Der Kläger benötigte zur selbständigen Ausübung des Psychologenberufes den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz (§ 6 Abs 1 iVm §§3, 4 Psychologengesetz). Er richtete daher im Juni 2000 ein Schreiben an das Direktorium der beklagten Partei, in welchem er um Aufnahme als "freier Praktikant" zwecks Ausbildung zum klinischen Psychologen ersuchte. Mit Schreiben des ärztlichen Direktors vom 26. 6. 2000 erhielt er die Antwort, dass er in der Zeit vom 10. 7. 2000 bis 9. 7. 2001 am Zentrum für Seelische Gesundheit, Station 07, unentgeltlich praktizieren könne. Am 10. 7. 2000 unterschrieb er außerdem eine Erklärung, wonach sein Praktikum im Rahmen von Ausbildungserfordernissen abgeleistet werde, auf eigenen Wunsch erfolge und weder ein Dienstverhältnis noch einen Vergütungsanspruch, auch nicht im Falle einer Erkrankung, gegenüber dem Rechtsträger, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, begründe. Zur gleichen Zeit wurden auch einige andere Psychologie-Praktikanten beschäftigt, welche teils durchgehende, teils nur zeitweise, auf Grund individueller Vereinbarungen gewährte, vom Rechtsträger genehmigte "Entschädigungen für Ferialpraktikanten" erhielten. Der Kläger hielt - wie auch die anderen Praktikanten - eine tägliche Arbeitszeit ein. Er arbeitete sehr bald nicht nur unter der Aufsicht des Stationspsychologen, sondern auch selbständig, ohne dass Nacharbeiten durch einen anderen Psychologen erforderlich wurden. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den Zuspruches von 77 % des Gehalts eines Turnusarztes in der Entlohnungsgruppe k 1 b in der Entlohnungsstufe 4. Wenngleich ursprünglich ein unentgeltliches Praktikantenverhältnis vereinbart worden sei, sei in der Folge (schlüssig) durch seine tatsächliche, vollwertige Verwendung als klinischer Psychologe ein Dienstverhältnis begründet worden. Da diese Verwendung 77 % der Normalarbeitszeit in Anspruch genommen habe, ergebe sich daraus der entsprechend verminderte Gehaltsanspruch. Die beklagte Partei bestritt das Zustandekommen eines Dienstvertrages. Die Tätigkeit des Klägers habe der für einen in Ausbildung stehenden Praktikanten entsprochen. Für die begehrte Entlohnung mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von Feststellungen, die aus rechtlichen Erwägungen nicht wiedergegeben werden müssen, gelangte es zur Rechtsauffassung, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung ein Dienstverhältnis mit dem Kläger zustandegekommen sei. Mangels eines eigenen Gehaltsschemas für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei die am ehesten vergleichbare Gehaltsregelung für Turnusärzte heranzuziehen.Der Kläger benötigte zur selbständigen Ausübung des Psychologenberufes den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit §§3, 4 Psychologengesetz). Er richtete daher im Juni 2000 ein Schreiben an das Direktorium der beklagten Partei, in welchem er um Aufnahme als "freier Praktikant" zwecks Ausbildung zum klinischen Psychologen ersuchte. Mit Schreiben des ärztlichen Direktors vom 26. 6. 2000 erhielt er die Antwort, dass er in der Zeit vom 10. 7. 2000 bis 9. 7. 2001 am Zentrum für Seelische Gesundheit, Station 07, unentgeltlich praktizieren könne. Am 10. 7. 2000 unterschrieb er außerdem eine Erklärung, wonach sein Praktikum im Rahmen von Ausbildungserfordernissen abgeleistet werde, auf eigenen Wunsch erfolge und weder ein Dienstverhältnis noch einen Vergütungsanspruch, auch nicht im Falle einer Erkrankung, gegenüber dem Rechtsträger, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, begründe. Zur gleichen Zeit wurden auch einige andere Psychologie-Praktikanten beschäftigt, welche teils durchgehende, teils nur zeitweise, auf Grund individueller Vereinbarungen gewährte, vom Rechtsträger genehmigte "Entschädigungen für Ferialpraktikanten" erhielten. Der Kläger hielt - wie auch die anderen Praktikanten - eine tägliche Arbeitszeit ein. Er arbeitete sehr bald nicht nur unter der Aufsicht des Stationspsychologen, sondern auch selbständig, ohne dass Nacharbeiten durch einen anderen Psychologen erforderlich wurden. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den Zuspruches von 77 % des Gehalts eines Turnusarztes in der Entlohnungsgruppe k 1 b in der Entlohnungsstufe 4. Wenngleich ursprünglich ein unentgeltliches Praktikantenverhältnis vereinbart worden sei, sei in der Folge (schlüssig) durch seine tatsächliche, vollwertige Verwendung als klinischer Psychologe ein Dienstverhältnis begründet worden. Da diese Verwendung 77 % der Normalarbeitszeit in Anspruch genommen habe, ergebe sich daraus der entsprechend verminderte Gehaltsanspruch. Die beklagte Partei bestritt das Zustandekommen eines Dienstvertrages. Die Tätigkeit des Klägers habe der für einen in Ausbildung stehenden Praktikanten entsprochen. Für die begehrte Entlohnung mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von Feststellungen, die aus rechtlichen Erwägungen nicht wiedergegeben werden müssen, gelangte es zur Rechtsauffassung, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung ein Dienstverhältnis mit dem Kläger zustandegekommen sei. Mangels eines eigenen Gehaltsschemas für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei die am ehesten vergleichbare Gehaltsregelung für Turnusärzte heranzuziehen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass dann, wenn ein Dienstverhältnis begründet worden wäre, dieses zum Land Kärnten bestünde, setzte sich jedoch in der Folge detailliert mit der Tätigkeit des Klägers auseinander, um zum Schluss zu kommen, dass diese über die Ausbildungstätigkeit iSd § 6 Psychologengesetz und damit ein bloßes Praktikum nicht hinausgegangen und somit auch kein schlüssiges Dienstverhältnis begründet worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass mangels Rechtsprechung zu den hier relevanten Fragen die ordentliche Revision zulässig sei.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass dann, wenn ein Dienstverhältnis begründet worden wäre, dieses zum Land Kärnten bestünde, setzte sich jedoch in der Folge detailliert mit der Tätigkeit des Klägers auseinander, um zum Schluss zu kommen, dass diese über die Ausbildungstätigkeit iSd Paragraph 6, Psychologengesetz und damit ein bloßes Praktikum nicht hinausgegangen und somit auch kein schlüssiges Dienstverhältnis begründet worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass mangels Rechtsprechung zu den hier relevanten Fragen die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht stattzugeben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Es entspricht mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (8 ObA 22/03y, 9 ObA 62/03p, jeweils veröffentlicht in RIS-Justiz RS0106921), dass die Kärntner Landeskrankenanstalten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz) zwar Dienstverhältnisse begründen können, dies jedoch nur als Vertreter des Landes Kärnten und mit der Wirkung, dass Dienstgeber nicht die Krankenanstalt, sondern das Land wird (§ 39 Abs 1 K-LKABG). Unabhängig davon, ob nun tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet wurde, könnte der Kläger allfällige Entgeltansprüche aber nur gegenüber seinem Dienstgeber erheben. Dieser wäre aber das Land und nicht die beklagte Landeskrankenanstalt. Dieser Umstand der fehlenden passiven Sachlegitimation war im Rahmen des Einwandes der beklagten Partei, dass kein Dienstverhältnis begründet worden sei, als reine Rechts-(vor-)frage auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (9 ObA 62/03p). Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes, welches seine Entscheidung noch vor der Veröffentlichung der oben zitierten Judikatur fällte, und die dagegen erhobenen Argumente des Revisionswerbers sind daher nicht mehr entscheidungswesentlich. Die gesicherte Rechtsprechung zur entscheidenden Vorfrage schließt somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aus. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Es entspricht mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (8 ObA 22/03y, 9 ObA 62/03p, jeweils veröffentlicht in RIS-Justiz RS0106921), dass die Kärntner Landeskrankenanstalten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz) zwar Dienstverhältnisse begründen können, dies jedoch nur als Vertreter des Landes Kärnten und mit der Wirkung, dass Dienstgeber nicht die Krankenanstalt, sondern das Land wird (Paragraph 39, Absatz eins, K-LKABG). Unabhängig davon, ob nun tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet wurde, könnte der Kläger allfällige Entgeltansprüche aber nur gegenüber seinem Dienstgeber erheben. Dieser wäre aber das Land und nicht die beklagte Landeskrankenanstalt. Dieser Umstand der fehlenden passiven Sachlegitimation war im Rahmen des Einwandes der beklagten Partei, dass kein Dienstverhältnis begründet worden sei, als reine Rechts-(vor-)frage auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (9 ObA 62/03p). Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes, welches seine Entscheidung noch vor der Veröffentlichung der oben zitierten Judikatur fällte, und die dagegen erhobenen Argumente des Revisionswerbers sind daher nicht mehr entscheidungswesentlich. Die gesicherte Rechtsprechung zur entscheidenden Vorfrage schließt somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus. Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.