Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB ein Vertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu festgestellt werden. Für seine Auslegung gilt die Vertrauenstheorie; bei Meinungsverschiedenheiten sind die abgegebenen Erklärungen so zu verstehen, wie sie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte und verstanden hat (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 863 Rz 8; RZ 1977/14 ua). Vor der Schaffung des klärenden Tatbestandes nach § 23 a Abs 1 Z 2 AngG (Selbstkündigung) durch das SozialrechtsänderungsG 1991, BGBl 157, war allein entscheidend, ob sich ein Angestellter bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension gemäß den §§ 271 und 273 ASVG überdies auch auf den Austrittsgrund nach § 26 Z 1 AngG berufen konnte (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 23a Erl 5 und § 26 Erl 7). In diesem Sinn bezog sich der wegen Zahlung einer Abfertigung geführte Vorprozeß ausschließlich auf diese, die Betriebspension nicht berührende Frage, zumal eine verschuldete Entlassung nicht behauptet worden war.Der Vergleich ist nach Paragraph 1380, ABGB ein Vertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu festgestellt werden. Für seine Auslegung gilt die Vertrauenstheorie; bei Meinungsverschiedenheiten sind die abgegebenen Erklärungen so zu verstehen, wie sie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte und verstanden hat vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 863, Rz 8; RZ 1977/14 ua). Vor der Schaffung des klärenden Tatbestandes nach Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, AngG (Selbstkündigung) durch das SozialrechtsänderungsG 1991, Bundesgesetzblatt 157, war allein entscheidend, ob sich ein Angestellter bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension gemäß den Paragraphen 271 und 273 ASVG überdies auch auf den Austrittsgrund nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG berufen konnte vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 23 a, Erl 5 und Paragraph 26, Erl 7). In diesem Sinn bezog sich der wegen Zahlung einer Abfertigung geführte Vorprozeß ausschließlich auf diese, die Betriebspension nicht berührende Frage, zumal eine verschuldete Entlassung nicht behauptet worden war.
Es trifft zwar zu, daß die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs im Zweifel auch solche Ansprüche umfaßt, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses denken konnten (vgl Arb 10.676 mwH), doch bilden grundsätzlich nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung (JBl 1989, 724). Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluß eintreten, sind vom Vergleich nicht umfaßt (9 Ob A 132/90).Es trifft zwar zu, daß die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs im Zweifel auch solche Ansprüche umfaßt, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses denken konnten vergleiche Arb 10.676 mwH), doch bilden grundsätzlich nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung (JBl 1989, 724). Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluß eintreten, sind vom Vergleich nicht umfaßt (9 Ob A 132/90).
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch keinen Anspruch auf eine Betriebspension. Es bestand zwar ein Anwartschaftsrecht, der Pensionsanfall war aber durch das Erreichen des 60. Lebensjahres des Klägers aufschiebend bedingt. Hätte der Kläger dieses Alter nicht erreicht, wäre es zu keinem Pensionsanfall gekommen. Sein Anspruch auf "Firmenpension" war sohin bei Vertragsabschluß noch nicht aktuell; der Anspruch selbst entstand erst nach Vergleichsabschluß.
Abgesehen davon, kommt dem Pensionsanspruch des Klägers gegenüber der verglichenen Abfertigung ein erhebliches - die üblichen wechselseitigen Ansprüche übersteigendes - Gewicht, sodaß es einer diesbezüglichen Erörterung bedurft hätte, um ihn als mitverglichen ansehen zu können. Gemäß § 31 Abs 3 ArbVG können Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das zu § 3 ArbVG entwickelte Günstigkeitsprinzip, das einen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang erfordert, ist sinngemäß anzuwenden (vgl Cerny, ArbVG8 § 31 Erl 6). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der Abfertigung und der erst nach den Abfertigungsmonaten "einsetzenden" Betriebspension im vorliegenden Fall aber nicht. Die von den Revisionswerbern vorgenommene Auslegung der allgemeinen Bereinigungsklausel läuft sohin nicht auf einen echten Vergleich, sondern auf einen Verzicht des Klägers auf unabdingbare Ansprüche hinaus (vgl Chr.Klein, Beendigungsregelung als Vergleich, DRdA 1991, 471 ff; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 131; vgl auch Rummel in Rummel ABGB, § 1444 Rz 4 und 7 ff; Arb 7178). Soweit die Beklagte ihre Pensionszusage verschwiegen und der Kläger bei Vergleichsabschluß nicht an diese dachte, kann ihm daher kein Verzicht auf die für ihn noch gar nicht aktuellen Pensionsansprüche unterstellt werden.Abgesehen davon, kommt dem Pensionsanspruch des Klägers gegenüber der verglichenen Abfertigung ein erhebliches - die üblichen wechselseitigen Ansprüche übersteigendes - Gewicht, sodaß es einer diesbezüglichen Erörterung bedurft hätte, um ihn als mitverglichen ansehen zu können. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG können Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das zu Paragraph 3, ArbVG entwickelte Günstigkeitsprinzip, das einen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang erfordert, ist sinngemäß anzuwenden vergleiche Cerny, ArbVG8 Paragraph 31, Erl 6). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der Abfertigung und der erst nach den Abfertigungsmonaten "einsetzenden" Betriebspension im vorliegenden Fall aber nicht. Die von den Revisionswerbern vorgenommene Auslegung der allgemeinen Bereinigungsklausel läuft sohin nicht auf einen echten Vergleich, sondern auf einen Verzicht des Klägers auf unabdingbare Ansprüche hinaus vergleiche Chr.Klein, Beendigungsregelung als Vergleich, DRdA 1991, 471 ff; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 131; vergleiche auch Rummel in Rummel ABGB, Paragraph 1444, Rz 4 und 7 ff; Arb 7178). Soweit die Beklagte ihre Pensionszusage verschwiegen und der Kläger bei Vergleichsabschluß nicht an diese dachte, kann ihm daher kein Verzicht auf die für ihn noch gar nicht aktuellen Pensionsansprüche unterstellt werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.