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Entscheidung 9 ObA 94/16p×

Entscheidung 9 ObA 94/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028477 Rechtssatz 14.03.1934Zivilrecht
Die Ausschlussfrist der §§ 34 AngG und 22 GutsAngG gilt nicht für Ansprüche auf die Abfertigung.
RS0029680 Rechtssatz 16.03.1982Zivilrecht
Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG).
RS0029690 Rechtssatz 11.12.1934Undefined
Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im § 1162a ABGB, § 34 GutsAngG, § 24 HausGG, § 44 SchSpG und § 34 AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit …
RS0031717 Rechtssatz 02.03.1954Zivilrecht
Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu.
RS0034362 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Kein Beginn der Verjährungsfrist vor Fälligkeit.
RS0035976 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Kostenvorbehalt (nicht: Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung) bei Erfolglosigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO.
RS0060132 Rechtssatz 11.05.1988Zivilrecht
Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erk …