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Entscheidung 9 ObA 93/07b×

Entscheidung 9 ObA 93/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA93/07b

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Siegfried M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Kurt Berger ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 32.827,78 sA, und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), in eventu Anfechtung (Streitwert EUR 1.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2007, GZ 7 Ra 14/07s-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Obersten Gerichtshof steht bindend fest, dass eine individuelle Pensionszusage mit dem Kläger nie besprochen wurde. Davon ausgehend ist die durch Auslegung der Urkunde ./B gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vertretbar, dass auch damit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen, sondern gerade durch die Erwähnung der Pensionsregelungen der Betriebsvereinbarung auch der Hinweis darauf erfolgen sollte, dass diese der Rechtsgrund seiner Pensionsansprüche sei. Vertretbar ist daher auch die Ansicht, dass mit dem später ausgesprochenen Verzicht auf die volle Wartezeit keine grundsätzliche Änderung der Rechtsgrundlage verbunden war.

Anmerkung

E84977 9ObA93.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00093.07B.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_009OBA00093_07B0000_000