Zu Unrecht bekämpft der Kläger mit seiner Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ihm gemäß § 48 Abs 2 Z 5 VBO („wenn ihn ein Verschulden an der Kündigung trifft“) nicht die begehrte Abfertigung gebührt.Zu Unrecht bekämpft der Kläger mit seiner Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ihm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 5, VBO („wenn ihn ein Verschulden an der Kündigung trifft“) nicht die begehrte Abfertigung gebührt.
Seiner Ansicht, dafür sei bei einer Kündigung „schweres Verschulden“ zu verlangen, steht - ungeachtet der Frage, ob seine Vorsatztat überhaupt ein leichtes Verschulden an der Kündigung begründen könnte - der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Eine Verletzung des § 182a ZPO ist hier nicht erkennbar. Die auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers dahin, dass eine Kündigung im Privatunternehmen keinen Verlust der Abfertigung nach sich zieht, übersehen den im Vergleich zu Privatangestellten wesentlich stärker ausgeprägten Kündigungsschutz der Vertragsbedienstetenordnung der Beklagten (§ 42 VBO 1995).Seiner Ansicht, dafür sei bei einer Kündigung „schweres Verschulden“ zu verlangen, steht - ungeachtet der Frage, ob seine Vorsatztat überhaupt ein leichtes Verschulden an der Kündigung begründen könnte - der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Eine Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO ist hier nicht erkennbar. Die auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers dahin, dass eine Kündigung im Privatunternehmen keinen Verlust der Abfertigung nach sich zieht, übersehen den im Vergleich zu Privatangestellten wesentlich stärker ausgeprägten Kündigungsschutz der Vertragsbedienstetenordnung der Beklagten (Paragraph 42, VBO 1995).
Der Kläger bringt weiters vor, die Eventualkündigung dürfe nicht auf den selben Kündigungsgrund wie die erste Kündigung gestützt werden, wenn der Behindertenausschuss dieser nicht nachträglich zugestimmt habe, weil dieser sonst sogleich die Zustimmung zur ersten Kündigung hätte erteilen können.
Warum der Behindertenausschuss seine Zustimmung nicht schon rückwirkend zur ersten Kündigung, sondern erst zu einer künftigen Kündigung erteilte, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls wurde wegen der Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses im ersten Kündigungsverfahren der hier strittige Kündigungsgrund nicht konsumiert, sodass er neuerlich geltend gemacht werden konnte.
Zur vermissten Angabe eines Kündigungsgrundes in der Eventualkündigung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 501 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.