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Entscheidung 9 ObA 95/05v×

Entscheidung 9 ObA 95/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA95/05v

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 15.501,80 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2005, GZ 7 Ra 15/05k-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Zugrundelegung der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger nach seiner unwirksamen Kündigung vom November 1990 mehr als 2 3/4 Jahre untätig blieb, ist die Beurteilung, dass der Kläger während dieser Zeit nicht leistungsbereit war, unbedenklich.

Das Urteil des Berufungsgerichts steht somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028233), nach der ein die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzender Anspruch auf Fortsetzung eines unwirksam aufgelösten Arbeitsverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann; der Sinn diese Aufgriffsobliegenheit liegt in einem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0028233 [T13]).

Weitere Einwendungen werden in der außerordentlichen Revision nicht erhoben. Sie ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Textnummer

E77890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00095.05V.0629.000

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050629_OGH0002_009OBA00095_05V0000_000