[1] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
[2] 2.1 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) bei einer Teilzeitbeschäftigung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes (§ 8f Abs 1 Satz 1 VKG). [2] 2.1 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) bei einer Teilzeitbeschäftigung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes (Paragraph 8 f, Absatz eins, Satz 1 VKG).
[3] 2.2 Beginn und Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung werden in § 8b VKG geregelt. Beabsichtigt der Arbeitnehmer – wie hier – den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren als den in § 8b Abs 3 VKG genannten Zeitpunkten, so hat er dies gemäß § 8b Abs 4 Satz 1 VKG dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. [3] 2.2 Beginn und Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung werden in Paragraph 8 b, VKG geregelt. Beabsichtigt der Arbeitnehmer – wie hier – den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren als den in Paragraph 8 b, Absatz 3, VKG genannten Zeitpunkten, so hat er dies gemäß Paragraph 8 b, Absatz 4, Satz 1 VKG dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben.
[4] 3.1 Die Tochter des Klägers wurde am 2. 5. 2019 geboren, der Kläger nahm vom 1. 5. 2020 bis 30. 6. 2020 Vaterschaftskarenz in Anspruch. Er äußerte erstmals am 2. 8. 2021 gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dass er in Elternteilzeit gehen möchte. Ob er dabei ein konkretes wöchentliches Stundenausmaß nannte, auf das seine Arbeitszeit reduziert werden sollte, steht nicht fest. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers äußerte diesem gegenüber, dass er sich eine Reduktion der Arbeitszeit des Klägers in Anbetracht eines laufenden größeren Projekts nicht vorstellen könne und verwies den Kläger an die HR-Abteilung. Noch am 2. oder 3. 8. 2021 übermittelte der Kläger eine Outlook-Termineinladung an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der HR-Abteilung, in der er ausführte, dass er beabsichtige, in Elternteilzeit zu gehen, der Termin solle der weiteren Abstimmung dienen. Am 6. 8. 2021 sprach die Beklagte die Kündigung des Klägers aus. Es steht nicht fest, ob der Kläger der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung seinen Elternteilzeit- bzw Teilzeitbeschäftigungsanspruch im Hinblick auf dessen Dauer, Ausmaß oder Lage schriftlich oder mündlich bekanntgab.
[5] 3.2 Die Vorinstanzen gingen rechtlich davon aus, dass darin keine den Anforderungen des § 8b Abs 4 VKG genügende Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung liegt, sodass der Kündigungsschutz des Klägers gemäß § 8f Abs 1 VKG noch nicht begonnen habe. [5] 3.2 Die Vorinstanzen gingen rechtlich davon aus, dass darin keine den Anforderungen des Paragraph 8 b, Absatz 4, VKG genügende Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung liegt, sodass der Kündigungsschutz des Klägers gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, VKG noch nicht begonnen habe.
[6] 3.3 Dem hält der Kläger in seiner außerordentlichen Revision entgegen, dass vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK die Bestimmung des § 8b VKG dahin ausgelegt werden müsse, dass den darin genannten Kriterien keine konstitutive Bedeutung zukomme. Maßgeblich für das Vorliegen des Kündigungsschutzes sei, ob dem Arbeitgeber gegenüber klar zum Ausdruck komme, dass der Arbeitnehmer aufgrund der erforderlichen Betreuung des Kindes nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wolle. Zumindest analog bestehe der Kündigungsschutz dann zumindest so lange, bis die Gespräche über die konkrete Ausgestaltung der Elternteilzeit stattgefunden hätten. [6] 3.3 Dem hält der Kläger in seiner außerordentlichen Revision entgegen, dass vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK die Bestimmung des Paragraph 8 b, VKG dahin ausgelegt werden müsse, dass den darin genannten Kriterien keine konstitutive Bedeutung zukomme. Maßgeblich für das Vorliegen des Kündigungsschutzes sei, ob dem Arbeitgeber gegenüber klar zum Ausdruck komme, dass der Arbeitnehmer aufgrund der erforderlichen Betreuung des Kindes nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wolle. Zumindest analog bestehe der Kündigungsschutz dann zumindest so lange, bis die Gespräche über die konkrete Ausgestaltung der Elternteilzeit stattgefunden hätten.
[7] 3.4 Dem steht der klare Wortlaut des § 8b Abs 4 Satz 1 VKG entgegen, wonach der Arbeitnehmer den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben hat. Diese strengen Formerfordernisse (siehe Schrittwieser in Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Bauer, MSchG und VKG zur vergleichbaren Bestimmung des § 15j MSchG Rz 35 ff) dienen einerseits dazu, für den Arbeitgeber eine ausreichende Entscheidungs- und Dispositionsgrundlage darzustellen (Schrank, Arbeitszeit-Kommentar6 § 15j MSchG Rz 24, 26 f, VKG Rz 1). Andererseits sind sie gerade auch für die verfahrensrechtliche Durchsetzung der Interessen des Arbeitnehmers erforderlich: Dieser kann nämlich die von ihm vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekanntgegebenen Bedingungen ohne weiteres antreten, sofern der Arbeitgeber nicht einen der von § 8c Abs 2 und 3 VKG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schritte dagegen vornimmt. Bei Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse für die Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich rechtliche Untätigkeit allein zum Nachteil des Arbeitgebers aus (Wolfsgruber-Ecker in ZellKomm³ § 15k MSchG Rz 4). [7] 3.4 Dem steht der klare Wortlaut des Paragraph 8 b, Absatz 4, Satz 1 VKG entgegen, wonach der Arbeitnehmer den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben hat. Diese strengen Formerfordernisse (siehe Schrittwieser in Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Bauer, MSchG und VKG zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15 j, MSchG Rz 35 ff) dienen einerseits dazu, für den Arbeitgeber eine ausreichende Entscheidungs- und Dispositionsgrundlage darzustellen (Schrank, Arbeitszeit-Kommentar6 Paragraph 15 j, MSchG Rz 24, 26 f, VKG Rz 1). Andererseits sind sie gerade auch für die verfahrensrechtliche Durchsetzung der Interessen des Arbeitnehmers erforderlich: Dieser kann nämlich die von ihm vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekanntgegebenen Bedingungen ohne weiteres antreten, sofern der Arbeitgeber nicht einen der von Paragraph 8 c, Absatz 2 und 3 VKG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schritte dagegen vornimmt. Bei Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse für die Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich rechtliche Untätigkeit allein zum Nachteil des Arbeitgebers aus (Wolfsgruber-Ecker in ZellKomm³ Paragraph 15 k, MSchG Rz 4).
[8] 3.5 Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MSchG dennoch zum Kündigungsschutz führt, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann (RS0123841, 9 ObA 158/16z; 9 ObA 20/16f). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger auch für die Beklagte erkennbar den objektiven Willen geäußert hat, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes zu vereinbaren, so hat sich die Beklagte weder auf Verhandlungen über dieses Begehren eingelassen, noch ist es darüber zu einer Vereinbarung gekommen. [8] 3.5 Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin trotz des Schriftlichkeitsgebots des Paragraph 15 j, MSchG dennoch zum Kündigungsschutz führt, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann (RS0123841, 9 ObA 158/16z; 9 ObA 20/16f). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger auch für die Beklagte erkennbar den objektiven Willen geäußert hat, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes zu vereinbaren, so hat sich die Beklagte weder auf Verhandlungen über dieses Begehren eingelassen, noch ist es darüber zu einer Vereinbarung gekommen.
[9] Bei fehlender Einigung der Arbeitsvertragsparteien lässt (nur) die präzise und rechtzeitige Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer (9 ObA 39/18b) den Kündigungsschutz nach § 8f Abs 1 VKG mit der erforderlichen objektiven Sicherheit für beide Vertragsparteien beginnen und (nur) sie ermöglicht die Durchsetzung der wechselseitigen Interessen beider Parteien in dem nach § 8c VKG vorgesehenen Verfahren. [9] Bei fehlender Einigung der Arbeitsvertragsparteien lässt (nur) die präzise und rechtzeitige Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer (9 ObA 39/18b) den Kündigungsschutz nach Paragraph 8 f, Absatz eins, VKG mit der erforderlichen objektiven Sicherheit für beide Vertragsparteien beginnen und (nur) sie ermöglicht die Durchsetzung der wechselseitigen Interessen beider Parteien in dem nach Paragraph 8 c, VKG vorgesehenen Verfahren.
[10] 4. Wenn der Revisionswerber aus Art 8 EMRK ableiten will, dass ihm der Staat Schutz seines Familienlebens im Sinn der von ihm gewünschten Interpretation der §§ 8b, 8c und 8f VKG zu gewähren hat, lässt er vor allem außer Acht, dass dieser Schutz nicht allein durch den in § 8f VKG normierten Kündigungs- und Entlassungsschutz gewährleistet wird. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstgeberkündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG auch noch die Anfechtungsklage nach § 105 Abs 1 lit i ArbVG (wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem GlBG (§ 3 Z 7 GlBG; § 12 Abs 7 GlBG) zur Verfügung. Eine auf diese Rechtsgründe gestützte Anfechtungsklage hat der Kläger eventualiter zu seinem Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ohnedies erhoben. [10] 4. Wenn der Revisionswerber aus Artikel 8, EMRK ableiten will, dass ihm der Staat Schutz seines Familienlebens im Sinn der von ihm gewünschten Interpretation der Paragraphen 8 b, 8 c und 8 f VKG zu gewähren hat, lässt er vor allem außer Acht, dass dieser Schutz nicht allein durch den in Paragraph 8 f, VKG normierten Kündigungs- und Entlassungsschutz gewährleistet wird. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstgeberkündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG auch noch die Anfechtungsklage nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, ArbVG (wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem GlBG (Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG; Paragraph 12, Absatz 7, GlBG) zur Verfügung. Eine auf diese Rechtsgründe gestützte Anfechtungsklage hat der Kläger eventualiter zu seinem Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ohnedies erhoben.
[11] Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen. [11] Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.