Entscheidungsgründe:
Der seit 19. November 1984 bis 4. März 1985 bei der Klägerin als Arbeiter beschäftigt gewesene Beklagte arbeitete seit Jänner 1985 im Kfz-Auslieferungswerk der Klägerin in Steyr. Seine Aufgabe bestand darin, von den Steyr-Werken erzeugte Kraftfahrzeuge auf Schäden zu überprüfen und für den Transport an die jeweiligen Bestimmungsorte herzurichten. Der Beklagte blieb jeweils während der Woche in Steyr, wo ihm die Klägerin ein Zimmer zur Verfügung gestellt hatte. An jedem Freitag fuhr er mit einem Geländefahrzeug Puch G der Klägerin nach Graz. Am 1. Februar 1985 verursachte er auf der Heimfahrt vom Dienstort gegen 23.30 Uhr mit diesem Fahrzeug und einem unbeladenen Anhänger auf der Umfahrung Leoben einen Verkehrsunfall, woraus der Klägerin ein Schaden von 109.615 S entstand. Diese behielt von seinem Nettoentgelt für Februar und März 1985 in Höhe von 9.338,67 S nach Abzug eines Vorschusses von 2.171,20 S einen restlichen Betrag von 7.167,47 S ein.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten letztlich den Ersatz von 75 % ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 82.211,25 S sA. Der Beklagte habe dadurch, daß er mit dem Anhänger zu schnell gefahren sei und trotz eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes bei Gegenverkehr und ungenügender Sichtweite einen vor ihm fahrenden Reisebus überholen wollte, den Schadensfall grob fahrlässig verschuldet. Er habe dabei das Überholmanöver abbrechen müssen, sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern geraten und über eine Böschung gestürzt.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Wenn ihn überhaupt ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, sei dieses nur als minderer Grad des Versehens zu werten. Der Lenker des Autobusses habe ihm durch Rechtsblinken angezeigt, daß er überholen könne. Als er zum Überholen angesetzt habe, sei kein Gegenverkehr zu sehen gewesen. Plötzlich sei ihm ein PKW Alfa Romeo mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit und eingeschaltetem Abblendlicht entgegengekommen, worauf er sein Überholmanöver abrupt abbrechen habe müssen. Da der Reisebus inzwischen langsamer geworden sei, habe er so stark abbremsen müssen, daß die Räder des Anhängers blockiert worden seien und es zum Abkommen des Gespanns von der Fahrbahn gekommen sei. Die Klägerin treffe im übrigen ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie ihr Fahrzeug nicht kaskoversichert habe und den Beklagten, der schon einen 15 1/2stündigen Arbeitstag hinter sich gebracht hätte, angewiesen habe, dennoch mit dem Kraftfahrzeug einen leichten Anhänger von Steyr nach Graz zu überstellen. Bei Abwägung der gegenseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse könne die Klägerin den Schaden leichter tragen als der Beklagte.
Schließlich wendete der Beklagte eine Gegenforderung von "mindestens S 10.000" an ausstehendem Entgelt für Februar und März 1985 aufrechnungsweise ein.
Der Beklagte erhob überdies mit gesonderter Klage ein Rechnungslegungsbegehren hinsichtlich seiner im Februar und März 1985 erbrachten Leistungen und des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes, das aber von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen wurde und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Zur eingewendeten Gegenforderung brachte die Klägerin vor, daß die Entgeltansprüche des Beklagten mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach dem Kollektivvertrag verfallen seien. Überdies stünden dem Beklagten Ansprüche auf anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich der Weihnachtsremuneration schon deshalb nicht zu, da er das Arbeitsverhältnis durch seinen vorzeitigen Austritt infolge Unterlassung der fristgerechten Krankmeldung beendet habe. Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 54.807,50 S, die Gegenforderung mit 7.167,47 S als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren in der Höhe von 47.640,03 S sA statt; das Mehrbegehren von 34.571,22 S sA wies es (rechtskräftig) ab. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte war am 1.Februar 1985 bis etwa 21.00 Uhr in Steyr tätig. Anschließend fuhr er wie jeden Freitag zurück nach Graz. Da er vom Disponenten Wolfgang F*** einen diesbezüglichen Auftrag erhalten hatte, nahm er einen in Graz benötigten unbeladenen Doppelachsanhänger mit. Es ist nicht erweislich, daß der Beklagte durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit so ermüdet gewesen wäre, daß die Fahrt von Steyr nach Graz nur mit Risken durchgeführt hätte werden können.
Um etwa 23.30 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Geländefahrzeug der Klägerin (Puch G) und dem Anhänger auf der Bundesstraße 116 in Richtung Leoben. Die 7,5 m breite Betonfahrbahn war stark abgefahren, holprig und zum Teil feucht. Zufolge einer an den vorerst geradlinigen Verlauf anschließenden leichten Rechtskurve der Straße und einer Fahrbahnkuppe war die Sichtweite im günstigsten Fall auf höchstens 700 m eingeschränkt. Der Beklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Vor ihm fuhr ein Autobus mit einer Geschwindigkeit von rund 90 bis 100 km/h. Es ist nicht erwiesen, daß der Autobuslenker den Beklagten durch Rechtsblinken zum Überholen aufgefordert hätte.
Obwohl das vom Beklagten gelenkte Geländefahrzeug lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 117 km/h erreichen konnte und er mit dem Anhänger nur höchstens 80 km/h fahren hätte dürfen, hatte der Beklagte im Windschatten des Autobusses das trügerische Gefühl, noch genügend Reserven für ein Überholen des Autobusses zu haben. Er begann, noch im Windschatten fahrend, mit der Beschleunigung seines Geländefahrzeugs und gelangte erst nach dem Verbrauch der halben Sichtstrecke (350 m), noch immer hinter dem Autobus befindlich, auf die linke Fahrbahnseite. Um das Überholmanöver abschließen zu können, hätte die zweite Hälfte der zur Verfügung stehenden Sichtstrecke nicht ausgereicht.
Als sich der Beklagte zum Überholen des vor ihm fahrenden Autobusses entschloß, näherte sich im Gegenverkehr Ernst G*** mit seinem PKW Alfa Romeo. G*** fuhr in Richtung Westen, hielt eine Geschwindigkeit von rund 115 bis 130 km/h ein und war zu diesem Zeitpunkt noch etwa 1100 m entfernt; sein PKW war noch außerhalb der Sichtweite des Beklagten. Dieser wurde auf den entgegenkommenden PKW, an dem im Unfallsbereich ebenfalls das Abblendlicht eingeschaltet war, erst aufmerksam, als er selbst zwar schon zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen, aber noch knapp hinter dem Autobus fuhr. Für Ernst G*** wurden die Scheinwerfer des vom Beklagten gelenkten Geländewagens vorerst rechts neben denen des Autobusses sichtbar; er nahm zunächst an, das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug befinde sich schon etwas vor dem Autobus. G*** bremste zuerst leicht und - als er bemerkte, daß das überholende Fahrzeug wieder zurückfiel -, schließlich so stark, daß er mit seinem PKW über den Fahrbahnrand geriet und in das Buschwerk der Böschung stürzte.
Der Beklagte hatte seinerseits den im Gegenverkehr herannahenden PKW aus der Position knapp hinter dem Autobus erst auf eine Entfernung von rund 285 m wahrgenommen. Er erkannte sofort, daß er den Überholvorgang nicht vor einer Begegnung der Fahrzeuge abschließen werde können, und bremste den Geländewagen ebenfalls so stark ab, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug zufolge der Querneigung der Fahrbahn hinter dem Autobus anstoßfrei wieder nach rechts geriet, dann aber rechts über die Böschung hinunterkollerte. Der Beklagte hätte den Überholvorgang auch unabhängig von dem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden PKW schon wegen der nicht ausreichenden Sichtstrecke nicht gefahrlos durchführen können. Am 5. März 1985 erschien der Beklagte nicht zur Arbeit. In einem telefonischen Anruf am Nachmittag begründete er sein Fernbleiben mit einem Arztbesuch. Er meldete sich erst am 12.März 1985 wieder bei der Klägerin und wollte mitteilen, daß er sich bis 18.März 1985 im Krankenstand befinde. Diese Krankmeldung wurde von der Klägerin nicht berücksichtigt, da sie nicht binnen 3 Tagen erfolgt sei, und dem Beklagten wurde gleichzeitig "der vorzeitige Austritt mitgeteilt".
Es ist nicht erweislich, daß der Beklagte für die Klägerin mehr Überstunden leistete als diese in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen hat. Anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beklagte keine ordnungsgemäße Abrechnung. Er ist derzeit als Elektroobermonteur beschäftigt und verdient etwa 13.000 S brutto pro Monat. Er hat keine Sorgepflichten; an Kreditrückzahlungsraten für die Anschaffung eines PKW hat er monatlich 2.171 S zu zahlen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte das Überholmanöver grob fahrlässig durchgeführt habe. Im Hinblick auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Beklagten sei seine Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs 1 DHG aber aus Gründen der Billigkeit auf 50 % des Schadens zu mäßigen.Es ist nicht erweislich, daß der Beklagte für die Klägerin mehr Überstunden leistete als diese in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen hat. Anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beklagte keine ordnungsgemäße Abrechnung. Er ist derzeit als Elektroobermonteur beschäftigt und verdient etwa 13.000 S brutto pro Monat. Er hat keine Sorgepflichten; an Kreditrückzahlungsraten für die Anschaffung eines PKW hat er monatlich 2.171 S zu zahlen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte das Überholmanöver grob fahrlässig durchgeführt habe. Im Hinblick auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Beklagten sei seine Ersatzpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DHG aber aus Gründen der Billigkeit auf 50 % des Schadens zu mäßigen.
Der Anspruch des Beklagten auf sein restliches Entgelt für die Zeit vom 1.Februar 1985 bis 4.März 1985 in Höhe von 7.167,47 S sei gemäß Art. XI Z 6 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe nicht verfallen, da dem Beklagten bisher die in dieser Bestimmung als Verfallsvoraussetzung vorgesehene ordnungsgemäße Lohnabrechnung nicht ausgefolgt worden sei. Weitere Ansprüche auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld stünden dem Beklagten nicht zu, da diese Ansprüche nach Artikel XII Z 3 des Kollektivvertrages auf Grund seines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund erloschen seien. Eine in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigte Überstundenleistung sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil insoweit, als das Erstgericht feststellte, daß die Klageforderung mit 54.807,50 S und die Gegenforderung des Beklagten mit 7.167,47 S zu Recht bestehe, und der Klägerin ein Betrag von 44.807,50 S sA zugesprochen wurde. Hinsichtlich des restlichen Zuspruches von 2.832,53 S sA hob es das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte durch sein Überholmanöver mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, daß ihn ein besonders schweres Verschulden treffe und dieses in seinem kumulierten Auftreten jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzusehen sei. In der Unterlassung des Abschlusses einer Fahrzeugschadensversicherung durch die Klägerin könne schon deshalb kein Mitverschulden liegen, da der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer übergehe. Damit sei für den Arbeitnehmer aus der Kaskoversicherung nichts gewonnen. Das Verschulden des Arbeitnehmers werde dem Arbeitgeber gegenüber auch nicht dadurch gemindert, daß der Schaden allenfalls von einem Dritten schuldhaft mitverursacht worden sei. Nach den §§ 1301, 1302 ABGB treffe sämtliche Schädiger eine solidarische Haftung für den ganzen Schaden. Eine Einschränkung der Haftung eines der Schadensverursacher deshalb, weil ein dritter Mitverursacher vorhanden sei, könne dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht entnommen werden. Im übrigen hätte sich der Abbruch des Überholmanövers bei Entgegenkommen eines PKW mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gleich oder noch fataler auswirken können, weil sich das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug wahrscheinlich dann schon neben dem zu überholenden Bus befunden hätte und nicht mehr nach rechts zurückgelenkt hätte werden können. Das Ausmaß des Verschuldens des Beklagten lasse auch unter Bedachtnahme auf die sonstigen im § 2 DHG aufgezählten Mäßigungsgründe nur eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf 50 % des Schadens zu. Eine besondere Verantwortung oder ein besonderes Wagnis sei mit der Führung des Geländewagens mit leichtem Anhänger nicht verbunden gewesen. Dem Beklagten komme wohl zugute, daß er die Fahrt nach einem langen Arbeitstag zur Nachtzeit durchzuführen gehabt habe, doch wäre es ihm freigestanden, dem Arbeitgeber davon Mitteilung zu machen und die Heimfahrt auf den nächsten Tag zu verschieben. Der Beklagte habe die erschwerenden Bedingungen wissentlich in Kauf genommen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten, der heute so wie damals rund 10.000 S netto pro Monat verdiene, und seiner Bereitschaft zur Tragung des Aufwandes zur Haltung eines eigenen Kraftfahrzeuges erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Mäßigung auf die Hälfte des Schadens angemessen.Der Anspruch des Beklagten auf sein restliches Entgelt für die Zeit vom 1.Februar 1985 bis 4.März 1985 in Höhe von 7.167,47 S sei gemäß Artikel römisch elf, Ziffer 6, des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe nicht verfallen, da dem Beklagten bisher die in dieser Bestimmung als Verfallsvoraussetzung vorgesehene ordnungsgemäße Lohnabrechnung nicht ausgefolgt worden sei. Weitere Ansprüche auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld stünden dem Beklagten nicht zu, da diese Ansprüche nach Artikel römisch zwölf Ziffer 3, des Kollektivvertrages auf Grund seines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund erloschen seien. Eine in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigte Überstundenleistung sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil insoweit, als das Erstgericht feststellte, daß die Klageforderung mit 54.807,50 S und die Gegenforderung des Beklagten mit 7.167,47 S zu Recht bestehe, und der Klägerin ein Betrag von 44.807,50 S sA zugesprochen wurde. Hinsichtlich des restlichen Zuspruches von 2.832,53 S sA hob es das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte durch sein Überholmanöver mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, daß ihn ein besonders schweres Verschulden treffe und dieses in seinem kumulierten Auftreten jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzusehen sei. In der Unterlassung des Abschlusses einer Fahrzeugschadensversicherung durch die Klägerin könne schon deshalb kein Mitverschulden liegen, da der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gemäß Paragraph 67, VersVG auf den Versicherer übergehe. Damit sei für den Arbeitnehmer aus der Kaskoversicherung nichts gewonnen. Das Verschulden des Arbeitnehmers werde dem Arbeitgeber gegenüber auch nicht dadurch gemindert, daß der Schaden allenfalls von einem Dritten schuldhaft mitverursacht worden sei. Nach den Paragraphen 1301, 1302, ABGB treffe sämtliche Schädiger eine solidarische Haftung für den ganzen Schaden. Eine Einschränkung der Haftung eines der Schadensverursacher deshalb, weil ein dritter Mitverursacher vorhanden sei, könne dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht entnommen werden. Im übrigen hätte sich der Abbruch des Überholmanövers bei Entgegenkommen eines PKW mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gleich oder noch fataler auswirken können, weil sich das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug wahrscheinlich dann schon neben dem zu überholenden Bus befunden hätte und nicht mehr nach rechts zurückgelenkt hätte werden können. Das Ausmaß des Verschuldens des Beklagten lasse auch unter Bedachtnahme auf die sonstigen im Paragraph 2, DHG aufgezählten Mäßigungsgründe nur eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf 50 % des Schadens zu. Eine besondere Verantwortung oder ein besonderes Wagnis sei mit der Führung des Geländewagens mit leichtem Anhänger nicht verbunden gewesen. Dem Beklagten komme wohl zugute, daß er die Fahrt nach einem langen Arbeitstag zur Nachtzeit durchzuführen gehabt habe, doch wäre es ihm freigestanden, dem Arbeitgeber davon Mitteilung zu machen und die Heimfahrt auf den nächsten Tag zu verschieben. Der Beklagte habe die erschwerenden Bedingungen wissentlich in Kauf genommen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten, der heute so wie damals rund 10.000 S netto pro Monat verdiene, und seiner Bereitschaft zur Tragung des Aufwandes zur Haltung eines eigenen Kraftfahrzeuges erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Mäßigung auf die Hälfte des Schadens angemessen.
Der Beklagte habe seine Gegenforderung mit mindestens 10.000 S beziffert, wovon nur 7.167,47 S unbekämpft geblieben seien. Auch im Berufungsverfahren habe der Beklagte seine Aufrechnungseinrede weder näher präzisiert noch eine allfällige Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes als Verfahrensmangel gerügt. Es sei daher von einer maximal aufrechenbaren Gegenforderung in Höhe von 10.000 S auszugehen, wobei dem Beklagten die Differenz zur festgestellten Gegenforderung noch zustehen könne. Der Beklagte habe die Gegenforderung in erster Instanz zwar nur als ausstehendes Arbeitsentgelt für Februar und März 1985 geltend gemacht, doch habe er seinen Anspruch in der Berufung zulässigerweise neu auch auf anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie zumindest konkludent auch auf Kündigungsentschädigung gestützt. Diese Ansprüche seien nach dem Kollektivvertrag aus den vom Erstgericht angeführten Gründen zwar nicht verfallen, ihre Berechtigung hänge aber von der - vom Erstgericht bisher nicht ausreichend geprüften - Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Ein vorzeitiger Austritt des Beklagten könne nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ebensowenig angenommen werden wie eine gerechtfertigte Entlassung des Beklagten durch die Klägerin. Insoweit sei die Abweisung eines Teils der Gegenforderung noch nicht spruchreif.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.