Der von der Klägerin in ihrer Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO). Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.Der von der Klägerin in ihrer Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach Paragraph 508, ZPO ist verfehlt (Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO). Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:
Die in der Berufung unterlassene Rüge von Verfahrensmängeln erster Instanz kann von der Revision nicht nachgeholt werden. Die Überlegungen der Revisionswerberin zu § 182a ZPO vermögen daher die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt nicht vorliegt, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0034551, RS0083783). In der Anwendung dieser rechtlichen Beurteilung auf die von der Revisionswerberin nach § 293 Abs 3 iVm § 290c Abs 3 EO aufgeworfene Frage kann keine unvertretbare Auffassung erblickt werden.Die in der Berufung unterlassene Rüge von Verfahrensmängeln erster Instanz kann von der Revision nicht nachgeholt werden. Die Überlegungen der Revisionswerberin zu Paragraph 182 a, ZPO vermögen daher die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt nicht vorliegt, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0034551, RS0083783). In der Anwendung dieser rechtlichen Beurteilung auf die von der Revisionswerberin nach Paragraph 293, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290 c, Absatz 3, EO aufgeworfene Frage kann keine unvertretbare Auffassung erblickt werden.