Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei bis 31. Mai 1989 als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 galt für die Provision folgende Vereinbarung (Beilage B zum Dienstvertrag):
"....
1. Kaufgeschäfte
Für alle in Ihrem Vertretungsgebiet hereingebrachten Kaufgeschäfte erhalten Sie eine Gesamtprovision (Grund- und Zusatzprovision) laut Beilage D.
1.1. Grundprovision für Kaufgeschäfte
Die Bemessungsgrundlage für die Grundprovision ist die Hälfte der Nettoauftragssumme laut Auftragseingang.
1.2. Gesamtprovision für Kaufgeschäfte
Die Bemessungsgrundlage für die Gesamtprovision ist der Nettofakturenbetrag des betreffenden Kaufgeschäftes.
1.3. Ermittlung der Zusatzprovision für Kaufgeschäfte
Die Gesamtprovision abzüglich der Grundprovision ergibt die Zusatzprovision für Kaufgeschäfte.
2. Mietgeschäfte
Für alle in Ihrem Vertretungsgebiet hereingebrachten Mietgeschäfte erhalten Sie eine Provision laut Beilage D.
2.1. Ermittlung der Provision für Mietgeschäfte
Die Bemessungsgrundlage der Provision für Mietgeschäfte ist der jeweilige Nettofakturenbetrag der betreffenden Mietvorschreibung.
.....
6. Anspruch
Der Provisionsanspruch entsteht nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zu dem Zeitpunkt, in dem ein provisionspflichtiges Geschäft hereingebracht, der zuständigen Niederlassungs- und Verkaufsleitung vorgelegt, von uns angenommen und/oder firmenmäßig schriftlich bestätigt wurde.
..... Es steht uns jederzeit frei, von abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten, ohne daß ein Provisionsanspruch für Sie entsteht. Ein eventuell entstandener Provisionsanspruch erlischt in diesem Falle, ohne Recht auf einen Ausfallbetrag und sonstige Entschädigung (§ 11 Abs 3 des Ang.Ges.)...... Es steht uns jederzeit frei, von abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten, ohne daß ein Provisionsanspruch für Sie entsteht. Ein eventuell entstandener Provisionsanspruch erlischt in diesem Falle, ohne Recht auf einen Ausfallbetrag und sonstige Entschädigung (Paragraph 11, Absatz 3, des Ang.Ges.).
Sofern Kauf- oder Mietgeschäfte nicht ausschließlich aufgrund Ihrer Akquisitionstätigkeit zustande gekommen sind, wird die Provision entsprechend dem Umfang der von uns oder von Dritten gewährten Verkaufsunterstützung gekürzt.
.....
7. Fälligkeit
Die Gesamtprovision ist fällig zu dem Zeitpunkt, in dem mindestens 90 % des Betrages eingegangen sind, der dem Kunden im einzelnen Geschäftsfall zur Zahlung angelastet wurde.
8. Abrechnung
Ohne Präjudiz und Bindung auf die hinsichtlich des Provisionsanspruches und der Fälligkeit getroffenen Vereinbarungen wird zur Vereinfachung der Provisionsabrechnung folgendes festgelegt:
8.1. Grundprovision für Kaufgeschäfte
Die Ihnen nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zustehende Grundprovision für Kaufgeschäfte wird von der maßgeblichen Bemessungsgrundlage errechnet und mit Ende des Folgemonats nach Auftragseingang, spätestens am Beginn des vierten Monates nach Auftragseingang gutgeschrieben bzw ausbezahlt.
8.2. Gesamtprovision für Kaufgeschäfte sowie Provision für
Mietgeschäfte
Die Ihnen nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zustehende Provision wird von den in dem jeweiligen Monat gelegten Fakturen errechnet und mit Ende des Folgemonats nach Fakturierung, spätestens am Beginn des vierten Monates nach Fakturierung gutgeschrieben bzw. ausbezahlt.
Es sind daher nachträglich eintretende Ausfälle und sonstige Erlösminderungen bei der jeweils darauffolgenden Abrechnung in Abzug zu bringen. Demnach ist eine auch bereits ausbezahlte Provision rückzuvergüten, wenn der Zahlungseingang aus den einzelnen Geschäften, wie oben erwähnt, nicht mindestens 90 % erreicht.
....
9. Auslaufbestimmungen
Für Geschäftsfälle, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses zu keiner Auftragserteilung durch den Kunden geführt haben, steht Ihnen kein Provisionsanspruch zu.
Für Kaufgeschäfte, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer Auftragserteilung durch den Kunden geführt haben, steht Ihnen die Grundprovision nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zu.
Für Geschäftsfälle, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnises noch nicht vollständig abgewickelt sind, steht Ihnen kein weiterer Provisionsanspruch zu.
Unter "noch nicht vollständig abgewickelt" sind solche Geschäftsfälle zu verstehen, bei denen
1) der Auftrag erteilt; von uns angenommen und/oder firmenmäßig schriftlich bestätigt und die Lieferung jedoch noch nicht durchgeführt wurde.
2) die Lieferung ausgeführt, die Zahlungen von mindestens 90 % jedoch noch nicht eingegangen sind, d.h. also, der Provisionsanspruch an sich wohl entstanden, die Fälligkeit jedoch noch nicht eingetreten ist.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zufolge Erreichung der Altersgrenze werden erst in Zukunft fällig werdende Provisionsansprüche für bereits abgeschlossene Mietgeschäfte in Form einer einmaligen Provisionszahlung auf Basis der halben Restlaufzeit des Mietvertrages abgegolten."
In Beilage D zum Dienstvertrag heißt es unter anderem:
"1. Provision für Kauf- und Mietgeschäfte
Die Grund- und Zusatzprovision für Kaufgeschäfte sowie die Provision für Mietgeschäfte beträgt 2,5 %...."
Vor dieser Regelung stand dem Kläger nach den Auslaufbestimmungen für die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht vollständig abgewickelten Kauf-, Miet- und Wartungsgeschäfte die Hälfte der Provision zu.
Die Vertragsänderung (zum 1. Jänner 1985) wurde von der beklagten Partei dem Kläger und den übrigen im Vertrieb beschäftigten Mitarbeitern gegen Ende des Jahres 1984 bei Verkaufsmeetings kurz dargestellt bzw interpretiert und danach mit dem Ersuchen um Unterfertigung zum Zeichen der Zustimmung übersendet. Der Kläger hat die ihm von der beklagten Partei übersandten Urkunden unterfertigt.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 wurden - unter gleichzeitiger Erhöhung der Prämie für die Erreichung der Umsatzvorgabe - die Provisionen für Kauf- und Mietgeschäfte auf 2 % herabgesetzt.
Die Nachbetreuung der Mietkunden der beklagten Partei durch die Außendienstmitarbeiter dient ausschließlich der Akquisition weiterer Geschäfte (Verkauf von Zusatzgeräten zu den vermieteten Anlagen oder Abschluß weiterer Verträge, etwa für Geräte neuerer Bauart). Die Nachbetreuung der Mietkunden des Klägers nach seinem Ausscheiden obliegt den bei der beklagten Partei verbliebenen Mitarbeitern, die hiefür auch Provision erhalten.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm der Provisionsanspruch aus den im Rahmen des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Mietgeschäften im vollen Umfang, in eventu im Ausmaß von 50 %, auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus zustehe. Die Provisionen hätten einen Großteil seines Einkommens gebildet, wobei er vor allem Mietgeschäfte akquiriert habe. Die Mietverträge würden auf zehn Jahre abgeschlossen und die Provision werde von den jeweils eingegangenen Monatsmieten berechnet. Aus den monatlichen Mieteingängen des vom Kläger akquirierten Kundenstockes seien mit Stichtag 31. Jänner 1989 in den nächsten zehn Jahren Provisionseingänge für den Kläger von 1,078.450 S zu erwarten gewesen. Die beklagte Partei vertrete die Auffassung, sie habe infolge der von ihr ausgesprochenen Kündigung diesen Betrag nicht mehr zu zahlen. Die unklaren, von der beklagten Partei stammenden Auslaufbestimmungen, wonach dem Arbeitnehmer für die bei seinem Ausscheiden noch nicht vollständig abgewickelten Geschäftsfälle kein weiterer Provisionsanspruch zustehe, seien nur auf Kaufgeschäfte, nicht aber auf die für den Kläger wesentlichen Mietgeschäfte zu beziehen. Hinsichtlich der Mietgeschäfte sei keine Vereinbarung über den Entfall des Provisionsanspruches bei Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen, sondern nur vereinbart worden, daß bei Erreichen der Altersgrenze die in Zukunft fällig werdenden Provisionsansprüche für bereits abgeschlossene Mietgeschäfte in Form einer einmaligen Provisionszahlung auf Basis der halben Restlaufzeit des Mietvertrages abgegolten werden sollten. Nach der vorangehenden Regelung sei bezüglich aller Geschäfte vereinbart gewesen, daß für bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht vollständig abgewickelte Geschäfte die halbe Provision zustehe. Bei Abschluß der neuen Vereinbarung sei der beklagten Partei entweder ein Redaktionsversehen unterlaufen oder sei der Kläger von der beklagten Partei "hineingelegt" worden. Schließlich sei die Vereinbarung, wonach die beklagte Partei den Kläger durch Kündigung um die Früchte seiner Arbeit bringen könne, sittenwidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und verwies auf die getroffenen Vereinbarungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem klaren Wortlaut der zwischen den Streitteilen für den Zeitraum ab 1. Jänner 1985 getroffenen Vereinbarung der Kläger keinen Anspruch auf Provision für die erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eingegangenen Mietzahlungen habe, weil unter noch nicht vollständig abgewickelten Geschäftsfällen auch jene Geschäfte zu verstehen seien, bei denen die Lieferung bereits ausgeführt, die Zahlungen von mindestens 90 % aber noch nicht eingegangen seien. Da die Bestimmungen der §§ 10 ff AngG über den Provisionsanspruch nicht zwingend seien, sei es zulässig, den Anspruch auf Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem klaren Wortlaut der zwischen den Streitteilen für den Zeitraum ab 1. Jänner 1985 getroffenen Vereinbarung der Kläger keinen Anspruch auf Provision für die erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eingegangenen Mietzahlungen habe, weil unter noch nicht vollständig abgewickelten Geschäftsfällen auch jene Geschäfte zu verstehen seien, bei denen die Lieferung bereits ausgeführt, die Zahlungen von mindestens 90 % aber noch nicht eingegangen seien. Da die Bestimmungen der Paragraphen 10, ff AngG über den Provisionsanspruch nicht zwingend seien, sei es zulässig, den Anspruch auf Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Abs 3 der ab 1. Jänner 1985 gültigen Auslaufbestimmungen, in dem im Gegensatz zum vorangehenden Absatz ganz allgemein von "Geschäftsfällen" die Rede sei, betreffe auch Mietgeschäfte. Die Einschränkung von Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei zulässig; durch den Entfall der Folgeprovision sei der Kläger nicht gröblich benachteiligt im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil auch die Betreuungsverpflichtung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Absatz 3, der ab 1. Jänner 1985 gültigen Auslaufbestimmungen, in dem im Gegensatz zum vorangehenden Absatz ganz allgemein von "Geschäftsfällen" die Rede sei, betreffe auch Mietgeschäfte. Die Einschränkung von Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei zulässig; durch den Entfall der Folgeprovision sei der Kläger nicht gröblich benachteiligt im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil auch die Betreuungsverpflichtung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.