I. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss grundsätzlich für beide Parteien anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) aussprechen. Der Zweck des zulässigen Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Ist – wie hier – keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO).römisch eins. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss grundsätzlich für beide Parteien anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) aussprechen. Der Zweck des zulässigen Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Ist – wie hier – keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).
Die Zurückweisung eines Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0043691).Die Zurückweisung eines Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; RIS-Justiz RS0043691).
II. Zum Rekurs der Klägerin:römisch zwei. Zum Rekurs der Klägerin:
1. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels der Klägerin als „Revisionsrekurs“ hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258).
2. Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis kommt unstrittig die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) zur Anwendung (§ 1 Abs 1 Z 1 VBO 1995 idF LGBl Nr 2017/33 iVm § 1 Abs 1 VBO 1995 idF LGBl 1995/50). Die im Einverständnis mit der Klägerin von der Beklagten (unbefristet) vorgenommene Abordnung der Klägerin zur Dienstleistung an die LPD Wien gemäß § 14 Abs 1 Z 1, Abs 2 VBO 1995 hat daran nichts geändert. Der Beklagten blieb als Dienstgeberin die direktionale Gewalt über die Klägerin. Lediglich die Fachaufsicht sowie Teile der Dienstaufsicht werden von der LPD Wien wahrgenommen (vgl Art 5 Abs 2–4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Parkraumüberwachung in Wien, BGBl II 2013/66; LGBl für Wien 2013/15; Nedbal-Bures, Ruhender Verkehr – Parkraumbewirtschaftung neu, ZVR 2012/244 [473]).2. Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis kommt unstrittig die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) zur Anwendung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VBO 1995 in der Fassung LGBl Nr 2017/33 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VBO 1995 in der Fassung LGBl 1995/50). Die im Einverständnis mit der Klägerin von der Beklagten (unbefristet) vorgenommene Abordnung der Klägerin zur Dienstleistung an die LPD Wien gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, VBO 1995 hat daran nichts geändert. Der Beklagten blieb als Dienstgeberin die direktionale Gewalt über die Klägerin. Lediglich die Fachaufsicht sowie Teile der Dienstaufsicht werden von der LPD Wien wahrgenommen vergleiche Artikel 5, Absatz 2 –, 4, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Parkraumüberwachung in Wien, BGBl II 2013/66; LGBl für Wien 2013/15; Nedbal-Bures, Ruhender Verkehr – Parkraumbewirtschaftung neu, ZVR 2012/244 [473]).
3. Gemäß § 4 Abs 2 VBO 1995 ist der Vertragsbedienstete grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VBO 1995 ist der Vertragsbedienstete grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Geschäftskreises der Bedienstetengruppe „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“, der die Klägerin dienstvertraglich zugehörig ist, wonach dieser sowohl die festgestellten Innen- als auch Außendiensttätigkeiten umfasst, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde auch nicht durch die langjährige Verwendung der Klägerin im Innendienst „faktisch“ und mit konkludenter Zustimmung der Beklagten ein zweiter Geschäftskreis „Innendienst“ dieser Bedienstetengruppe geschaffen (vgl RIS-Justiz RS0029509; 9 ObA 37/17g). Die im Rekurs der Klägerin zur Untermauerung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts herangezogene Judikatur zur Einstufung eines Vertragsbediensteten (RIS-Justiz RS0082007) ist hier nicht einschlägig.Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Geschäftskreises der Bedienstetengruppe „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“, der die Klägerin dienstvertraglich zugehörig ist, wonach dieser sowohl die festgestellten Innen- als auch Außendiensttätigkeiten umfasst, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde auch nicht durch die langjährige Verwendung der Klägerin im Innendienst „faktisch“ und mit konkludenter Zustimmung der Beklagten ein zweiter Geschäftskreis „Innendienst“ dieser Bedienstetengruppe geschaffen vergleiche RIS-Justiz RS0029509; 9 ObA 37/17g). Die im Rekurs der Klägerin zur Untermauerung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts herangezogene Judikatur zur Einstufung eines Vertragsbediensteten (RIS-Justiz RS0082007) ist hier nicht einschlägig.
Eine Versetzung der Klägerin erfolgte durch die Anordnung zur Leistung von Außendienst nicht, weil die Klägerin nicht einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wurde (vgl § 10 Abs 1 VBO 1995; 9 ObA 311/99x).Eine Versetzung der Klägerin erfolgte durch die Anordnung zur Leistung von Außendienst nicht, weil die Klägerin nicht einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wurde vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, VBO 1995; 9 ObA 311/99x).
4. Die im Rekurs der Klägerin behauptete Regelungslücke im Falle einer längeren Dienstzuteilung bzw Dienstzuweisung eines Vertragsbediensteten liegt nicht vor. Die Klägerin unterliegt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 dem Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG. Die Bestimmung des § 101 ArbVG ist nach § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG auf das gegenständliche Vertragsbedienstetenverhältnis nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung kommt schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl 9 ObA 151/08h; RIS-Justiz RS0125258). Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (8 ObA 78/07i). Die Schaffung unterschiedlicher Ordnungssysteme liegt grundsätzlich im Gestaltungsspielraum des jeweils zuständigen Gesetzgebers (9 ObA 110/10g).4. Die im Rekurs der Klägerin behauptete Regelungslücke im Falle einer längeren Dienstzuteilung bzw Dienstzuweisung eines Vertragsbediensteten liegt nicht vor. Die Klägerin unterliegt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, dem Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG. Die Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG ist nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG auf das gegenständliche Vertragsbedienstetenverhältnis nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung kommt schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht in Betracht vergleiche 9 ObA 151/08h; RIS-Justiz RS0125258). Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (8 ObA 78/07i). Die Schaffung unterschiedlicher Ordnungssysteme liegt grundsätzlich im Gestaltungsspielraum des jeweils zuständigen Gesetzgebers (9 ObA 110/10g).
III. Zum Rekurs der Beklagten:römisch drei. Zum Rekurs der Beklagten:
Mit der im Rechtsmittel geltend gemachten Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen ausschließlich Innendiensttätigkeiten verrichten zu können. Feststellungen dazu hat das Erstgericht aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung nicht getroffen. Zu dieser Frage hat das Erstgericht auch die von der Klägerin beantragten Beweise nicht aufgenommen. Aufgrund der insofern zutreffenden rechtlichen Beurteilung zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers durch das Berufungsgericht – dies wird von der Klägerin nicht bekämpft – fehlen für die abschließende rechtliche Beurteilung entscheidende Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0053317). Die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht iSd § 496 Abs 3 ZPO ist nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0044905).Mit der im Rechtsmittel geltend gemachten Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen ausschließlich Innendiensttätigkeiten verrichten zu können. Feststellungen dazu hat das Erstgericht aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung nicht getroffen. Zu dieser Frage hat das Erstgericht auch die von der Klägerin beantragten Beweise nicht aufgenommen. Aufgrund der insofern zutreffenden rechtlichen Beurteilung zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers durch das Berufungsgericht – dies wird von der Klägerin nicht bekämpft – fehlen für die abschließende rechtliche Beurteilung entscheidende Feststellungen vergleiche RIS-Justiz RS0053317). Die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht iSd Paragraph 496, Absatz 3, ZPO ist nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0044905).
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO abhängt, waren beide Rekurse zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, waren beide Rekurse zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Gegners in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222 [T8]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Gegners in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222 [T8]).