Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Richtlinie des Rates vom 14.Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG) sieht in Teil II (Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer) Artikel 3 Abs 1 vor, daß die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Überganges im Sinn des Art 1 Abs 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Gemäß Art 3 Abs 2 des Richtlinie erhält der Erwerber nach dem Übergang im Sinne des Art 1 Abs 1 die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Der EuGH stellte dazu in seiner Entscheidung vom 12. November 1992, Rs C-209/91, klar, daß nach Art 3 der Richtlinie die mit dem Arbeitsvertrag bzw dem Arbeitsverhältnis verbundenen Lohnbedingungen, insbesondere der Zeitpunkt für die Auszahlung der Löhne und deren Zusammensetzung, aufgrund der Übernahme nicht geändert werden dürfen, selbst wenn die Gesamtlohnsumme unverändert bleibt. Der Erwerber muß dieselben tarifvertraglichen Bedingungen einhalten, wie sie für den Veräußerer galten, bis der Tarifvertrag gekündigt wird oder ausläuft oder bis ein anderer Tarifvertrag in Kraft tritt oder anwendbar wird.Die Richtlinie des Rates vom 14.Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG) sieht in Teil römisch zwei (Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer) Artikel 3 Absatz eins, vor, daß die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Überganges im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Richtlinie erhält der Erwerber nach dem Übergang im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Der EuGH stellte dazu in seiner Entscheidung vom 12. November 1992, Rs C-209/91, klar, daß nach Artikel 3, der Richtlinie die mit dem Arbeitsvertrag bzw dem Arbeitsverhältnis verbundenen Lohnbedingungen, insbesondere der Zeitpunkt für die Auszahlung der Löhne und deren Zusammensetzung, aufgrund der Übernahme nicht geändert werden dürfen, selbst wenn die Gesamtlohnsumme unverändert bleibt. Der Erwerber muß dieselben tarifvertraglichen Bedingungen einhalten, wie sie für den Veräußerer galten, bis der Tarifvertrag gekündigt wird oder ausläuft oder bis ein anderer Tarifvertrag in Kraft tritt oder anwendbar wird.
Im innerstaatlichen Bereich wurde diese Richtlinie insbesondere durch die §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes, BGBl 1993/459, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepaßt wurden (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs= gesetz-AVRAG), in das österreichische Arbeitsrecht übernommen. Nach den EB zur RV des AVRAG sollte die Formulierung des § 3 Abs 1 AVRAG Art 1 und Art 3 Abs 1 der Richtlinie und die des § 4 Abs 1 AVRAG dem Art 3 Abs 2 der Richtlinie entsprechen (1077 BlgNR 18. GP 8, 10 und 12). Gemäß § 3 Abs 1 AVRAG tritt bei einem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen der neue Inhaber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Nach § 4 Abs 2 AVRAG darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges nicht geschmälert werden.Im innerstaatlichen Bereich wurde diese Richtlinie insbesondere durch die Paragraphen 3 bis 6 des Bundesgesetzes, BGBl 1993/459, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepaßt wurden (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs= gesetz-AVRAG), in das österreichische Arbeitsrecht übernommen. Nach den EB zur Regierungsvorlage des AVRAG sollte die Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG Artikel eins und Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie und die des Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG dem Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie entsprechen (1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 8, 10 und 12). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG tritt bei einem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen der neue Inhaber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Nach Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges nicht geschmälert werden.
Den EB zur RV des AVRAG (1077 BlgNR 18. GP 12) ist zu § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG zu entnehmen, daß diese Bestimmung ein "statisches Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts vorsehe. Eine nach erfolgtem Übergang vorgenommene Änderung des "alten" Kollektivvertragslohnes könne für den Arbeitnehmer nicht wirksam werden. Für den Fall einer Entgeltschmälerung als Folge des Kollektivvertragswechsels gelte normativ das Entgelt des nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrags, einzelvertraglich gebühre aber das Entgelt des "alten" Kollektivvertrags in der Höhe, in der es vor dem Betriebsübergang zugestanden sei. Dieses Verständnis der vertraglichen Weitergeltung der (besseren) Entgeltbedingungen ist auch in den Erläuterungen zu § 3 Abs 1 AVRAG zu entnehmen, wonach sich das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt auch in den Fällen, in denen der Lohn durch Kollektivvertrag geregelt ist, aus der im Einzelarbeitsvertrag individuell vereinbarten Einstufung in der Lohntabelle ergibt. Jeder konkrete Entgeltanspruch beruhe auf einzelvertraglicher Vereinbarung und sei daher bei Betriebsübergang unverändert zu übernehmen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei in § 4 Abs 2 AVRAG festgeschrieben, daß das bisherige kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden dürfe (1077 BlgNR 18. GP 11).Den EB zur Regierungsvorlage des AVRAG (1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12) ist zu Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG zu entnehmen, daß diese Bestimmung ein "statisches Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts vorsehe. Eine nach erfolgtem Übergang vorgenommene Änderung des "alten" Kollektivvertragslohnes könne für den Arbeitnehmer nicht wirksam werden. Für den Fall einer Entgeltschmälerung als Folge des Kollektivvertragswechsels gelte normativ das Entgelt des nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrags, einzelvertraglich gebühre aber das Entgelt des "alten" Kollektivvertrags in der Höhe, in der es vor dem Betriebsübergang zugestanden sei. Dieses Verständnis der vertraglichen Weitergeltung der (besseren) Entgeltbedingungen ist auch in den Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG zu entnehmen, wonach sich das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt auch in den Fällen, in denen der Lohn durch Kollektivvertrag geregelt ist, aus der im Einzelarbeitsvertrag individuell vereinbarten Einstufung in der Lohntabelle ergibt. Jeder konkrete Entgeltanspruch beruhe auf einzelvertraglicher Vereinbarung und sei daher bei Betriebsübergang unverändert zu übernehmen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei in Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG festgeschrieben, daß das bisherige kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden dürfe (1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11).
Insoferne knüpfen diese Ausführungen - allerdings undifferenziert - an § 613 a Abs 1 Satz 2 BGB an, wonach Inhaltsnormen von Tarifverträgen in das Arbeitsverhältnis transformiert werden und zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich weitergelten (vgl Putzo in Palandt, BGB54 § 613 a Rz 22; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 916; Rechberger in Tomandl, Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht - Das Vorbild der EG - Richtlinie 77/187 und des § 613 a BGB 56 ff). Unabhängig davon, ob durch § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG aufgrund des Wegfalls der kollektivvertraglichen Norm bei Betriebsübergang das bisherige kollektivvertragliche Entgelt gewissermaßen als einzelvertragliches Entgelt weiterzugelten hat (vgl Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184 ff, 187; derselbe Automatischer Übergang von Arbeitsverträgen bei Betriebsinhaberwechsel - Neue Rechtslage - Vorsicht beim Unternehmenskauf, RdW 1993, 216 ff, 218), oder ob es sich dabei um eine weitere Nachwirkung des "alten" Kollektivvertrages handelt, dessen Regeln über das "Normalentgelt" zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer nachwirken (in diesem Sinn Tomandl, Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Übergang eines Betriebsteils, ZAS 1993, 193 ff, 202; derselbe Arbeitsrecht 2/3 215), liegt somit eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht aus trüber Quelle, ÖJZ 1994, 217 ff, 224). Daraus folgt, daß sich das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen nach den Prozentsätzen richtet, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt (vgl Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 ff, 310 f).Insoferne knüpfen diese Ausführungen - allerdings undifferenziert - an Paragraph 613, a Absatz eins, Satz 2 BGB an, wonach Inhaltsnormen von Tarifverträgen in das Arbeitsverhältnis transformiert werden und zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich weitergelten vergleiche Putzo in Palandt, BGB54 Paragraph 613, a Rz 22; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 916; Rechberger in Tomandl, Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht - Das Vorbild der EG - Richtlinie 77/187 und des Paragraph 613, a BGB 56 ff). Unabhängig davon, ob durch Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG aufgrund des Wegfalls der kollektivvertraglichen Norm bei Betriebsübergang das bisherige kollektivvertragliche Entgelt gewissermaßen als einzelvertragliches Entgelt weiterzugelten hat vergleiche Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184 ff, 187; derselbe Automatischer Übergang von Arbeitsverträgen bei Betriebsinhaberwechsel - Neue Rechtslage - Vorsicht beim Unternehmenskauf, RdW 1993, 216 ff, 218), oder ob es sich dabei um eine weitere Nachwirkung des "alten" Kollektivvertrages handelt, dessen Regeln über das "Normalentgelt" zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer nachwirken (in diesem Sinn Tomandl, Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Übergang eines Betriebsteils, ZAS 1993, 193 ff, 202; derselbe Arbeitsrecht 2/3 215), liegt somit eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht aus trüber Quelle, ÖJZ 1994, 217 ff, 224). Daraus folgt, daß sich das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen nach den Prozentsätzen richtet, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt vergleiche Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 ff, 310 f).
Der von der Revisionswerberin übernommenen Ansicht Schranks (Eintrittsautomatik bei Betriebsübergang, ecolex 1993, 541 ff, 545), die sich isoliert auf das in den EB erwähnte "statische Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts stützt, und daraus eine "Einschleifregelung" als Untergrenze ableitet, ist nicht beizupflichten. Eine derartige Regelung, die wie das Erstgericht zutreffend ausführte, schon auf Grund der Inflationsrate zu einer Schmälerung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer führen müßte, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Das "statische Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts bezieht sich vielmehr erkennbar darauf, daß eine Änderung des "alten" Kollektivvertragslohns nach dem Betriebsübergang für den Arbeitnehmer nicht mehr wirksam werden kann (1077 BlgNR 18. GP 12). Lediglich in diesem Sinn soll der status quo im Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhalten bleiben (vgl Grillberger aaO 310 f). Dadurch kommt es entgegen der Ansicht Schranks nicht kombinatorisch zu einer Erhöhung des bisherigen Entgelts; vielmehr werden dadurch jene Arbeitnehmer, deren Entgeltanspruch ausschließlich auf einem Kollektivvertrag beruht und die durch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit gefährdet wären, vor Entgeltverlusten geschützt. Dem Einwand der Revisionswerberin, daß § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG im Hinblick auf § 3 Abs 1 AVRAG völlig überflüssig wäre, wenn ohnehin ein einzelvertragliches Entgelt nach Betriebsübergang anzunehmen sei, ist schließlich entgegenzuhalten, daß § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG eben jene Fälle erfaßt, die durch § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausreichend geschützt sind. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen das Entgelt vor dem Betriebsübergang nicht einzelvertraglich abgesichert, sondern nur durch Verweisung auf den normativ anzuwendenden Kollektivvertrag bestimmt ist.Der von der Revisionswerberin übernommenen Ansicht Schranks (Eintrittsautomatik bei Betriebsübergang, ecolex 1993, 541 ff, 545), die sich isoliert auf das in den EB erwähnte "statische Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts stützt, und daraus eine "Einschleifregelung" als Untergrenze ableitet, ist nicht beizupflichten. Eine derartige Regelung, die wie das Erstgericht zutreffend ausführte, schon auf Grund der Inflationsrate zu einer Schmälerung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer führen müßte, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Das "statische Festschreiben" des dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gebührenden Kollektivvertragsentgelts bezieht sich vielmehr erkennbar darauf, daß eine Änderung des "alten" Kollektivvertragslohns nach dem Betriebsübergang für den Arbeitnehmer nicht mehr wirksam werden kann (1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12). Lediglich in diesem Sinn soll der status quo im Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhalten bleiben vergleiche Grillberger aaO 310 f). Dadurch kommt es entgegen der Ansicht Schranks nicht kombinatorisch zu einer Erhöhung des bisherigen Entgelts; vielmehr werden dadurch jene Arbeitnehmer, deren Entgeltanspruch ausschließlich auf einem Kollektivvertrag beruht und die durch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit gefährdet wären, vor Entgeltverlusten geschützt. Dem Einwand der Revisionswerberin, daß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG völlig überflüssig wäre, wenn ohnehin ein einzelvertragliches Entgelt nach Betriebsübergang anzunehmen sei, ist schließlich entgegenzuhalten, daß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG eben jene Fälle erfaßt, die durch Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht ausreichend geschützt sind. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen das Entgelt vor dem Betriebsübergang nicht einzelvertraglich abgesichert, sondern nur durch Verweisung auf den normativ anzuwendenden Kollektivvertrag bestimmt ist.
Da mit § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG sohin kein mit den normativ anzuwendenden Kollektivverträgen konkurrierendes "normatives" Entgelt geschaffen werden sollte, ist von der umfassenden Geltung der bei der Beklagten gemäß ArbVG anzuwendenden Kollektivverträge auszugehen. Soweit diese Kollektivverträge anordnen, daß Überzahlungen in ihrer schillingmäßigen Höhe gegenüber den erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen bzw Mindestgehältern oder Ist-Löhne bzw Ist-Gehälter (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 95 f) aufrecht zu erhalten sind, sind diese Bestimmungen bzw Erhöhungen auf das gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG gebührende, aus dem "alten" Kollektivvertrag nachwirkende bzw als einzelvertraglich vereinbart geltende Entgelt ohne Einschränkung anzuwenden. Dies trifft auch auf die bisherigen Sachbezüge zu, zumal auch die "Zusammensetzung" des Entgelts aufgrund der Betriebsübernahme nicht geändert werden darf. Die in den Dienstzetteln einseitig verfügte "Aufzehrung" der Differenz widerspricht den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen und ist daher mangels entsprechender Einzelvereinbarungen wirkungslos.Da mit Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG sohin kein mit den normativ anzuwendenden Kollektivverträgen konkurrierendes "normatives" Entgelt geschaffen werden sollte, ist von der umfassenden Geltung der bei der Beklagten gemäß ArbVG anzuwendenden Kollektivverträge auszugehen. Soweit diese Kollektivverträge anordnen, daß Überzahlungen in ihrer schillingmäßigen Höhe gegenüber den erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen bzw Mindestgehältern oder Ist-Löhne bzw Ist-Gehälter vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 95 f) aufrecht zu erhalten sind, sind diese Bestimmungen bzw Erhöhungen auf das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG gebührende, aus dem "alten" Kollektivvertrag nachwirkende bzw als einzelvertraglich vereinbart geltende Entgelt ohne Einschränkung anzuwenden. Dies trifft auch auf die bisherigen Sachbezüge zu, zumal auch die "Zusammensetzung" des Entgelts aufgrund der Betriebsübernahme nicht geändert werden darf. Die in den Dienstzetteln einseitig verfügte "Aufzehrung" der Differenz widerspricht den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen und ist daher mangels entsprechender Einzelvereinbarungen wirkungslos.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet (vgl Kuderna, ASGG § 58 Erl 2).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 58, Erl 2).