Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die Abwesenheit des Klägers von seinem Arbeitsplatz pflichtwidrig und schuldhaft erfolgte. Es hat lediglich die Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis als erste Voraussetzung des Tatbestandes nach § 82 lit f 1. Satz GewO 1859 verneint. Erheblich ist die Arbeitszeitversäumnis insbesondere dann, wenn ihr nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen durch sie eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 453 ff; Arb 10.649, 9991, 9046 uva).Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die Abwesenheit des Klägers von seinem Arbeitsplatz pflichtwidrig und schuldhaft erfolgte. Es hat lediglich die Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis als erste Voraussetzung des Tatbestandes nach Paragraph 82, Litera f, 1. Satz GewO 1859 verneint. Erheblich ist die Arbeitszeitversäumnis insbesondere dann, wenn ihr nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen durch sie eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 453 ff; Arb 10.649, 9991, 9046 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verließ der Kläger, der bei der Beklagten schon fast 16 Jahre unbeanstandet beschäftigt war und eine selbständige Arbeit zu verrichten hatte, am Vormittag des 8. Februar 1990 seinen Arbeitsplatz für etwa 2 Stunden, um private Einkäufe durchzuführen. Nach dem Ende der Arbeitszeit um 15.30 Uhr arbeitete er noch bis 16.40 Uhr weiter. Eine Störung des Arbeitsablaufes trat durch die Abwesenheit des Klägers nicht ein. Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die aufgezeigten Voraussetzungen der Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis nicht erfüllt sind. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, der schon deshalb keinen maßgeblichen Arbeitsausfall bewirken konnte, da der Kläger einen Teil der versäumten Arbeitszeit anschließend wieder hereingebracht hat (vgl Kuderna aaO, 66). Es fehlt auch an jeglichen diesbezüglichen Behauptungen. Die Weiterbeschäftigung des Klägers wurde der Beklagten dadurch - objektiv gesehen - nicht unzumutbar.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verließ der Kläger, der bei der Beklagten schon fast 16 Jahre unbeanstandet beschäftigt war und eine selbständige Arbeit zu verrichten hatte, am Vormittag des 8. Februar 1990 seinen Arbeitsplatz für etwa 2 Stunden, um private Einkäufe durchzuführen. Nach dem Ende der Arbeitszeit um 15.30 Uhr arbeitete er noch bis 16.40 Uhr weiter. Eine Störung des Arbeitsablaufes trat durch die Abwesenheit des Klägers nicht ein. Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die aufgezeigten Voraussetzungen der Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis nicht erfüllt sind. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, der schon deshalb keinen maßgeblichen Arbeitsausfall bewirken konnte, da der Kläger einen Teil der versäumten Arbeitszeit anschließend wieder hereingebracht hat vergleiche Kuderna aaO, 66). Es fehlt auch an jeglichen diesbezüglichen Behauptungen. Die Weiterbeschäftigung des Klägers wurde der Beklagten dadurch - objektiv gesehen - nicht unzumutbar.
Soweit der Betriebsleiter der Beklagten einen anderen Arbeitnehmer, der zur selben Zeit ebenfalls seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, wegen unerlaubter Entfernung lediglich abmahnte, entsprach er auch subjektiv dieser objektiven Wertung. Auf den in der Revision erhobenen Einwand, der Kläger sei jedenfalls vertrauensunwürdig geworden, weil er versucht habe, sein Fehlverhalten zu leugnen, kommt es nicht an. Den taxativ aufgezählten Entlassungsgründen der GewO 1859 (vgl Kuderna aaO 31; Gruber, ecolex 1991, 868) ist nämlich anders als etwa aus der Bestimmung des § 27 Z 1 3. Fall AngG kein Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit zu entnehmen.Soweit der Betriebsleiter der Beklagten einen anderen Arbeitnehmer, der zur selben Zeit ebenfalls seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, wegen unerlaubter Entfernung lediglich abmahnte, entsprach er auch subjektiv dieser objektiven Wertung. Auf den in der Revision erhobenen Einwand, der Kläger sei jedenfalls vertrauensunwürdig geworden, weil er versucht habe, sein Fehlverhalten zu leugnen, kommt es nicht an. Den taxativ aufgezählten Entlassungsgründen der GewO 1859 vergleiche Kuderna aaO 31; Gruber, ecolex 1991, 868) ist nämlich anders als etwa aus der Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Fall AngG kein Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.