Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger begehrte die Ausstellung eines "den Bestimmungen des § 39 AngG entsprechenden Arbeitszeugnisses" und hat trotz Einwandes der beklagten Partei, daß das diesbezügliche Klagebegehren zu wenig spezifiziert sei (AS 145), weder den Inhalt des begehrten Arbeitszeugnisses in das Klagebegehren aufgenommen noch wenigstens ausgeführt, welche weiteren konkreten Angaben über seine Tätigkeit er in den von der beklagten Partei ausgestellten Dienstzeugnissen (Beilagen N und O) vermißt. Diese unbestimmte Begehren ist keine taugliche Grundlage für ein stattgebendes Urteil (siehe 9 Ob A 172/87; Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 142).Der Kläger begehrte die Ausstellung eines "den Bestimmungen des Paragraph 39, AngG entsprechenden Arbeitszeugnisses" und hat trotz Einwandes der beklagten Partei, daß das diesbezügliche Klagebegehren zu wenig spezifiziert sei (AS 145), weder den Inhalt des begehrten Arbeitszeugnisses in das Klagebegehren aufgenommen noch wenigstens ausgeführt, welche weiteren konkreten Angaben über seine Tätigkeit er in den von der beklagten Partei ausgestellten Dienstzeugnissen (Beilagen N und O) vermißt. Diese unbestimmte Begehren ist keine taugliche Grundlage für ein stattgebendes Urteil (siehe 9 Ob A 172/87; Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 142).
Die dem Kläger mit eingeschriebenem Brief übermittelte Kündigung ist ihm, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, noch im September 1993 zugekommen, da ein Einschreibbrief mit Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt zugeht (siehe Martinek ua, Angestelltengesetz7 379; Rummel in Rummel, ABGB2 I § 862a Rz 3;Die dem Kläger mit eingeschriebenem Brief übermittelte Kündigung ist ihm, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, noch im September 1993 zugekommen, da ein Einschreibbrief mit Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt zugeht (siehe Martinek ua, Angestelltengesetz7 379; Rummel in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraph 862 a, Rz 3;
derselbe in der Besprechung der Entscheidung ZAS 1972/3; ebenso Spielbüchler in der Besprechung dieser Entscheidung in JBl 1971, 485;
schließlich treten auch Bydlinski/Koziol in der Besprechung der Entscheidung JBl 1967, 151 unter überzeugendem Hinweis auf den Sinn der in § 862a ABGB verankerten Empfangstheorie, das Übermittlungsrisiko zwischen Absender und Empfänger gerecht zu verteilen, gegen das Abstellen auf die in der Sphäre des Empfängers liegende tatsächliche Abholung einer hinterlegten Sendung ein), und die beklagte Partei nicht davon ausgehen mußte, daß dem Kläger die Übernahme oder wenigstens die umgehende Behebung des hinterlegten Schriftstückes nicht möglich sein werde (siehe Martinek ua aaO).schließlich treten auch Bydlinski/Koziol in der Besprechung der Entscheidung JBl 1967, 151 unter überzeugendem Hinweis auf den Sinn der in Paragraph 862 a, ABGB verankerten Empfangstheorie, das Übermittlungsrisiko zwischen Absender und Empfänger gerecht zu verteilen, gegen das Abstellen auf die in der Sphäre des Empfängers liegende tatsächliche Abholung einer hinterlegten Sendung ein), und die beklagte Partei nicht davon ausgehen mußte, daß dem Kläger die Übernahme oder wenigstens die umgehende Behebung des hinterlegten Schriftstückes nicht möglich sein werde (siehe Martinek ua aaO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.