nur Aufpasserdienste geleistet; die Staatsanwaltschaft habe von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Eine Geschäftsbeziehung der beklagten Partei mit dem geschädigten Unternehmen habe nicht bestanden. Vor den polizeilichen Ermittlungen dürfte diesem auch nicht bekannt gewesen sein, daß der Kläger Lehrling bei der beklagten Partei ist. Die vorhergegangenen Verwarnungen seien lediglich in unwichtigen Ordnungswidrigkeiten begründet gewesen, so daß auch aus dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses als nicht gerechtfertigt angesehen werden müsse.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß erfahrungsgemäß auftretende Entwicklungsschwierigkeiten bei jugendlichen Lehrlingen nicht zu einer sofortigen Auflösung des Lehrverhältnisses führen sollen. Der beklagten Partei sei zwar zuzugeben, daß sich die jugendlichen Mittäter zu dem Einbruchsdiebstahl verabredet hätten und daß sie keine Sache geringen Wertes hätten stehlen wollen, so daß kein sich aus der augenblicklichen Lage ergebender jugendlicher Leichtsinn anzunehmen sei. Berücksichtige man jedoch die näheren Umstände des Falls, erscheine sein Verhalten in einem wesentlich milderen Licht. Dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft gemäß § 6 Abs 1 JGG auch davon ausgegangen, daß es hinreichend sei, den Kläger über das Unrecht der angezeigten Tat und deren Folgen zu belehren, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß erfahrungsgemäß auftretende Entwicklungsschwierigkeiten bei jugendlichen Lehrlingen nicht zu einer sofortigen Auflösung des Lehrverhältnisses führen sollen. Der beklagten Partei sei zwar zuzugeben, daß sich die jugendlichen Mittäter zu dem Einbruchsdiebstahl verabredet hätten und daß sie keine Sache geringen Wertes hätten stehlen wollen, so daß kein sich aus der augenblicklichen Lage ergebender jugendlicher Leichtsinn anzunehmen sei. Berücksichtige man jedoch die näheren Umstände des Falls, erscheine sein Verhalten in einem wesentlich milderen Licht. Dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JGG auch davon ausgegangen, daß es hinreichend sei, den Kläger über das Unrecht der angezeigten Tat und deren Folgen zu belehren, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.