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Entscheidung 9 ObA 92/11m×

Entscheidung 9 ObA 92/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA92/11m

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.798,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2011, GZ 9 Ra 9/11a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger, der bei der Beklagten ab 18. 4. 1993 als Straßenkehrer beschäftigt war, wurde wegen Nötigung und zweifacher Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. 4. 2008 erklärte, auf Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 VBO 1995 gestützte Kündigung erwies sich als unwirksam, weil dem Kläger mit Beschluss des Bundessozialamts vom 6. 10. 2008 rückwirkend der Status als begünstigt Behinderter zuerkannt wurde. Mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wurde dem Antrag des Beklagten auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung, in eventu zu einer künftig auszusprechenden Kündigung iSd Eventualbegehrens entsprochen. Mit Schreiben vom 20. 10. 2009 sprach die Beklagte eine - wieder auf Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 VBO 1995 gestützte - Eventualkündigung zum 31. 3. 2010 aus.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht bekämpft der Kläger mit seiner Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ihm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 5, VBO („wenn ihn ein Verschulden an der Kündigung trifft“) nicht die begehrte Abfertigung gebührt.

Seiner Ansicht, dafür sei bei einer Kündigung „schweres Verschulden“ zu verlangen, steht - ungeachtet der Frage, ob seine Vorsatztat überhaupt ein leichtes Verschulden an der Kündigung begründen könnte - der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Eine Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO ist hier nicht erkennbar. Die auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers dahin, dass eine Kündigung im Privatunternehmen keinen Verlust der Abfertigung nach sich zieht, übersehen den im Vergleich zu Privatangestellten wesentlich stärker ausgeprägten Kündigungsschutz der Vertragsbedienstetenordnung der Beklagten (Paragraph 42, VBO 1995).

Der Kläger bringt weiters vor, die Eventualkündigung dürfe nicht auf den selben Kündigungsgrund wie die erste Kündigung gestützt werden, wenn der Behindertenausschuss dieser nicht nachträglich zugestimmt habe, weil dieser sonst sogleich die Zustimmung zur ersten Kündigung hätte erteilen können.

Warum der Behindertenausschuss seine Zustimmung nicht schon rückwirkend zur ersten Kündigung, sondern erst zu einer künftigen Kündigung erteilte, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls wurde wegen der Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses im ersten Kündigungsverfahren der hier strittige Kündigungsgrund nicht konsumiert, sodass er neuerlich geltend gemacht werden konnte.

Zur vermissten Angabe eines Kündigungsgrundes in der Eventualkündigung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E98978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00092.11M.1025.000

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20111025_OGH0002_009OBA00092_11M0000_000