[5] Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und der Beklagten zeigen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [5] Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und der Beklagten zeigen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Zur Revision des Klägers:
[6] 1.1.1 Richtig ist, dass eine Kündigungserklärung nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sein und zweifelsfrei erkennen lassen muss, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll, wobei Unklarheiten gemäß der allgemeinen Regel des § 915 ABGB zu Lasten des Erklärenden gehen (RS0028555 [T5, T9]; RS0028521; RS0024429). [6] 1.1.1 Richtig ist, dass eine Kündigungserklärung nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sein und zweifelsfrei erkennen lassen muss, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll, wobei Unklarheiten gemäß der allgemeinen Regel des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Erklärenden gehen (RS0028555 [T5, T9]; RS0028521; RS0024429).
[7] 1.1.2 Soweit der Kläger damit argumentiert, dass der festgestellte Chatverlauf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach seinem objektiven Erklärungswert nicht als Kündigung, sondern nur als Androhung einer zukünftigen Kündigungserklärung verstanden werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auslegung von Willenserklärungen und der Erklärungsabsicht im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen ist (RS0044358 [T31]; RS0044298, RS0042769 [T23]). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (RS0028612 [T5, T9, T10]).
[8] 1.1.3 Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen zu § 914 ABGB (die der Unklarheitenregel des § 915 ABGB vorgehen, vgl RS0017752) sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und insbesondere Kündigungserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (RS0053866; RS0028622; RS0028612). [8] 1.1.3 Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen zu Paragraph 914, ABGB (die der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB vorgehen, vergleiche RS0017752) sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und insbesondere Kündigungserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (RS0053866; RS0028622; RS0028612).
[9] Mit seinen Ausführungen vermag der Kläger aber kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts darzustellen. Das Berufungsgericht hat im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht nur isoliert auf den Wortlaut der einzelnen Nachrichten abgestellt, sondern auch die gesamten Begleitumstände berücksichtigt, insbesondere das seit Mitte Februar 2021 vom Geschäftsführer der Beklagten wiederholt geäußerte Ansinnen, das Dienstverhältnis mit dem Kläger wegen der schlechten Auftragslage beenden zu müssen. Davon ausgehend sowie im Hinblick auf die vom Geschäftsführer immer dringlicher urgierte Antwort auf sein Anbot auf einvernehmliche Auflösung bewegt sich die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Chat-Nachricht „OK, dann gibt's wohl keine einvernehmliche und ich mache die Kündigung rückwirkend mit 31. März 2021 ...“ als Kündigungserklärung wertete und die nachfolgenden Bemühungen bloß als Anbot, davon wieder einvernehmlich abzugehen, im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[10] 1.2 Auch die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist sowie, ob sogenannte überschießende Feststellungen unbeachtlich sind, oder in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes fallen und daher nach der ständigen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828; RS0037972 [T15, T18]). Selbst wenn sich die Beklagte primär auf eine (vom Erstgericht nicht feststellbare) Kündigungserklärung am 18. Februar 2021 stützte, ist die Annahme der Vorinstanzen, ihr Vorbringen zu den wiederholten Bekräftigungen umfasse auch eine Kündigung am 21. Juni 2021, nicht unvertretbar.
[11] 1.3 Im Übrigen wendet sich der Kläger nicht mehr gegen die selbständige erstinstanzliche Hilfsbegründung, wonach sein Fortsetzungsanspruch untergegangen sei, sodass seine auf einen Weiterbestand des Dienstverhältnisses gestützten Ansprüche schon daran scheitern (vgl RS0118709). [11] 1.3 Im Übrigen wendet sich der Kläger nicht mehr gegen die selbständige erstinstanzliche Hilfsbegründung, wonach sein Fortsetzungsanspruch untergegangen sei, sodass seine auf einen Weiterbestand des Dienstverhältnisses gestützten Ansprüche schon daran scheitern vergleiche RS0118709).
[12] 1.4 Die Revision des Klägers ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. [12] 1.4 Die Revision des Klägers ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
[13] 2. Auch die Revision der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung nicht:
[14] Die Beklagte wiederholt in ihrem Rechtsmittel lediglich den Vorwurf, dass das erstinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit einer (allfälligen) Anrechnung nach § 29 Abs 1 AngG wegen einer Verletzung der Manuduktionspflicht nach §§ 182, 182a ZPO mangelhaft geblieben sei. [14] Die Beklagte wiederholt in ihrem Rechtsmittel lediglich den Vorwurf, dass das erstinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit einer (allfälligen) Anrechnung nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG wegen einer Verletzung der Manuduktionspflicht nach Paragraphen 182, 182 a, ZPO mangelhaft geblieben sei.
[15] Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043051 [T4]). Dies gilt ebenso im Verfahren nach dem ASGG (RS0042963 [T47]).
[16] Es kann hier auch keine Rede davon sein, dass die Berufungsentscheidung nicht durch die Aktenlage gedeckt wäre (s dazu RS0043166, RS0043092).
[17] Somit ist auch die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.