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Entscheidung 9 ObA 92/03z×

Entscheidung 9 ObA 92/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA92/03z

Entscheidungsdatum

27.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Boris I*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Peter P*****, Inhaber eines Tenniscenters, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H., Graz, wegen EUR 10.010,64 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 5.011,58) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 2003, GZ 8 Ra 5/03x-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (Paragraph 82, Litera f, 1. Fall GewO 1859) auch dann gegeben sein kann, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist (Kuderna Entlassungsrecht2 103 mwN). Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können vergleiche Kuderna aao zum vergleichbaren Fall fortgesetzter Unpünktlichkeit).

Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, und somit auch der einzelnen Tatbestandselemente ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall entbehrt das Vorbringen für den „nachgeschobenen" Entlassungsgrund (-wiederholtes Telefonieren des Klägers aus seiner neben der Arbeitsstätte gelegenen Dienstwohnung-) jedweder Angaben sowohl hinsichtlich der tageszeitlichen Lagerung dieser behaupteten Abwesenheiten als auch deren Dauer. Hinweise auf Urkunden (hier: die vom Prozessgegner vorgelegte Beilage ./D) können nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038037 [T7, T18, T21]) notwendiges Vorbringen nicht ersetzen, sodass der gerügte (sekundäre) Feststellungsmangel wegen angeblich unzureichender Wiedergabe des Inhalts dieser Urkunde schon deshalb nicht vorliegt. Dazu kommt, wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, dass nicht auszuschließen ist, dass die Telefonate des Klägers im Rahmen der ihm nach Paragraph 11, Absatz eins, AZG zugestandenen Ruhepausen erfolgten.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.

Textnummer

E70638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00092.03Z.0827.000

Im RIS seit

26.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030827_OGH0002_009OBA00092_03Z0000_000

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