Diesen Ausführungen ist aber nicht beizutreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (DRdA 1989/24 [Floretta]; RdW 1996, 332; RIS-Justiz RS0051640, RS0051741, RS0051746). Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RdW 2002/364 mwN = Arb 10.874; RdW 2001/250; RIS-Justiz RS0051640).Diesen Ausführungen ist aber nicht beizutreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (DRdA 1989/24 [Floretta]; RdW 1996, 332; RIS-Justiz RS0051640, RS0051741, RS0051746). Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RdW 2002/364 mwN = Arb 10.874; RdW 2001/250; RIS-Justiz RS0051640).
Die Revisionsausführungen lassen die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen außer Acht, dass dem Kläger im Dienstvertrag lediglich "ohne Rechtsanspruch" eine Pensionszulage "in Aussicht gestellt" wurde und es in der Vergangenheit tatsächlich nur selten zur Auszahlung einer Pensionszulage an ehemalige Außendienstmitarbeiter gekommen ist.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass bei einer solchen Vertragsklausel von einer bereits gesichert erworbenen Pensionsanwartschaft des Klägers noch gar nicht die Rede sein konnte, weshalb sich auch die Frage eines zulässigen Widerrufs nicht stellt, ist jedenfalls vertretbar.
Allgemein kann sich die Beurteilung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt werden, immer nur auf die Umstände des Einzelfalls beziehen, wobei den Gerichten ein Ermessensspielraum zukommt (vgl RIS-Justiz RS0051741 [T3], RS0051753 [T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO würde sich nur dann stellen, wenn das Berufungsgericht bei Ausübung dieses Ermessens zu einem unvertretbaren, im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierenden Ergebnis gelangt wäre. Der vorliegende Sachverhalt bietet für ein solches Eingreifen keinen Anlass.Allgemein kann sich die Beurteilung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt werden, immer nur auf die Umstände des Einzelfalls beziehen, wobei den Gerichten ein Ermessensspielraum zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0051741 [T3], RS0051753 [T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO würde sich nur dann stellen, wenn das Berufungsgericht bei Ausübung dieses Ermessens zu einem unvertretbaren, im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierenden Ergebnis gelangt wäre. Der vorliegende Sachverhalt bietet für ein solches Eingreifen keinen Anlass.