Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 95/11b×

Entscheidung 9 ObA 95/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA95/11b

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbauer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei T***** G*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.571,20 EUR brutto sA und Feststellung (21.800 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2011, GZ 15 Ra 37/11w-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 1. 9. 1982 bei der Beklagten in der Außenstelle Lienz als Krankenkontrolleur tätig. Auf sein Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreich („DO.A“) anzuwenden, nach deren Paragraph 36, Absatz 4, bei der Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppe D - G sowie römisch drei und römisch vier „die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leistungseignung in Betracht“ kommt.

Mit Rundschreiben vom 14. 7. 2008 schrieb der Direktor der Beklagten unter detaillierter Angabe der persönlichen und fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen die Stelle des stellvertretenden Leiters der Außenstelle Lienz aus, auf die sich der Kläger als einziger Bewerber bewarb. Da es noch Zeit benötigt hätte, um dem Kläger fachlich das für diese Position benötigte Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, schlug ihm die Beklagte als Kompromiss vor, sich innerhalb einer Einschulungsphase von einem halben Jahr die notwendigen Kenntnisse, insbesondere durch Verrichtung von der Position entsprechenden Innendiensttätigkeiten, anzueignen und sich sodann auf die neuerlich auszuschreibende Stelle zu bewerben, die ihm fix zugesagt werde. Um den Einkommensverlust wettzumachen, wäre seine Stelle in der Einschulungsphase von CI auf CIII aufgewertet worden. Der Kläger lehnte das Angebot ab.

Das auf eine ungerechtfertigte Diskriminierung gestützte Begehren des Klägers auf Zahlung von je 785,60 EUR brutto für Oktober und November 2008 (in eventu für Dezember 2008 und Jänner 2009) sowie auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden daraus, dass er nicht ab 1. 10. 2008 als stellvertretender Leiter der Außenstelle Lienz in der Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, entlohnt werde, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu dieser Beurteilung zeigt die außerordentliche Revision des Klägers keine für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Wenn er „präzisierende Rechtsprechung“ dazu vermisst, ob im Bewerbungsverfahren bei vom Dienstgeber vorgegebenen bestimmten Gattungsmerkmalen ein vorhandener Einschulungsbedarf des Dienstnehmers zur Ausübung der ausgeschriebenen Stelle auch dann als mangelndes Vorliegen des bestimmten Gattungsmerkmals beurteilt werden könne, wenn dieser Einschulungsbedarf in den Gattungsmerkmalen nicht oder nur ganz allgemein („höhere Befähigung“ und/oder „Leistungseignung“) beschrieben werde, so entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge die Einstellungsvoraussetzungen im Rundschreiben vom 14. 7. 2008 im Einzelnen konkret festgelegt wurden.

Auch der von ihm monierte Widerspruch der Beurteilung des Berufungsgerichts zur Entscheidung 9 ObA 266/90 liegt nicht vor: In dieser Entscheidung wurde zwar ausgesprochen, dass die in Paragraph 36, DO.A genannten Kriterien der höheren Befähigung, der besseren Verwendbarkeit und erforderlichenfalls der Leistungseignung in ihrer Allgemeinheit je nach den Anforderungen der zu besetzenden Stelle einer näheren sachbezogenen Konkretisierung bedürfen, was in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt durch Beschluss des Verwaltungsausschusses erfolgt war. Damit wurde aber nicht verlangt, dass diese Konkretisierung jedenfalls eines - vom Kläger vermissten - Beschlusses des Kollegialorgans bedarf.

Schießlich meint der Kläger, es fehle Rechtsprechung dazu, ob es sachlich gerechtfertigt sei, wenn der Dienstgeber einem Stellenbewerber lediglich die befristete Möglichkeit einräume, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, wenn gleichzeitig die Vergabe der Stelle an bestimmte Gattungsmerkmale gebunden sei, die zumindest in ihrer generalisiert beschriebenen Bestimmung vom Stellenbewerber erfüllt würden. Auch damit entfernt er sich aber vom festgestellten Sachverhalt zu den durch das Rundschreiben vom 14. 7. 2008 im Detail festgelegten Einstellungsvoraussetzungen, die die Beklagte beim Kläger als (noch) nicht gegeben erachtete.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E98945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00095.11B.1025.000

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111025_OGH0002_009OBA00095_11B0000_000